Gewässerschutzgesetz. Teilrevision

ShortId
10.324
Id
20100324
Updated
10.02.2026 20:14
Language
de
Title
Gewässerschutzgesetz. Teilrevision
AdditionalIndexing
52;Renaturierung;Wasserlauf;Berggebiet;Lagerung;Gesetz;Gewässerschutz
1
  • L04K06010407, Gewässerschutz
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K06030110, Wasserlauf
  • L04K07010502, Lagerung
  • L05K0601040702, Renaturierung
  • L04K06030102, Berggebiet
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird ersucht, die Artikel 37 und 38 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer dahingehend anzupassen, dass es möglich wird, die Umlegung und gleichzeitige Aufwertung von Fliessgewässern namentlich im Alpen- und Voralpenraum ausnahmsweise zu bewilligen, wenn die Errichtung einer neuen, in einem Richtplan aufgeführten und im öffentlichen Interesse liegenden Deponie für ausschliesslich unverschmutzten Aushub dies zwingend erforderlich macht.</p>
  • Gewässerschutzgesetz. Teilrevision
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird ersucht, die Artikel 37 und 38 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer dahingehend anzupassen, dass es möglich wird, die Umlegung und gleichzeitige Aufwertung von Fliessgewässern namentlich im Alpen- und Voralpenraum ausnahmsweise zu bewilligen, wenn die Errichtung einer neuen, in einem Richtplan aufgeführten und im öffentlichen Interesse liegenden Deponie für ausschliesslich unverschmutzten Aushub dies zwingend erforderlich macht.</p>
    • Gewässerschutzgesetz. Teilrevision
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird ersucht, die Artikel 37 und 38 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer dahingehend anzupassen, dass es möglich wird, die Umlegung und gleichzeitige Aufwertung von Fliessgewässern namentlich im Alpen- und Voralpenraum ausnahmsweise zu bewilligen, wenn die Errichtung einer neuen, in einem Richtplan aufgeführten und im öffentlichen Interesse liegenden Deponie für ausschliesslich unverschmutzten Aushub dies zwingend erforderlich macht.</p>
    • Gewässerschutzgesetz. Teilrevision

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