Pensionskassen und Anlagestiftungen der zweiten Säule der Aufsicht der Finma unterstellen

ShortId
10.418
Id
20100418
Updated
10.04.2024 16:56
Language
de
Title
Pensionskassen und Anlagestiftungen der zweiten Säule der Aufsicht der Finma unterstellen
AdditionalIndexing
28;24;Kontrolle;Bundesamt für Sozialversicherung;Pensionskasse;Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;Versicherungsaufsicht
1
  • L06K010401010205, Pensionskasse
  • L04K08040513, Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L04K08040106, Bundesamt für Sozialversicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach dem wuchtigen Nein des Souveräns zur Senkung des Umwandlungssatzes im Rahmen der BVG-Revision stellt sich die Frage nach möglichen Verbesserungsmöglichkeiten bei der Verwaltungstätigkeit der Pensionskassen. </p><p>Pensionskassen unterstehen der Aufsicht des BSV. In fachlicher Hinsicht mag das Sinn machen, nicht aber in finanzieller Hinsicht. </p><p>Die Pensionskassen horten unser Altersguthaben und verwalten es treuhänderisch. Sie müssen es gewinnbringend anlegen. Die Anlagerichtlinien werden vom Bundesrat festgelegt. Ein wesentlicher Teil des Pensionskassenkapitals darf auch im Rahmen von börsenquotierten Kapitalanlagen angelegt werden. </p><p>Dass die Praxis der Kapitalanlage plus die Einhaltung der entsprechenden Richtlinien nicht in den Aufgabenbereich des BSV gehören, liegt auf der Hand; ebenso, dass die Finma in diesem Bereich über das notwendige handwerkliche Können verfügt. Darum rechtfertigt es sich, die Pensionskassen in finanzieller Hinsicht der Aufsicht der Finma zu unterstellen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Es sind die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, dass private und öffentlich-rechtliche Pensionskassen sowie Anlagestiftungen der zweiten Säule der Aufsicht der Finma unterstellt werden.</p>
  • Pensionskassen und Anlagestiftungen der zweiten Säule der Aufsicht der Finma unterstellen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach dem wuchtigen Nein des Souveräns zur Senkung des Umwandlungssatzes im Rahmen der BVG-Revision stellt sich die Frage nach möglichen Verbesserungsmöglichkeiten bei der Verwaltungstätigkeit der Pensionskassen. </p><p>Pensionskassen unterstehen der Aufsicht des BSV. In fachlicher Hinsicht mag das Sinn machen, nicht aber in finanzieller Hinsicht. </p><p>Die Pensionskassen horten unser Altersguthaben und verwalten es treuhänderisch. Sie müssen es gewinnbringend anlegen. Die Anlagerichtlinien werden vom Bundesrat festgelegt. Ein wesentlicher Teil des Pensionskassenkapitals darf auch im Rahmen von börsenquotierten Kapitalanlagen angelegt werden. </p><p>Dass die Praxis der Kapitalanlage plus die Einhaltung der entsprechenden Richtlinien nicht in den Aufgabenbereich des BSV gehören, liegt auf der Hand; ebenso, dass die Finma in diesem Bereich über das notwendige handwerkliche Können verfügt. Darum rechtfertigt es sich, die Pensionskassen in finanzieller Hinsicht der Aufsicht der Finma zu unterstellen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Es sind die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, dass private und öffentlich-rechtliche Pensionskassen sowie Anlagestiftungen der zweiten Säule der Aufsicht der Finma unterstellt werden.</p>
    • Pensionskassen und Anlagestiftungen der zweiten Säule der Aufsicht der Finma unterstellen

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