Amtsenthebungsverfahren aus schwerwiegenden Gründen gegen ein Mitglied des Bundesrates während der Legislaturperiode

ShortId
10.413
Id
20100413
Updated
10.04.2024 18:42
Language
de
Title
Amtsenthebungsverfahren aus schwerwiegenden Gründen gegen ein Mitglied des Bundesrates während der Legislaturperiode
AdditionalIndexing
04;Misstrauensantrag;Regierungsmitglied;parlamentarisches Verfahren;qualifizierte Mehrheit;Rücktritt;Beziehung Legislative-Exekutive
1
  • L05K0806020301, Regierungsmitglied
  • L04K08010310, Rücktritt
  • L05K0803020101, Misstrauensantrag
  • L05K0801010204, qualifizierte Mehrheit
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach der Wahl durch die Bundesversammlung bleibt ein Mitglied des Bundesrates während der vierjährigen Amtszeit unantastbar. In bestimmten Fällen, die zwar zum Glück selten sind, muss es jedoch möglich sein, ein Mitglied des Bundesrates seines Amtes zu entheben. Es geht hier nicht um eine allfällige Amtsunfähigkeit (die bereits im Parlamentsgesetz geregelt ist), sondern darum, ein Mitglied des Bundesrates von seinem Amt entheben zu können, wenn:</p><p>- seine Rechtschaffenheit angezweifelt wird (beispielsweise Affäre Kopp), das Mitglied sich aber nicht zum Rücktritt entschliessen kann;</p><p>- seine Handlungen der Glaubwürdigkeit der Schweiz in der Welt erheblichen Schaden zufügen;</p><p>- dieses offensichtlich und fortgesetzt die in der Verfassung verankerte Kollegialität im Bundesrat verletzt;</p><p>- das Parlament das Vertrauen in das betreffende Mitglied aufgrund von dessen unzureichender politischer Arbeit dauerhaft verliert.</p><p>Momentan muss die Bundesversammlung in solchen Fällen entweder Druck auf das betreffende Mitglied ausüben, damit dieses zurücktritt, oder aber das Ende der Legislaturperiode abwarten. Beides kann die Situation sogar noch verschlimmern. </p><p>Um sich vor einer solchen Situation schützen zu können, muss die Bundesversammlung die Mitglieder des Bundesrates ihres Amtes entheben können. Eine Zweidrittelmehrheit der Bundesversammlung muss einem solchen Antrag zustimmen, damit es zu einer Amtsenthebung kommt. Das Amtsenthebungsverfahren muss dementsprechend eine Ausnahme bleiben und auf einen breiten Konsens abgestützt sein.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 175 der Bundesverfassung wird um einen Absatz 5 ergänzt:</p><p>Die Bundesversammlung kann ein Mitglied des Bundesrates mit einer Zweidrittelmehrheit seines Amtes entheben.</p>
  • Amtsenthebungsverfahren aus schwerwiegenden Gründen gegen ein Mitglied des Bundesrates während der Legislaturperiode
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach der Wahl durch die Bundesversammlung bleibt ein Mitglied des Bundesrates während der vierjährigen Amtszeit unantastbar. In bestimmten Fällen, die zwar zum Glück selten sind, muss es jedoch möglich sein, ein Mitglied des Bundesrates seines Amtes zu entheben. Es geht hier nicht um eine allfällige Amtsunfähigkeit (die bereits im Parlamentsgesetz geregelt ist), sondern darum, ein Mitglied des Bundesrates von seinem Amt entheben zu können, wenn:</p><p>- seine Rechtschaffenheit angezweifelt wird (beispielsweise Affäre Kopp), das Mitglied sich aber nicht zum Rücktritt entschliessen kann;</p><p>- seine Handlungen der Glaubwürdigkeit der Schweiz in der Welt erheblichen Schaden zufügen;</p><p>- dieses offensichtlich und fortgesetzt die in der Verfassung verankerte Kollegialität im Bundesrat verletzt;</p><p>- das Parlament das Vertrauen in das betreffende Mitglied aufgrund von dessen unzureichender politischer Arbeit dauerhaft verliert.</p><p>Momentan muss die Bundesversammlung in solchen Fällen entweder Druck auf das betreffende Mitglied ausüben, damit dieses zurücktritt, oder aber das Ende der Legislaturperiode abwarten. Beides kann die Situation sogar noch verschlimmern. </p><p>Um sich vor einer solchen Situation schützen zu können, muss die Bundesversammlung die Mitglieder des Bundesrates ihres Amtes entheben können. Eine Zweidrittelmehrheit der Bundesversammlung muss einem solchen Antrag zustimmen, damit es zu einer Amtsenthebung kommt. Das Amtsenthebungsverfahren muss dementsprechend eine Ausnahme bleiben und auf einen breiten Konsens abgestützt sein.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 175 der Bundesverfassung wird um einen Absatz 5 ergänzt:</p><p>Die Bundesversammlung kann ein Mitglied des Bundesrates mit einer Zweidrittelmehrheit seines Amtes entheben.</p>
    • Amtsenthebungsverfahren aus schwerwiegenden Gründen gegen ein Mitglied des Bundesrates während der Legislaturperiode

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