Stärkung der parlamentarischen Arbeit in Bezug auf die eidgenössischen Gerichte
- ShortId
-
10.425
- Id
-
20100425
- Updated
-
10.04.2024 18:23
- Language
-
de
- Title
-
Stärkung der parlamentarischen Arbeit in Bezug auf die eidgenössischen Gerichte
- AdditionalIndexing
-
421;12;parlamentarische Kommission;Gesetzgebungsverfahren;parlamentarisches Verfahren;Anhörung;Beziehung Legislative-Judikative;Gesetz;Bundesgericht
- 1
-
- L03K080301, parlamentarisches Verfahren
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K08030301, parlamentarische Kommission
- L06K080203070103, Anhörung
- L05K0505010301, Bundesgericht
- L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
- L04K08030202, Beziehung Legislative-Judikative
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ab 1. Januar 2011 gibt es ausserhalb der Militärjustiz vier eidgenössische Gerichte, nämlich das Bundesgericht als oberstes Gericht und drei erstinstanzliche Gerichte (das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht). Die Verfahren vor diesen Gerichten und die verschiedenen Beschwerdemöglichkeiten sind eine komplexe Materie. Auch das Zusammenspiel von administrativer Aufsicht des Bundesgerichtes über die erstinstanzlichen Gerichte und parlamentarischer Oberaufsicht bedarf der Koordination. Das Parlamentsgesetz sieht bereits heute vor, dass das Bundesgericht den Voranschlag, die Rechnung und den Geschäftsbericht der eidgenössischen Gerichte in den Räten und den Kommissionen vertritt (Art. 162 Abs. 2 ParIG). In Artikel 162 Absatz 4 ParlG ist zudem vorgesehen, dass die Kommissionen den eidgenössischen Gerichten Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn Erlassentwürfe die Zuständigkeit, die Organisation oder die Verwaltung der eidgenössischen Gerichte betreffen. Dies hat sich als ungenügend erwiesen, da sich im Verlaufe der Beratungen immer wieder neue Fragestellungen ergeben. Die Gefahr, im komplexen System der eidgenössischen Gerichte entscheidende Einzelheiten und Zusammenhänge zu übersehen, ist gross. Um die Handlungsfähigkeit des Parlamentes zu erhöhen, soll das Bundesgericht auch bei Erlassen, welche die Justiz unmittelbar betreffen, an den Beratungen der Kommissionen teilnehmen. Dies stärkt die parlamentarische Arbeit und ist geeignet, ihre Qualität zu erhöhen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 162 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes (ParlG) wird wie folgt ergänzt: </p><p>... Der Bundesgerichtspräsident oder die Bundesgerichtspräsidentin nimmt an den Beratungen teil. Absatz 3 gilt sinngemäss.</p>
- Stärkung der parlamentarischen Arbeit in Bezug auf die eidgenössischen Gerichte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Ab 1. Januar 2011 gibt es ausserhalb der Militärjustiz vier eidgenössische Gerichte, nämlich das Bundesgericht als oberstes Gericht und drei erstinstanzliche Gerichte (das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht). Die Verfahren vor diesen Gerichten und die verschiedenen Beschwerdemöglichkeiten sind eine komplexe Materie. Auch das Zusammenspiel von administrativer Aufsicht des Bundesgerichtes über die erstinstanzlichen Gerichte und parlamentarischer Oberaufsicht bedarf der Koordination. Das Parlamentsgesetz sieht bereits heute vor, dass das Bundesgericht den Voranschlag, die Rechnung und den Geschäftsbericht der eidgenössischen Gerichte in den Räten und den Kommissionen vertritt (Art. 162 Abs. 2 ParIG). In Artikel 162 Absatz 4 ParlG ist zudem vorgesehen, dass die Kommissionen den eidgenössischen Gerichten Gelegenheit zur Stellungnahme geben, wenn Erlassentwürfe die Zuständigkeit, die Organisation oder die Verwaltung der eidgenössischen Gerichte betreffen. Dies hat sich als ungenügend erwiesen, da sich im Verlaufe der Beratungen immer wieder neue Fragestellungen ergeben. Die Gefahr, im komplexen System der eidgenössischen Gerichte entscheidende Einzelheiten und Zusammenhänge zu übersehen, ist gross. Um die Handlungsfähigkeit des Parlamentes zu erhöhen, soll das Bundesgericht auch bei Erlassen, welche die Justiz unmittelbar betreffen, an den Beratungen der Kommissionen teilnehmen. Dies stärkt die parlamentarische Arbeit und ist geeignet, ihre Qualität zu erhöhen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 162 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes (ParlG) wird wie folgt ergänzt: </p><p>... Der Bundesgerichtspräsident oder die Bundesgerichtspräsidentin nimmt an den Beratungen teil. Absatz 3 gilt sinngemäss.</p>
- Stärkung der parlamentarischen Arbeit in Bezug auf die eidgenössischen Gerichte
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