Beseitigung und Verhinderung von Inländerdiskriminierung

ShortId
10.427
Id
20100427
Updated
10.04.2024 17:07
Language
de
Title
Beseitigung und Verhinderung von Inländerdiskriminierung
AdditionalIndexing
10;2811;Schweiz;Familiennachzug;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;freier Personenverkehr;Gleichbehandlung;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Niederlassung von Ausländern/-innen
1
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L04K03010101, Schweiz
  • L04K01080304, Familiennachzug
  • L04K05060204, freier Personenverkehr
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L05K0506010101, Niederlassung von Ausländern/-innen
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_196/2009 die Praxis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) übernommen. Das Recht zum Familiennachzug hängt nicht mehr von einem vorherigen rechtmässigen Aufenthalt in einem EU/Efta-Mitgliedstaat ab.</p><p>Beim Erlass des AuG war es die Absicht des Gesetzgebers, die sogenannte umgekehrte Diskriminierung bzw. Inländerdiskriminierung zu verhindern. Namentlich sollten Schweizerinnen und Schweizer und ihre ausländischen Familienangehörigen hinsichtlich ihrer ausländerrechtlichen Stellung nicht schlechter gestellt sein als EU- oder Efta-Bürger und deren Angehörige.</p><p>Bei den Regelungen zum Familiennachzug fügte der Gesetzgeber daher im Zuge der Beratungen mit Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 AuG zwei Bestimmungen ins Gesetz ein, damit Schweizerinnen und Schweizer Familienangehörige unter denselben Voraussetzungen nachziehen können sollten wie EU- oder Efta-Bürgerinnen und Bürger. Abgesehen davon, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichbehandlung nicht konsequent umgesetzt wurde, bildete die Formulierung von Artikel 42 Absatz 2 AuG (Voraussetzung des vorgängigen Aufenthalts Familienangehöriger in einem Vertragsstaat) den im Erlasszeitpunkt geltenden Rechtszustand ab, ohne für Entwicklungen der (dynamischen) Rechtsprechung zum Personenfreizügigkeitsabkommen offen zu bleiben. Folge davon ist, dass ungleiche Rechtslagen für Schweizerinnen und Schweizer im Vergleich zu EU-/Efta-Bürgerinnen und Bürger Realität sind.</p><p>Mit dem Urteil vom 22. Januar 2010 (2C_135/2009) hat das Bundesgericht festgehalten, sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung seien nicht ersichtlich. Unter Hinweis auf die Gewaltenteilung ist es aber vorerst dem Gesetzgeber überlassen, die Ungleichbehandlung zu beseitigen. Hierbei verweist es auch auf meine frühere parlamentarische Initiative, die zeige, dass der Gesetzgeber das Problem bereits erkannt habe. Nachdem das Bundesgericht die Metock-Rechtsprechung übernommen habe, müsse der Gesetzgeber gesetzliche Anpassungen erneut prüfen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht einen sogenannten Appellentscheid gefällt. Das heisst, es ist jetzt am Gesetzgeber, die Ungleichbehandlung durch eine entsprechende Anpassung zu beheben. Andernfalls besteht das Risiko, dass das Bundesgericht gestützt auf Artikel 14 EMRK und den Vorrang des Völkerrechts eine Konventionswidrigkeit selber korrigiert.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) wird der aktuellen Praxis betreffend Aufenthaltsbewilligung für Familienmitglieder von Schweizerinnen und Schweizern, dem Bundesgerichtsurteil vom 29. September 2009 angepasst. Damit wird die Diskriminierung von Schweizerinnen und Schweizern gegenüber Angehörigen anderer Nationalitäten beseitigt.</p>
  • Beseitigung und Verhinderung von Inländerdiskriminierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 2C_196/2009 die Praxis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) übernommen. Das Recht zum Familiennachzug hängt nicht mehr von einem vorherigen rechtmässigen Aufenthalt in einem EU/Efta-Mitgliedstaat ab.</p><p>Beim Erlass des AuG war es die Absicht des Gesetzgebers, die sogenannte umgekehrte Diskriminierung bzw. Inländerdiskriminierung zu verhindern. Namentlich sollten Schweizerinnen und Schweizer und ihre ausländischen Familienangehörigen hinsichtlich ihrer ausländerrechtlichen Stellung nicht schlechter gestellt sein als EU- oder Efta-Bürger und deren Angehörige.</p><p>Bei den Regelungen zum Familiennachzug fügte der Gesetzgeber daher im Zuge der Beratungen mit Artikel 42 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 AuG zwei Bestimmungen ins Gesetz ein, damit Schweizerinnen und Schweizer Familienangehörige unter denselben Voraussetzungen nachziehen können sollten wie EU- oder Efta-Bürgerinnen und Bürger. Abgesehen davon, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigte Gleichbehandlung nicht konsequent umgesetzt wurde, bildete die Formulierung von Artikel 42 Absatz 2 AuG (Voraussetzung des vorgängigen Aufenthalts Familienangehöriger in einem Vertragsstaat) den im Erlasszeitpunkt geltenden Rechtszustand ab, ohne für Entwicklungen der (dynamischen) Rechtsprechung zum Personenfreizügigkeitsabkommen offen zu bleiben. Folge davon ist, dass ungleiche Rechtslagen für Schweizerinnen und Schweizer im Vergleich zu EU-/Efta-Bürgerinnen und Bürger Realität sind.</p><p>Mit dem Urteil vom 22. Januar 2010 (2C_135/2009) hat das Bundesgericht festgehalten, sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung seien nicht ersichtlich. Unter Hinweis auf die Gewaltenteilung ist es aber vorerst dem Gesetzgeber überlassen, die Ungleichbehandlung zu beseitigen. Hierbei verweist es auch auf meine frühere parlamentarische Initiative, die zeige, dass der Gesetzgeber das Problem bereits erkannt habe. Nachdem das Bundesgericht die Metock-Rechtsprechung übernommen habe, müsse der Gesetzgeber gesetzliche Anpassungen erneut prüfen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht einen sogenannten Appellentscheid gefällt. Das heisst, es ist jetzt am Gesetzgeber, die Ungleichbehandlung durch eine entsprechende Anpassung zu beheben. Andernfalls besteht das Risiko, dass das Bundesgericht gestützt auf Artikel 14 EMRK und den Vorrang des Völkerrechts eine Konventionswidrigkeit selber korrigiert.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) wird der aktuellen Praxis betreffend Aufenthaltsbewilligung für Familienmitglieder von Schweizerinnen und Schweizern, dem Bundesgerichtsurteil vom 29. September 2009 angepasst. Damit wird die Diskriminierung von Schweizerinnen und Schweizern gegenüber Angehörigen anderer Nationalitäten beseitigt.</p>
    • Beseitigung und Verhinderung von Inländerdiskriminierung

Back to List