Schweizerisch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen. Übereinstimmung mit den anderen Doppelbesteuerungsabkommen oder Sonderbehandlung?

ShortId
09.5339
Id
20095339
Updated
28.07.2023 12:47
Language
de
Title
Schweizerisch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen. Übereinstimmung mit den anderen Doppelbesteuerungsabkommen oder Sonderbehandlung?
AdditionalIndexing
24;Doppelbesteuerung;Steuerübereinkommen;Frankreich
1
  • L04K11070302, Doppelbesteuerung
  • L04K11070313, Steuerübereinkommen
  • L04K03010106, Frankreich
Texts
  • <p>Bei internationaler Amtshilfe gestützt auf ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen ist der konkrete Name des mutmasslichen Informationsinhabers, z. B. einer Bank, zwingend nötig.</p><p>Schon aus praktischen Gründen kann die Eidgenössische Steuerverwaltung keine internationale Amtshilfe an eine ausländische Steuerbehörde leisten, sofern im Amtshilfegesuch der Name des mutmasslichen Informationsinhabers, z. B. der Name einer Bank, nicht genannt wird. Da in der Schweiz mehr als 300 Banken ansässig sind, kann einem solchen Gesuch ohne Angabe der Bank nicht entsprochen werden. Aus diesem Grund wurde - mit Ausnahme des revidierten Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich - in allen anderen bisher paraphierten Abkommen der Name des mutmasslichen Informationsinhabers (z. B. der Bank) als Voraussetzung im Gesuch verlangt. Frankreich forderte in den Verhandlungen mit der Schweiz den Standard gemäss Steuerinformationsaustauschabkommen der OECD von 2002, dem sogenannten Tax Information Exchange Agreement. Diesen Standard hat Frankreich bereits in Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten vereinbart. Die französische Delegation nahm in den Verhandlungen davon Kenntnis, dass die Schweiz ausserstande sein wird, französische Ersuchen ohne explizite Angabe des Informationsinhabers (z. B. der Bank) zu behandeln, und akzeptierte dies.</p>
  • <p>Das Doppelbesteuerungsabkommen, das am 28. August 2009 mit Frankreich unterzeichnet worden ist, löst Unsicherheit bezüglich der rechtlichen Tragweite des Textes aus. Konkret ist der Wortlaut in Artikel 10 weiter gefasst als jener in den anderen, schon unterzeichneten DBA.</p><p>Verfolgt die Schweiz bezüglich der DBA eine einzige und einheitliche Praxis gegenüber allen Abkommenspartnern, oder führt die abweichende Bestimmung im schweizerisch-französischen Änderungsprotokoll zu einer Sonderbehandlung Frankreichs gegenüber den anderen Staaten?</p>
  • Schweizerisch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen. Übereinstimmung mit den anderen Doppelbesteuerungsabkommen oder Sonderbehandlung?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei internationaler Amtshilfe gestützt auf ein bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen ist der konkrete Name des mutmasslichen Informationsinhabers, z. B. einer Bank, zwingend nötig.</p><p>Schon aus praktischen Gründen kann die Eidgenössische Steuerverwaltung keine internationale Amtshilfe an eine ausländische Steuerbehörde leisten, sofern im Amtshilfegesuch der Name des mutmasslichen Informationsinhabers, z. B. der Name einer Bank, nicht genannt wird. Da in der Schweiz mehr als 300 Banken ansässig sind, kann einem solchen Gesuch ohne Angabe der Bank nicht entsprochen werden. Aus diesem Grund wurde - mit Ausnahme des revidierten Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich - in allen anderen bisher paraphierten Abkommen der Name des mutmasslichen Informationsinhabers (z. B. der Bank) als Voraussetzung im Gesuch verlangt. Frankreich forderte in den Verhandlungen mit der Schweiz den Standard gemäss Steuerinformationsaustauschabkommen der OECD von 2002, dem sogenannten Tax Information Exchange Agreement. Diesen Standard hat Frankreich bereits in Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten vereinbart. Die französische Delegation nahm in den Verhandlungen davon Kenntnis, dass die Schweiz ausserstande sein wird, französische Ersuchen ohne explizite Angabe des Informationsinhabers (z. B. der Bank) zu behandeln, und akzeptierte dies.</p>
    • <p>Das Doppelbesteuerungsabkommen, das am 28. August 2009 mit Frankreich unterzeichnet worden ist, löst Unsicherheit bezüglich der rechtlichen Tragweite des Textes aus. Konkret ist der Wortlaut in Artikel 10 weiter gefasst als jener in den anderen, schon unterzeichneten DBA.</p><p>Verfolgt die Schweiz bezüglich der DBA eine einzige und einheitliche Praxis gegenüber allen Abkommenspartnern, oder führt die abweichende Bestimmung im schweizerisch-französischen Änderungsprotokoll zu einer Sonderbehandlung Frankreichs gegenüber den anderen Staaten?</p>
    • Schweizerisch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen. Übereinstimmung mit den anderen Doppelbesteuerungsabkommen oder Sonderbehandlung?

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