Für einen konsumentenfreundlicheren Krankenkassenwechsel

ShortId
10.420
Id
20100420
Updated
14.11.2025 06:36
Language
de
Title
Für einen konsumentenfreundlicheren Krankenkassenwechsel
AdditionalIndexing
2841;Krankenversicherung;Krankenkasse;Kündigung eines Vertrags;Frist
1
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L05K0507020104, Kündigung eines Vertrags
  • L05K0503020802, Frist
  • L04K01040109, Krankenversicherung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (also der Wechsel der Krankenkasse) gilt als empfangsbedürftige Vertragsänderung. Damit ist trotz des Versicherungsobligatoriums und der mittelbaren Verwaltungsaufgaben der Versicherer der Eingang der Kündigung bei der Krankenkasse massgebend und nicht, wie sonst bei Verwaltungsangelegenheiten üblich, der Poststempel. </p><p>Während früher die Versicherten eher auf Kulanz vonseiten der Versicherer zählen konnten, ist dies heute immer weniger der Fall, wie der Ombudsmann der Krankenkassen feststellt: Merken würden das die Versicherten im ungünstigsten Fall erst Monate später, wenn sie von zwei verschiedenen Versicherern eine Rechnung erhielten. Auch der Sprecher von Santésuisse hält die privatrechtliche Lösung gemäss Medienberichten für "unüblich". Der Poststempel als rechtsgültiges Datum der Kündigung wäre kundenfreundlicher und würde Klarheit schaffen. </p><p>Da eine solche Regelung nur für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG gälte, nicht aber für die Krankenkassen-Zusatzversicherungen nach Vertragsversicherungsgesetz, kann für mehr Konsumentinnen- und Konsumentenfreundlichkeit auch eine Lösung ins Auge gefasst werden, wonach die Krankenversicherer in der Mitteilung der Prämienänderung nach Artikel 7 KVG ihren Versicherten einen eindeutigen letzten Termin für die rechtsgültige Aufgabe einer Kündigung auf der Post (Poststempel) angeben müssen. Das Krankenversicherungsgesetz soll daher in diese Richtung geändert werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) wird für mehr Konsumentinnen- und Konsumentenfreundlichkeit dahingehend geändert, dass sich die Versicherten beim Wechsel ihrer Krankenkasse auf den Poststempel als Termin für die rechtsgültige Aufgabe der Kündigung verlassen können.</p>
  • Für einen konsumentenfreundlicheren Krankenkassenwechsel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (also der Wechsel der Krankenkasse) gilt als empfangsbedürftige Vertragsänderung. Damit ist trotz des Versicherungsobligatoriums und der mittelbaren Verwaltungsaufgaben der Versicherer der Eingang der Kündigung bei der Krankenkasse massgebend und nicht, wie sonst bei Verwaltungsangelegenheiten üblich, der Poststempel. </p><p>Während früher die Versicherten eher auf Kulanz vonseiten der Versicherer zählen konnten, ist dies heute immer weniger der Fall, wie der Ombudsmann der Krankenkassen feststellt: Merken würden das die Versicherten im ungünstigsten Fall erst Monate später, wenn sie von zwei verschiedenen Versicherern eine Rechnung erhielten. Auch der Sprecher von Santésuisse hält die privatrechtliche Lösung gemäss Medienberichten für "unüblich". Der Poststempel als rechtsgültiges Datum der Kündigung wäre kundenfreundlicher und würde Klarheit schaffen. </p><p>Da eine solche Regelung nur für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG gälte, nicht aber für die Krankenkassen-Zusatzversicherungen nach Vertragsversicherungsgesetz, kann für mehr Konsumentinnen- und Konsumentenfreundlichkeit auch eine Lösung ins Auge gefasst werden, wonach die Krankenversicherer in der Mitteilung der Prämienänderung nach Artikel 7 KVG ihren Versicherten einen eindeutigen letzten Termin für die rechtsgültige Aufgabe einer Kündigung auf der Post (Poststempel) angeben müssen. Das Krankenversicherungsgesetz soll daher in diese Richtung geändert werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) wird für mehr Konsumentinnen- und Konsumentenfreundlichkeit dahingehend geändert, dass sich die Versicherten beim Wechsel ihrer Krankenkasse auf den Poststempel als Termin für die rechtsgültige Aufgabe der Kündigung verlassen können.</p>
    • Für einen konsumentenfreundlicheren Krankenkassenwechsel

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