Wider die ungesetzliche selbständige Aufgabenerweiterung durch die Revisionsaufsichtsbehörde

ShortId
10.421
Id
20100421
Updated
10.04.2024 09:15
Language
de
Title
Wider die ungesetzliche selbständige Aufgabenerweiterung durch die Revisionsaufsichtsbehörde
AdditionalIndexing
15;freie Schlagwörter: Betreibungsregister;Anerkennung der Zeugnisse;Kontrolle;Strafregister;Rechnungsabschluss
1
  • L05K0703020206, Rechnungsabschluss
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L04K05010113, Strafregister
  • L04K13030102, Anerkennung der Zeugnisse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dem 2007 erlassenen RAG wurde die Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) geschaffen, welche zum einen für das neu eingeführte Zulassungsverfahren und zum anderen für die Aufsicht über die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen zuständig ist. Da Letztere mit der Prüfung von Publikumsgesellschaften betraut sind, bedürfen sie ihrerseits einer besonderen Kontrolle durch die RAB. Von ihr zugelassene Revisionsexperten hat die RAB dagegen nicht zusätzlich zu beaufsichtigen. Jedenfalls geht aus dem Gesetz nichts Derartiges hervor. Dessen ungeachtet nimmt die RAB jedoch den in Artikel 4 RAG als Zulassungsvoraussetzung von den Revisionsexperten verlangten "unbescholtenen Leumund" zum Anlass, unter diesem Begriff auch deren Unabhängigkeit im Sinne der Artikel 728 und 729 OR zu subsumieren; dies, obwohl eine derartige Erweiterung der Rechtsanwendung bzw. Kognition der RAB aus dem Revisionsaufsichtsgesetz weder hervorgeht noch abgeleitet werden kann. Eine Beachtung der Unabhängigkeitsvorschriften gemäss Artikel 728 OR wird vielmehr nur bei den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen als Zulassungsvoraussetzung geltend gemacht (Art. 9 Abs. 1 Bst. b RAG), nicht dagegen bei Revisionsexperten. Mit ihrem Verhalten macht die RAB die Unabhängigkeit zu einem weiteren Zulassungskriterium für Revisionsexperten, was vom Gesetzgeber so nicht gewollt war. Entsprechend ist der Begriff des "unbescholtenen Leumunds" auf seine ursprüngliche Bedeutung einzuschränken.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 4 Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) ist wie folgt zu ergänzen: </p><p>Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt. Darunter ist ein einwandfreier Betreibungsregisterauszug und Strafregisterauszug zu verstehen, wobei die Aufzählung abschliessend ist.</p>
  • Wider die ungesetzliche selbständige Aufgabenerweiterung durch die Revisionsaufsichtsbehörde
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem 2007 erlassenen RAG wurde die Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) geschaffen, welche zum einen für das neu eingeführte Zulassungsverfahren und zum anderen für die Aufsicht über die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen zuständig ist. Da Letztere mit der Prüfung von Publikumsgesellschaften betraut sind, bedürfen sie ihrerseits einer besonderen Kontrolle durch die RAB. Von ihr zugelassene Revisionsexperten hat die RAB dagegen nicht zusätzlich zu beaufsichtigen. Jedenfalls geht aus dem Gesetz nichts Derartiges hervor. Dessen ungeachtet nimmt die RAB jedoch den in Artikel 4 RAG als Zulassungsvoraussetzung von den Revisionsexperten verlangten "unbescholtenen Leumund" zum Anlass, unter diesem Begriff auch deren Unabhängigkeit im Sinne der Artikel 728 und 729 OR zu subsumieren; dies, obwohl eine derartige Erweiterung der Rechtsanwendung bzw. Kognition der RAB aus dem Revisionsaufsichtsgesetz weder hervorgeht noch abgeleitet werden kann. Eine Beachtung der Unabhängigkeitsvorschriften gemäss Artikel 728 OR wird vielmehr nur bei den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen als Zulassungsvoraussetzung geltend gemacht (Art. 9 Abs. 1 Bst. b RAG), nicht dagegen bei Revisionsexperten. Mit ihrem Verhalten macht die RAB die Unabhängigkeit zu einem weiteren Zulassungskriterium für Revisionsexperten, was vom Gesetzgeber so nicht gewollt war. Entsprechend ist der Begriff des "unbescholtenen Leumunds" auf seine ursprüngliche Bedeutung einzuschränken.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 4 Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) ist wie folgt zu ergänzen: </p><p>Eine natürliche Person wird als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt. Darunter ist ein einwandfreier Betreibungsregisterauszug und Strafregisterauszug zu verstehen, wobei die Aufzählung abschliessend ist.</p>
    • Wider die ungesetzliche selbständige Aufgabenerweiterung durch die Revisionsaufsichtsbehörde

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