Behandlungspriorität für Vorstösse zur Einsetzung einer PUK

ShortId
10.424
Id
20100424
Updated
10.04.2024 18:47
Language
de
Title
Behandlungspriorität für Vorstösse zur Einsetzung einer PUK
AdditionalIndexing
421;parlamentarische Untersuchungskommission;Dringlichkeit von Ratsgeschäften;parlamentarische Initiative;parlamentarisches Verfahren;Frist;Gesetz
1
  • L05K0803010302, Dringlichkeit von Ratsgeschäften
  • L05K0803030105, parlamentarische Untersuchungskommission
  • L05K0503020802, Frist
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0803010202, parlamentarische Initiative
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die PUK ist das Kontrollgremium mit den am weitesten reichenden Einsichts-, Untersuchungs- und Kontrollbefugnissen, welche den eidgenössischen Räten zur Verfügung stehen. Die Einsetzung einer solchen PUK wird ausnahmslos in Fällen verlangt, wo ein grosses öffentliches Interesse und der entsprechende Wunsch nach einer möglichst zeitnahen Aufnahme umfassender und sorgfältiger Abklärungen über bestimmte Geschehnisse bestehen. Es ist deshalb unangebracht, wenn durch den Beschluss eines einzelnen Ratsbüros die wichtige Entscheidung über die Einsetzung einer PUK verzögert werden kann.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Parlamentsgesetz, namentlich Artikel 163 und die anderen damit zusammenhängenden einschlägigen Bestimmungen, ist dahingehend zu ergänzen, dass die eidgenössischen Räte über einen Vorstoss, der die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) verlangt und bis zum Ende der ersten Sessionswoche eingereicht worden ist, zwingend in derselben Session entscheiden müssen.</p>
  • Behandlungspriorität für Vorstösse zur Einsetzung einer PUK
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die PUK ist das Kontrollgremium mit den am weitesten reichenden Einsichts-, Untersuchungs- und Kontrollbefugnissen, welche den eidgenössischen Räten zur Verfügung stehen. Die Einsetzung einer solchen PUK wird ausnahmslos in Fällen verlangt, wo ein grosses öffentliches Interesse und der entsprechende Wunsch nach einer möglichst zeitnahen Aufnahme umfassender und sorgfältiger Abklärungen über bestimmte Geschehnisse bestehen. Es ist deshalb unangebracht, wenn durch den Beschluss eines einzelnen Ratsbüros die wichtige Entscheidung über die Einsetzung einer PUK verzögert werden kann.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Parlamentsgesetz, namentlich Artikel 163 und die anderen damit zusammenhängenden einschlägigen Bestimmungen, ist dahingehend zu ergänzen, dass die eidgenössischen Räte über einen Vorstoss, der die Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) verlangt und bis zum Ende der ersten Sessionswoche eingereicht worden ist, zwingend in derselben Session entscheiden müssen.</p>
    • Behandlungspriorität für Vorstösse zur Einsetzung einer PUK

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