Verstoss gegen Altlastenverordnung
- ShortId
-
09.5407
- Id
-
20095407
- Updated
-
28.07.2023 07:58
- Language
-
de
- Title
-
Verstoss gegen Altlastenverordnung
- AdditionalIndexing
-
52;Verordnung;Altlast;Basel-Land;Finanzierung;chemische Industrie
- 1
-
- L05K0601020301, Altlast
- L04K07050103, chemische Industrie
- L05K0503010103, Verordnung
- L06K030101010301, Basel-Land
- L03K110902, Finanzierung
- Texts
-
- <p>Mit dem Erlass der Altlastenverordnung vom 26. August 1998 hat der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz Gebrauch gemacht und abschliessende Vorschriften über die Sanierungsbedürftigkeit sowie die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen erlassen. Damit haben die Kantone keinen Spielraum, eigene, weiter gehende Vorschriften in diesen Bereichen zu erlassen. Es werden vom Bund nur solche Sanierungen mitfinanziert, welche den Sanierungszielen der Altlastenverordnung entsprechen. Bei Sanierungen, welche nicht den Sanierungszielen der Altlastenverordnung entsprechen, werden keine Bundessubventionen ausgerichtet. Die sogenannten Vasa-Gelder - Bundessubventionen gemäss der Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten - werden also nicht gestrichen, sondern über diese Sanierungsziele hinausgehende Massnahmen sind nicht anrechenbar und damit nicht subventionsberechtigt.</p>
- <p>Die Forderung der Initianten der zwei kantonalen Initiativen in Basel-Landschaft (Totalsanierung der Chemiemülldeponien in Muttenz; Verantwortliche Basler Chemie- und Pharmafirmen müssen Trinkwasseruntersuchung und -aufbereitung bezahlen) geht weit über die Altlastenverordnung des Bundes hinaus.</p><p>- Wie stellt sich der Bund dazu?</p><p>- Wie beeinflusst das Vorgehen die Sanierungsfinanzierung durch Vasa-Mittel für diese Deponien?</p><p>- Werden bei Umgehung des Bundesrechtes Vasa-Gelder gestrichen?</p>
- Verstoss gegen Altlastenverordnung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit dem Erlass der Altlastenverordnung vom 26. August 1998 hat der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz Gebrauch gemacht und abschliessende Vorschriften über die Sanierungsbedürftigkeit sowie die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen erlassen. Damit haben die Kantone keinen Spielraum, eigene, weiter gehende Vorschriften in diesen Bereichen zu erlassen. Es werden vom Bund nur solche Sanierungen mitfinanziert, welche den Sanierungszielen der Altlastenverordnung entsprechen. Bei Sanierungen, welche nicht den Sanierungszielen der Altlastenverordnung entsprechen, werden keine Bundessubventionen ausgerichtet. Die sogenannten Vasa-Gelder - Bundessubventionen gemäss der Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten - werden also nicht gestrichen, sondern über diese Sanierungsziele hinausgehende Massnahmen sind nicht anrechenbar und damit nicht subventionsberechtigt.</p>
- <p>Die Forderung der Initianten der zwei kantonalen Initiativen in Basel-Landschaft (Totalsanierung der Chemiemülldeponien in Muttenz; Verantwortliche Basler Chemie- und Pharmafirmen müssen Trinkwasseruntersuchung und -aufbereitung bezahlen) geht weit über die Altlastenverordnung des Bundes hinaus.</p><p>- Wie stellt sich der Bund dazu?</p><p>- Wie beeinflusst das Vorgehen die Sanierungsfinanzierung durch Vasa-Mittel für diese Deponien?</p><p>- Werden bei Umgehung des Bundesrechtes Vasa-Gelder gestrichen?</p>
- Verstoss gegen Altlastenverordnung
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