Gewässerschutzgesetz. Teilrevision
- ShortId
-
10.324
- Id
-
20100324
- Updated
-
10.02.2026 20:14
- Language
-
de
- Title
-
Gewässerschutzgesetz. Teilrevision
- AdditionalIndexing
-
52;Renaturierung;Wasserlauf;Berggebiet;Lagerung;Gesetz;Gewässerschutz
- 1
-
- L04K06010407, Gewässerschutz
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K06030110, Wasserlauf
- L04K07010502, Lagerung
- L05K0601040702, Renaturierung
- L04K06030102, Berggebiet
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird ersucht, die Artikel 37 und 38 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer dahingehend anzupassen, dass es möglich wird, die Umlegung und gleichzeitige Aufwertung von Fliessgewässern namentlich im Alpen- und Voralpenraum ausnahmsweise zu bewilligen, wenn die Errichtung einer neuen, in einem Richtplan aufgeführten und im öffentlichen Interesse liegenden Deponie für ausschliesslich unverschmutzten Aushub dies zwingend erforderlich macht.</p>
- Gewässerschutzgesetz. Teilrevision
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird ersucht, die Artikel 37 und 38 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer dahingehend anzupassen, dass es möglich wird, die Umlegung und gleichzeitige Aufwertung von Fliessgewässern namentlich im Alpen- und Voralpenraum ausnahmsweise zu bewilligen, wenn die Errichtung einer neuen, in einem Richtplan aufgeführten und im öffentlichen Interesse liegenden Deponie für ausschliesslich unverschmutzten Aushub dies zwingend erforderlich macht.</p>
- Gewässerschutzgesetz. Teilrevision
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Bern folgende Standesinitiative ein:</p><p>Die Bundesversammlung wird ersucht, die Artikel 37 und 38 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer dahingehend anzupassen, dass es möglich wird, die Umlegung und gleichzeitige Aufwertung von Fliessgewässern namentlich im Alpen- und Voralpenraum ausnahmsweise zu bewilligen, wenn die Errichtung einer neuen, in einem Richtplan aufgeführten und im öffentlichen Interesse liegenden Deponie für ausschliesslich unverschmutzten Aushub dies zwingend erforderlich macht.</p>
- Gewässerschutzgesetz. Teilrevision
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