Gesamtschweizerische Regelung der Suizidbeihilfe
- ShortId
-
10.306
- Id
-
20100306
- Updated
-
10.04.2024 17:41
- Language
-
de
- Title
-
Gesamtschweizerische Regelung der Suizidbeihilfe
- AdditionalIndexing
-
12;Euthanasie;Vereinigung;strafbare Handlung;Freitod
- 1
-
- L04K01010206, Freitod
- L05K0101030401, Euthanasie
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L05K0101030204, Vereinigung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Basel-Landschaft folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird ersucht, gesetzliche Grundlagen für eine würdige Sterbebegleitung von Schwerstkranken und zum Schutz von suizidgefährdeten Menschen vor profitorientierten Sterbehilfeorganisationen zu erlassen.</p><p>Folgenden Anliegen ist dabei besondere Beachtung zu schenken:</p><p>- Artikel 115 StGB ist so zu verschärfen, dass Beihilfe zum Suizid nur dann straffrei bleibt, wenn die Person oder Organisation, welche Suizidbeihilfe leistet, dafür keine finanziellen Leistungen über einen Auslagenersatz hinaus oder andere geldwerte Vorteile von der sterbewilligen Person oder aus ihrem Umfeld entgegennimmt. Ausgenommen sind medizinische Leistungen (Beratungen, Abklärungen u. a.), die im Vorfeld der Suizidbeihilfe erbracht werden und gemäss Tarmed-Tarif abgerechnet werden.</p><p>- Organisationen, welche Hilfeleistungen für die Selbsttötung anbieten, sind einer staatlichen Aufsicht zu unterstellen. Die rechtliche Regelung soll den Empfehlungen der Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (Sorgfaltskriterien im Umgang mit Suizidbeihilfe) Rechnung tragen.</p>
- Gesamtschweizerische Regelung der Suizidbeihilfe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Basel-Landschaft folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird ersucht, gesetzliche Grundlagen für eine würdige Sterbebegleitung von Schwerstkranken und zum Schutz von suizidgefährdeten Menschen vor profitorientierten Sterbehilfeorganisationen zu erlassen.</p><p>Folgenden Anliegen ist dabei besondere Beachtung zu schenken:</p><p>- Artikel 115 StGB ist so zu verschärfen, dass Beihilfe zum Suizid nur dann straffrei bleibt, wenn die Person oder Organisation, welche Suizidbeihilfe leistet, dafür keine finanziellen Leistungen über einen Auslagenersatz hinaus oder andere geldwerte Vorteile von der sterbewilligen Person oder aus ihrem Umfeld entgegennimmt. Ausgenommen sind medizinische Leistungen (Beratungen, Abklärungen u. a.), die im Vorfeld der Suizidbeihilfe erbracht werden und gemäss Tarmed-Tarif abgerechnet werden.</p><p>- Organisationen, welche Hilfeleistungen für die Selbsttötung anbieten, sind einer staatlichen Aufsicht zu unterstellen. Die rechtliche Regelung soll den Empfehlungen der Nationalen Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (Sorgfaltskriterien im Umgang mit Suizidbeihilfe) Rechnung tragen.</p>
- Gesamtschweizerische Regelung der Suizidbeihilfe
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