Revisionsaufsichtsgesetz und Revisionsaufsichtsbehörde

ShortId
09.5398
Id
20095398
Updated
28.07.2023 07:32
Language
de
Title
Revisionsaufsichtsgesetz und Revisionsaufsichtsbehörde
AdditionalIndexing
15;Revisionsaufsicht;Unternehmen
1
  • L06K070302020201, Revisionsaufsicht
  • L04K07030601, Unternehmen
Texts
  • <p>1. Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) ist in der Ausübung ihrer Aufgaben an die Grundlagen im Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) und im Vollzugsrecht sowie an die Vorgaben der einschlägigen Rechtsprechung gebunden. Eine eigentliche Beaufsichtigung durch Inspektionen findet, wie der Name schon sagt, nur in Bezug auf die sogenannten staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen statt.</p><p>2. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Neuordnung des Revisionsrechtes allerdings das Ziel, die Qualität aller Revisionsdienstleistungen zu verbessern und nicht nur derjenigen, die von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen erbracht werden. Er hat daher für nicht staatlich beaufsichtigte Personen und Unternehmen eine Zulassungspflicht vorgesehen, welche die Funktion einer minimalen Qualitätssicherung erfüllt.</p><p>Die RAB ist gesetzlich verpflichtet, die dauernde Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen. Natürliche Personen müssen dabei drei Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen, nämlich eine anerkannte Ausbildung, eine je nach Ausbildung unterschiedlich lange Fachpraxis und einen unbescholtenen Leumund (vgl. Art. 4 und 5 RAG).</p><p>Während die beiden ersten Voraussetzungen in Gesetz und Verordnung klar umschrieben sind, ist das Erfordernis des unbescholtenen Leumunds bzw. der "Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit" (vgl. dazu die Konkretisierung des Bundesrates in Art. 4 der Revisionsaufsichtsverordnung) ein unbestimmter Rechtsbegriff. Es ist an der RAB als rechtsanwendende Behörde, hierzu eine Praxis zu entwickeln. Diese Praxis untersteht anschliessend der unabhängigen Überprüfung durch die zuständigen Gerichte.</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Juli 2008 entschieden, dass der unbescholtene Leumund bzw. die Gewähr des Revisors für eine einwandfreie Prüftätigkeit fachliche Kompetenz und ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr voraussetzt. Darunter fällt insbesondere auch die Einhaltung der Rechtsordnung und natürlich des Revisionsrechtes. Letzteres umfasst u. a. auch die Vorschriften zur Unabhängigkeit des Revisors, welche als unabdingbare Voraussetzung für eine glaubwürdige Revision gilt. Stösst die RAB im Zusammenhang mit dem Zulassungsgesuch auf Hinweise darauf, dass der Gesuchsteller das Revisionsrecht verletzt haben könnte, so ist sie verpflichtet, den Sachverhalt abzuklären und zu prüfen, ob die gesuchstellende Person noch Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet.</p><p>Diese Überprüfung der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit entspringt somit den gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen und darf nicht mit der Aufsicht durch die RAB verwechselt werden, wie sie in der Form von Inspektionen bei staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen stattfindet.</p><p>3. Wie erwähnt unterliegt die Praxis der RAB dem ordentlichen Beschwerdeweg. Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die mit einem Zulassungsentscheid der RAB nicht einverstanden sind, steht es daher offen, Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die bisherige Praxis der RAB als rechtmässig beurteilt. Der Bundesrat hat daher keinen Anlass, davon auszugehen, dass die RAB ihre Kompetenzen überschreitet.</p>
  • <p>1. Ist der Bundesrat der Meinung, dass die Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) ihre Aufsicht auch auf nichtbeaufsichtigte Unternehmen ausdehnen soll?</p><p>2. Kraft welcher gesetzlichen Grundlage prüft die RAB, ob Revisoren die Vorschriften zur Unabhängigkeit einhalten, und dies im Bereich der nichtbeaufsichtigten Revisoren?</p><p>3. Ist es in seinem Sinne, dass die RAB die amtlichen Erläuterungen des Revisionsaufsichtsgesetzes entgegen der ursprünglichen Formulierung uminterpretiert?</p>
  • Revisionsaufsichtsgesetz und Revisionsaufsichtsbehörde
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) ist in der Ausübung ihrer Aufgaben an die Grundlagen im Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) und im Vollzugsrecht sowie an die Vorgaben der einschlägigen Rechtsprechung gebunden. Eine eigentliche Beaufsichtigung durch Inspektionen findet, wie der Name schon sagt, nur in Bezug auf die sogenannten staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen statt.</p><p>2. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Neuordnung des Revisionsrechtes allerdings das Ziel, die Qualität aller Revisionsdienstleistungen zu verbessern und nicht nur derjenigen, die von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen erbracht werden. Er hat daher für nicht staatlich beaufsichtigte Personen und Unternehmen eine Zulassungspflicht vorgesehen, welche die Funktion einer minimalen Qualitätssicherung erfüllt.</p><p>Die RAB ist gesetzlich verpflichtet, die dauernde Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen. Natürliche Personen müssen dabei drei Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen, nämlich eine anerkannte Ausbildung, eine je nach Ausbildung unterschiedlich lange Fachpraxis und einen unbescholtenen Leumund (vgl. Art. 4 und 5 RAG).</p><p>Während die beiden ersten Voraussetzungen in Gesetz und Verordnung klar umschrieben sind, ist das Erfordernis des unbescholtenen Leumunds bzw. der "Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit" (vgl. dazu die Konkretisierung des Bundesrates in Art. 4 der Revisionsaufsichtsverordnung) ein unbestimmter Rechtsbegriff. Es ist an der RAB als rechtsanwendende Behörde, hierzu eine Praxis zu entwickeln. Diese Praxis untersteht anschliessend der unabhängigen Überprüfung durch die zuständigen Gerichte.</p><p>Das Bundesverwaltungsgericht hat mit rechtskräftigem Urteil vom 16. Juli 2008 entschieden, dass der unbescholtene Leumund bzw. die Gewähr des Revisors für eine einwandfreie Prüftätigkeit fachliche Kompetenz und ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr voraussetzt. Darunter fällt insbesondere auch die Einhaltung der Rechtsordnung und natürlich des Revisionsrechtes. Letzteres umfasst u. a. auch die Vorschriften zur Unabhängigkeit des Revisors, welche als unabdingbare Voraussetzung für eine glaubwürdige Revision gilt. Stösst die RAB im Zusammenhang mit dem Zulassungsgesuch auf Hinweise darauf, dass der Gesuchsteller das Revisionsrecht verletzt haben könnte, so ist sie verpflichtet, den Sachverhalt abzuklären und zu prüfen, ob die gesuchstellende Person noch Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet.</p><p>Diese Überprüfung der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit entspringt somit den gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen und darf nicht mit der Aufsicht durch die RAB verwechselt werden, wie sie in der Form von Inspektionen bei staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen stattfindet.</p><p>3. Wie erwähnt unterliegt die Praxis der RAB dem ordentlichen Beschwerdeweg. Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern, die mit einem Zulassungsentscheid der RAB nicht einverstanden sind, steht es daher offen, Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die bisherige Praxis der RAB als rechtmässig beurteilt. Der Bundesrat hat daher keinen Anlass, davon auszugehen, dass die RAB ihre Kompetenzen überschreitet.</p>
    • <p>1. Ist der Bundesrat der Meinung, dass die Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) ihre Aufsicht auch auf nichtbeaufsichtigte Unternehmen ausdehnen soll?</p><p>2. Kraft welcher gesetzlichen Grundlage prüft die RAB, ob Revisoren die Vorschriften zur Unabhängigkeit einhalten, und dies im Bereich der nichtbeaufsichtigten Revisoren?</p><p>3. Ist es in seinem Sinne, dass die RAB die amtlichen Erläuterungen des Revisionsaufsichtsgesetzes entgegen der ursprünglichen Formulierung uminterpretiert?</p>
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