Besserer Schutz der Privatsphäre in der Bundesverfassung

ShortId
10.405
Id
20100405
Updated
10.04.2024 18:35
Language
de
Title
Besserer Schutz der Privatsphäre in der Bundesverfassung
AdditionalIndexing
12;Verfassungsartikel;Datenübertragung;Personendaten;Datenschutz;Schutz der Privatsphäre
1
  • L04K05020501, Schutz der Privatsphäre
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L05K1203040202, Personendaten
  • L05K1202020102, Datenübertragung
  • L05K0503010203, Verfassungsartikel
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der wirkungsvolle Schutz der Privatsphäre ist ein Anliegen, das die gesamte Schweizer Bevölkerung teilt. Auch wenn die Meinungen über die Bereiche, in denen der Schutz am stärksten gewährleistet sein soll, auseinandergehen, sind sich Schweizerinnen und Schweizer dennoch in dem Punkt einig, dass sie einen Schnüffelstaat ablehnen und eine Beziehung zum Staat aufrechterhalten wollen, in der beide Seiten nach Treu und Glauben handeln. Unter dem wachsenden Druck neuer Technologien und immer neuer internationaler Abkommen kann seit ein paar Jahren ein beunruhigender Abbau des Schutzes der Privatsphäre in der Schweiz beobachtet werden. Dieses Phänomen hat sich mit den wirtschaftspolitischen Attacken, die in letzter Zeit Konkurrenzstaaten unter dem Deckmantel eines Kreuzzuges gegen Steuerflucht gegen den Finanzplatz Schweiz führen, auf gefährliche Weise verschärft. Diese Attacken haben den Schweizer Staat dazu gebracht, auf den traditionellerweise allen Personen garantierten Schutz der Privatsphäre in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse Schritt für Schritt zu verzichten. Die Abkehr von diesem Prinzip und die damit einhergehenden Veränderungen, die anfänglich nur auf die ausländischen Steuerzahler und Steuerzahlerinnen zielten, haben sehr schnell dazu geführt, dass allen Personen der Schutz der Privatsphäre, den man durch die Verfassung garantiert glaubte, abgesprochen wurde.</p><p>Angesichts einer Entwicklung, die, wenn sie nicht aufgehalten wird, zu grundlegenden Veränderungen in den Beziehungen zwischen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern und dem Staat in allen Bereichen der Privatsphäre führt, ist es angebracht, den Begriff "Privatsphäre", wie er im 21. Jahrhundert verstanden werden soll, in der Verfassung zu präzisieren und deren Schutz im Kontext der heutigen Zeit zu gewährleisten.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 13 der Bundesverfassung (Schutz der Privatsphäre) soll ergänzt werden und folgenden Wortlaut haben:</p><p>Art. 13</p><p>Abs. 1</p><p>Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens in Bezug auf die eigene Person, die Familie und die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie auf Unverletzlichkeit ihrer Wohnung, ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs mit telefonischen, elektronischen und anderen Mitteln und ihrer Beziehungen zu Vertrauenspersonen.</p><p>Abs. 2</p><p>Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.</p><p>Abs. 3</p><p>Die Weitergabe und Verwendung von Daten, die unter den Schutz der Privatsphäre fallen, verstösst gegen die öffentliche Ordnung, es sei denn, die betroffene Person stimme ausdrücklich zu oder ein schweizerisches Gericht erlasse einen rechtskräftigen Entscheid.</p>
  • Besserer Schutz der Privatsphäre in der Bundesverfassung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der wirkungsvolle Schutz der Privatsphäre ist ein Anliegen, das die gesamte Schweizer Bevölkerung teilt. Auch wenn die Meinungen über die Bereiche, in denen der Schutz am stärksten gewährleistet sein soll, auseinandergehen, sind sich Schweizerinnen und Schweizer dennoch in dem Punkt einig, dass sie einen Schnüffelstaat ablehnen und eine Beziehung zum Staat aufrechterhalten wollen, in der beide Seiten nach Treu und Glauben handeln. Unter dem wachsenden Druck neuer Technologien und immer neuer internationaler Abkommen kann seit ein paar Jahren ein beunruhigender Abbau des Schutzes der Privatsphäre in der Schweiz beobachtet werden. Dieses Phänomen hat sich mit den wirtschaftspolitischen Attacken, die in letzter Zeit Konkurrenzstaaten unter dem Deckmantel eines Kreuzzuges gegen Steuerflucht gegen den Finanzplatz Schweiz führen, auf gefährliche Weise verschärft. Diese Attacken haben den Schweizer Staat dazu gebracht, auf den traditionellerweise allen Personen garantierten Schutz der Privatsphäre in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse Schritt für Schritt zu verzichten. Die Abkehr von diesem Prinzip und die damit einhergehenden Veränderungen, die anfänglich nur auf die ausländischen Steuerzahler und Steuerzahlerinnen zielten, haben sehr schnell dazu geführt, dass allen Personen der Schutz der Privatsphäre, den man durch die Verfassung garantiert glaubte, abgesprochen wurde.</p><p>Angesichts einer Entwicklung, die, wenn sie nicht aufgehalten wird, zu grundlegenden Veränderungen in den Beziehungen zwischen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern und dem Staat in allen Bereichen der Privatsphäre führt, ist es angebracht, den Begriff "Privatsphäre", wie er im 21. Jahrhundert verstanden werden soll, in der Verfassung zu präzisieren und deren Schutz im Kontext der heutigen Zeit zu gewährleisten.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 13 der Bundesverfassung (Schutz der Privatsphäre) soll ergänzt werden und folgenden Wortlaut haben:</p><p>Art. 13</p><p>Abs. 1</p><p>Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privatlebens in Bezug auf die eigene Person, die Familie und die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie auf Unverletzlichkeit ihrer Wohnung, ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs mit telefonischen, elektronischen und anderen Mitteln und ihrer Beziehungen zu Vertrauenspersonen.</p><p>Abs. 2</p><p>Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.</p><p>Abs. 3</p><p>Die Weitergabe und Verwendung von Daten, die unter den Schutz der Privatsphäre fallen, verstösst gegen die öffentliche Ordnung, es sei denn, die betroffene Person stimme ausdrücklich zu oder ein schweizerisches Gericht erlasse einen rechtskräftigen Entscheid.</p>
    • Besserer Schutz der Privatsphäre in der Bundesverfassung

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