Massnahmen gegen die Raserei

ShortId
10.303
Id
20100303
Updated
10.04.2024 18:56
Language
de
Title
Massnahmen gegen die Raserei
AdditionalIndexing
12;48;Führerschein;Strassenverkehrsordnung;Strafe;strafbare Handlung;Geschwindigkeitsregelung
1
  • L04K18020402, Geschwindigkeitsregelung
  • L03K050101, Strafe
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L04K18020401, Führerschein
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Solothurn folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird ersucht, nachstehende Revisionen vorzunehmen:</p><p>1. Das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) ist im folgenden Sinne zu ändern: In Artikel 117 StGB (fahrlässige Tötung) ist die maximale Strafdrohung von heute drei Jahren Freiheitsstrafe deutlich zu erhöhen (auf mindestens fünf Jahre).</p><p>2. Das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) ist im folgenden Sinne zu ändern: In Artikel 104ff. SVG oder an anderer geeigneter Stelle ist eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche die Administrativbehörden (Strassenverkehrsämter der Kantone) berechtigt, der Polizei die Personalien von Personen zu melden, gegen welche ein Sicherungsentzug des Führerausweises (vorsorglich oder definitiv) verfügt wurde.</p>
  • Massnahmen gegen die Raserei
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Solothurn folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird ersucht, nachstehende Revisionen vorzunehmen:</p><p>1. Das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) ist im folgenden Sinne zu ändern: In Artikel 117 StGB (fahrlässige Tötung) ist die maximale Strafdrohung von heute drei Jahren Freiheitsstrafe deutlich zu erhöhen (auf mindestens fünf Jahre).</p><p>2. Das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) ist im folgenden Sinne zu ändern: In Artikel 104ff. SVG oder an anderer geeigneter Stelle ist eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche die Administrativbehörden (Strassenverkehrsämter der Kantone) berechtigt, der Polizei die Personalien von Personen zu melden, gegen welche ein Sicherungsentzug des Führerausweises (vorsorglich oder definitiv) verfügt wurde.</p>
    • Massnahmen gegen die Raserei

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