Arbeitslosenversicherungsgesetz. Gewollte Benachteiligung von Selbstständigerwerbenden und ihren Partnern?
- ShortId
-
09.5591
- Id
-
20095591
- Updated
-
28.07.2023 08:23
- Language
-
de
- Title
-
Arbeitslosenversicherungsgesetz. Gewollte Benachteiligung von Selbstständigerwerbenden und ihren Partnern?
- AdditionalIndexing
-
28;Kurzarbeit;Arbeitslosenversicherung;selbstständig Erwerbstätige/r
- 1
-
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L05K0702030405, Kurzarbeit
- L05K0702020402, selbstständig Erwerbstätige/r
- Texts
-
- <p>Wer ALV-Beiträge entrichtet und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Selbstständigerwerbende hingegen zahlen keine ALV-Beiträge und haben demnach weder Anspruch auf Kurzarbeits- noch auf Arbeitslosenentschädigung. Das Bundesgericht hat in einem Grundsatzentscheid die unselbstständigerwerbenden Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 31 Abs. 3 Bst. b und c Avig), die von der Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen sind, auch vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen, sofern noch eine Bindung zum Betrieb besteht. Als Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verlangt das Bundesgericht, dass diese Bindung aufgegeben wird: "Das Erfordernis, aus der bisherigen Firma definitiv auszuscheiden, ist wegen der Missbrauchsgefahr notwendig, verhindert jedoch nicht generell, dass arbeitgeberähnliche Personen überhaupt jemals Arbeitslosenentschädigung beziehen könnten. Es trifft deshalb nicht zu, dass mit der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 eine ganze Gruppe von Personen wohl Beiträge zahlen müsse, aber in diskriminierender Weise vom Anspruch auf die genannte Leistung ausgeschlossen werde." Da kein grundsätzlicher Ausschluss aus der ALV erfolgt, sieht der Bundesrat keinen weiteren Handlungsbedarf.</p>
- <p>Artikel 31 Absatz 3 Litera c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes schränkt die Bezugsmöglichkeiten von Kurzarbeitsentschädigungen ein. Nach bundesgerichtlicher Praxis wird diese Einschränkung auf alle Fälle der Arbeitslosenentschädigung ausgeweitet.</p><p>- Ist sich der Bundesrat bewusst, dass durch die Bestimmung und ihre Auslegung die ALV für Selbstständigerwerbende und im Betrieb beschäftigte Partner zur Zwangsabgabe wird und diese bei Arbeitslosigkeit kaum Schutz geniessen?</p><p>- Wie beurteilt er diesen Zustand?</p>
- Arbeitslosenversicherungsgesetz. Gewollte Benachteiligung von Selbstständigerwerbenden und ihren Partnern?
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Wer ALV-Beiträge entrichtet und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Selbstständigerwerbende hingegen zahlen keine ALV-Beiträge und haben demnach weder Anspruch auf Kurzarbeits- noch auf Arbeitslosenentschädigung. Das Bundesgericht hat in einem Grundsatzentscheid die unselbstständigerwerbenden Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung (Art. 31 Abs. 3 Bst. b und c Avig), die von der Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen sind, auch vom Bezug von Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen, sofern noch eine Bindung zum Betrieb besteht. Als Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verlangt das Bundesgericht, dass diese Bindung aufgegeben wird: "Das Erfordernis, aus der bisherigen Firma definitiv auszuscheiden, ist wegen der Missbrauchsgefahr notwendig, verhindert jedoch nicht generell, dass arbeitgeberähnliche Personen überhaupt jemals Arbeitslosenentschädigung beziehen könnten. Es trifft deshalb nicht zu, dass mit der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 eine ganze Gruppe von Personen wohl Beiträge zahlen müsse, aber in diskriminierender Weise vom Anspruch auf die genannte Leistung ausgeschlossen werde." Da kein grundsätzlicher Ausschluss aus der ALV erfolgt, sieht der Bundesrat keinen weiteren Handlungsbedarf.</p>
- <p>Artikel 31 Absatz 3 Litera c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes schränkt die Bezugsmöglichkeiten von Kurzarbeitsentschädigungen ein. Nach bundesgerichtlicher Praxis wird diese Einschränkung auf alle Fälle der Arbeitslosenentschädigung ausgeweitet.</p><p>- Ist sich der Bundesrat bewusst, dass durch die Bestimmung und ihre Auslegung die ALV für Selbstständigerwerbende und im Betrieb beschäftigte Partner zur Zwangsabgabe wird und diese bei Arbeitslosigkeit kaum Schutz geniessen?</p><p>- Wie beurteilt er diesen Zustand?</p>
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