Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten

ShortId
10.417
Id
20100417
Updated
10.02.2026 20:05
Language
de
Title
Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten
AdditionalIndexing
12;09;Rechtsschutz;Klage vor Gericht;Opfer;Militärstrafrecht
1
  • L04K05010204, Militärstrafrecht
  • L04K05010205, Opfer
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L03K050401, Klage vor Gericht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Drama an der Jungfrau und der nachfolgende Strafprozess haben wieder einmal gezeigt, wie ungerecht es ist, dass sich die Familien der Opfer nicht am Strafverfahren beteiligen können - wobei das Gerichtsurteil selbst hier jedoch nicht infrage gestellt werden soll.</p><p>Nach geltender Regelung haftet der Bund nur für den Schaden, den Angehörige der Armee in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit verursachen (Art. 135 Militärgesetz; SR 510.10). Im Zusammenhang mit Artikel 133 MStP bedeutet diese Bestimmung, dass eine geschädigte Person (oder im Fall ihres Todes die Angehörigen) im Strafverfahren nie als Privatklägerschaft auftreten kann. Dies widerspricht dem Gerechtigkeitsempfinden. Zudem ist das geltende Gesetz unklar: Nach Artikel 84f MStP kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen, während nach Artikel 84g MStP das Opfer nur Parteirechte ausüben kann, wenn es vor Militärgericht zivilrechtliche Ansprüche geltend machen kann!</p><p>Im zivilen Strafprozessrecht ist es die Regel, dass jede Person als Privatklägerschaft auftreten kann, deren geschütztes Rechtsgut durch die strafbare Handlung verletzt wurde. Somit kann als Privatklägerschaft auftreten, wer durch eine von einem kantonalen Beamten oder einer kantonalen Beamtin begangene Tat geschädigt worden ist, selbst wenn ausschliesslich der Staat für das Verhalten seiner Beamten und Beamtinnen haftet. </p><p>Diese Regelung muss auch im Militärstrafprozess gelten, damit die geschädigte Person oder deren Angehörige sich am Strafverfahren (Untersuchung und Hauptverfahren) beteiligen und anschliessend (oder gleichzeitig) zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bund geltend machen können, wenn die strafbare Handlung während des Militärdienstes erfolgt ist.</p><p>Damit würde einer Situation, die vom Gerechtigkeitsempfinden her unhaltbar ist und einem modernen Verständnis der Parteienrechte widerspricht, ein Ende gesetzt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Militärstrafprozess (MStP) - insbesondere Artikel 84a und die folgenden Artikel - soll so geändert werden, dass das Opfer und seine Angehörigen als Privatklägerschaft auftreten und alle Parteirechte ausüben können, und zwar unabhängig davon, ob sie legitimiert sind, gegen die angeschuldigte Person zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.</p>
  • Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Drama an der Jungfrau und der nachfolgende Strafprozess haben wieder einmal gezeigt, wie ungerecht es ist, dass sich die Familien der Opfer nicht am Strafverfahren beteiligen können - wobei das Gerichtsurteil selbst hier jedoch nicht infrage gestellt werden soll.</p><p>Nach geltender Regelung haftet der Bund nur für den Schaden, den Angehörige der Armee in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit verursachen (Art. 135 Militärgesetz; SR 510.10). Im Zusammenhang mit Artikel 133 MStP bedeutet diese Bestimmung, dass eine geschädigte Person (oder im Fall ihres Todes die Angehörigen) im Strafverfahren nie als Privatklägerschaft auftreten kann. Dies widerspricht dem Gerechtigkeitsempfinden. Zudem ist das geltende Gesetz unklar: Nach Artikel 84f MStP kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen, während nach Artikel 84g MStP das Opfer nur Parteirechte ausüben kann, wenn es vor Militärgericht zivilrechtliche Ansprüche geltend machen kann!</p><p>Im zivilen Strafprozessrecht ist es die Regel, dass jede Person als Privatklägerschaft auftreten kann, deren geschütztes Rechtsgut durch die strafbare Handlung verletzt wurde. Somit kann als Privatklägerschaft auftreten, wer durch eine von einem kantonalen Beamten oder einer kantonalen Beamtin begangene Tat geschädigt worden ist, selbst wenn ausschliesslich der Staat für das Verhalten seiner Beamten und Beamtinnen haftet. </p><p>Diese Regelung muss auch im Militärstrafprozess gelten, damit die geschädigte Person oder deren Angehörige sich am Strafverfahren (Untersuchung und Hauptverfahren) beteiligen und anschliessend (oder gleichzeitig) zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bund geltend machen können, wenn die strafbare Handlung während des Militärdienstes erfolgt ist.</p><p>Damit würde einer Situation, die vom Gerechtigkeitsempfinden her unhaltbar ist und einem modernen Verständnis der Parteienrechte widerspricht, ein Ende gesetzt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Militärstrafprozess (MStP) - insbesondere Artikel 84a und die folgenden Artikel - soll so geändert werden, dass das Opfer und seine Angehörigen als Privatklägerschaft auftreten und alle Parteirechte ausüben können, und zwar unabhängig davon, ob sie legitimiert sind, gegen die angeschuldigte Person zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.</p>
    • Militärstrafprozess. Ausdehnung der Rechte der Geschädigten
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Das Drama an der Jungfrau und der nachfolgende Strafprozess haben wieder einmal gezeigt, wie ungerecht es ist, dass sich die Familien der Opfer nicht am Strafverfahren beteiligen können - wobei das Gerichtsurteil selbst hier jedoch nicht infrage gestellt werden soll.</p><p>Nach geltender Regelung haftet der Bund nur für den Schaden, den Angehörige der Armee in Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit verursachen (Art. 135 Militärgesetz; SR 510.10). Im Zusammenhang mit Artikel 133 MStP bedeutet diese Bestimmung, dass eine geschädigte Person (oder im Fall ihres Todes die Angehörigen) im Strafverfahren nie als Privatklägerschaft auftreten kann. Dies widerspricht dem Gerechtigkeitsempfinden. Zudem ist das geltende Gesetz unklar: Nach Artikel 84f MStP kann sich das Opfer am Strafverfahren beteiligen, während nach Artikel 84g MStP das Opfer nur Parteirechte ausüben kann, wenn es vor Militärgericht zivilrechtliche Ansprüche geltend machen kann!</p><p>Im zivilen Strafprozessrecht ist es die Regel, dass jede Person als Privatklägerschaft auftreten kann, deren geschütztes Rechtsgut durch die strafbare Handlung verletzt wurde. Somit kann als Privatklägerschaft auftreten, wer durch eine von einem kantonalen Beamten oder einer kantonalen Beamtin begangene Tat geschädigt worden ist, selbst wenn ausschliesslich der Staat für das Verhalten seiner Beamten und Beamtinnen haftet. </p><p>Diese Regelung muss auch im Militärstrafprozess gelten, damit die geschädigte Person oder deren Angehörige sich am Strafverfahren (Untersuchung und Hauptverfahren) beteiligen und anschliessend (oder gleichzeitig) zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bund geltend machen können, wenn die strafbare Handlung während des Militärdienstes erfolgt ist.</p><p>Damit würde einer Situation, die vom Gerechtigkeitsempfinden her unhaltbar ist und einem modernen Verständnis der Parteienrechte widerspricht, ein Ende gesetzt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Militärstrafprozess (MStP) - insbesondere Artikel 84a und die folgenden Artikel - soll so geändert werden, dass das Opfer und seine Angehörigen als Privatklägerschaft auftreten und alle Parteirechte ausüben können, und zwar unabhängig davon, ob sie legitimiert sind, gegen die angeschuldigte Person zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen.</p>
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