Zum Fall Polanski

ShortId
09.5455
Id
20095455
Updated
28.07.2023 12:44
Language
de
Title
Zum Fall Polanski
AdditionalIndexing
12;Strafe;Auslieferung;USA
1
  • L05K0501020201, Auslieferung
  • L04K03050305, USA
  • L03K050101, Strafe
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 2 Ziffer 1 des Auslieferungsvertrages vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika ist eine Straftat dann auslieferungsfähig, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann. Im vorliegenden Fall hat sich Herr Polanski in einem von sechs Anklagepunkten schuldig bekannt, im Jahre 1977 ein 13-jähriges Mädchen sexuell missbraucht zu haben. Für diesen bestimmten Anklagepunkt sieht das zurzeit anwendbare Strafrecht des Bundesstaates Kalifornien eine maximale Freiheitsstrafe von zwei Jahren vor. Nach schweizerischem Recht könnte diese Straftat unter Artikel 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 subsumiert werden, welcher eine maximale Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht. Somit besteht in casu grundsätzlich ein auslieferungsfähiges Delikt, weshalb gemäss Artikel 1 Ziffer 1 des Auslieferungsvertrages eine entsprechende Auslieferungsverpflichtung besteht. Die USA verlangen die Auslieferung von Herrn Polanski in erster Linie für diejenige Anschuldigung, derer er sich schuldig bekannt hat. Die übrigen Anklagepunkte würden im Anschluss an die Strafmassfestsetzung fallengelassen. Sollte Herr Polanski jedoch sein Schuldeingeständnis nach einer Auslieferung zurückziehen, dann hätte er nach kalifornischem Gesetz mit einer Gerichtsverhandlung hinsichtlich sämtlicher Anklagepunkte zu rechnen, wobei ihm eine maximale Freiheitsstrafe von 20 Jahren drohen würde. Aus diesem Grunde ersuchen die US-Behörden die Schweiz um Auslieferung hinsichtlich aller Anklagepunkte. Nach schweizerischem Recht müsste Herr Polanski für die dem US-amerikanischen Strafverfahren zugrunde liegenden Anklagepunkte mit einer Höchstfreiheitsstrafe von 15 Jahren rechnen; siehe Artikel 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches. Aus diesen Gründen hätte das Bundesamt für Justiz Herrn Polanski auch dann verhaften lassen, wenn es bereits zu diesem Zeitpunkt von einer maximalen Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausgegangen wäre. Eine Täuschung der schweizerischen Behörden liegt nicht vor.</p>
  • <p>- Hätte das Bundesamt für Justiz Herrn Polanski auch verhaften lassen, hätte es schon damals vom nun mehr massgebenden Auslieferungsbegehren der USA gewusst, wonach Herr Polanski nur mehr eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren droht?</p><p>- Fühlt sich der Bundesrat nicht von den USA getäuscht?</p>
  • Zum Fall Polanski
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 2 Ziffer 1 des Auslieferungsvertrages vom 14. November 1990 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika ist eine Straftat dann auslieferungsfähig, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann. Im vorliegenden Fall hat sich Herr Polanski in einem von sechs Anklagepunkten schuldig bekannt, im Jahre 1977 ein 13-jähriges Mädchen sexuell missbraucht zu haben. Für diesen bestimmten Anklagepunkt sieht das zurzeit anwendbare Strafrecht des Bundesstaates Kalifornien eine maximale Freiheitsstrafe von zwei Jahren vor. Nach schweizerischem Recht könnte diese Straftat unter Artikel 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 subsumiert werden, welcher eine maximale Freiheitsstrafe von fünf Jahren vorsieht. Somit besteht in casu grundsätzlich ein auslieferungsfähiges Delikt, weshalb gemäss Artikel 1 Ziffer 1 des Auslieferungsvertrages eine entsprechende Auslieferungsverpflichtung besteht. Die USA verlangen die Auslieferung von Herrn Polanski in erster Linie für diejenige Anschuldigung, derer er sich schuldig bekannt hat. Die übrigen Anklagepunkte würden im Anschluss an die Strafmassfestsetzung fallengelassen. Sollte Herr Polanski jedoch sein Schuldeingeständnis nach einer Auslieferung zurückziehen, dann hätte er nach kalifornischem Gesetz mit einer Gerichtsverhandlung hinsichtlich sämtlicher Anklagepunkte zu rechnen, wobei ihm eine maximale Freiheitsstrafe von 20 Jahren drohen würde. Aus diesem Grunde ersuchen die US-Behörden die Schweiz um Auslieferung hinsichtlich aller Anklagepunkte. Nach schweizerischem Recht müsste Herr Polanski für die dem US-amerikanischen Strafverfahren zugrunde liegenden Anklagepunkte mit einer Höchstfreiheitsstrafe von 15 Jahren rechnen; siehe Artikel 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches. Aus diesen Gründen hätte das Bundesamt für Justiz Herrn Polanski auch dann verhaften lassen, wenn es bereits zu diesem Zeitpunkt von einer maximalen Freiheitsstrafe von zwei Jahren ausgegangen wäre. Eine Täuschung der schweizerischen Behörden liegt nicht vor.</p>
    • <p>- Hätte das Bundesamt für Justiz Herrn Polanski auch verhaften lassen, hätte es schon damals vom nun mehr massgebenden Auslieferungsbegehren der USA gewusst, wonach Herr Polanski nur mehr eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren droht?</p><p>- Fühlt sich der Bundesrat nicht von den USA getäuscht?</p>
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