Recht auf Grundsicherung in der Bundesverfassung

ShortId
10.428
Id
20100428
Updated
10.04.2024 18:24
Language
de
Title
Recht auf Grundsicherung in der Bundesverfassung
AdditionalIndexing
28;Armut;Sozialrecht;Kanton;Recht des Einzelnen;Sozialhilfe;Existenzminimum
1
  • L04K01040204, Existenzminimum
  • L03K050205, Recht des Einzelnen
  • L04K01040408, Sozialhilfe
  • L04K01010203, Armut
  • L04K01040212, Sozialrecht
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>2010 ist das europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Die Caritas geht aktuell davon aus, dass 700 000 bis 900 000 Menschen in der Schweiz so arm sind, dass sie Hilfe vom Sozialstaat beanspruchen können. Diese Entwicklung wurde auch vom BFS bestätigt (2007). In den nächsten Jahren wird die Zahl an ökonomisch armen Menschen stark zunehmen, und die Folgen der aktuellen Rezession werden noch sichtbarer.</p><p>Die Ergebnisse des NFP 45 zeigen einen dringenden Handlungsbedarf bei der finanziellen Entlastung von Menschen an der Armutsgrenze auf. Vor allem tiefe Einkommen generieren nicht nur Sozialhilfe-, sondern auch zusätzliche Gesundheitskosten.</p><p>1995 anerkannte das Bundesgericht ein ungeschriebenes Grundrecht auf Existenzsicherung und begründete den Entscheid damit, dass die Sicherung elementarer Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Obdach die Bedingung menschlicher Existenz und Entfaltung überhaupt bilde und zugleich unentbehrlicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen und demokratischen Gemeinwesens darstelle. 1999 wurde die "Hilfe in Notlagen" als Grundrecht in der BV aufgenommen (Art. 12 BV).</p><p>Ein Teil der Armutsrisiken wird durch die Sozialversicherungen gedeckt. Working Poor, armutsbetroffene Familien und Langzeitarbeitslose veranschaulichen jedoch die gravierenden Lücken in der sozialen Sicherheit. </p><p>Die kostenneutrale Grundsicherung (Skos 4/08) dient der Existenzsicherung für alle und verkörpert somit einen zukunftstauglichen Gesellschaftsvertrag. Armut und Existenzängste fallen weg. Ökonomische Souveränität öffnet den Menschen Freiräume, um die Gesellschaft und das Arbeitsleben mitzugestalten sowie ehrenamtlich und solidarisch tätig zu sein, was in einer Demokratie von zentraler Bedeutung ist.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es ist eine neue Verfassungsbestimmung, Artikel 111bis, zu schaffen.</p><p>Art. 111bis </p><p>Abs. 1</p><p>Der Bund trifft gemeinsam mit den Kantonen die erforderlichen Massnahmen für die Schaffung einer bedingungslosen Grundsicherung jeder Person. Diese tritt an die Stelle der bisherigen Sozialhilfeleistungen.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bund sorgt für die Koordination der Grundsicherung mit den Sozialversicherungen.</p><p>Artikel 115 BV ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 115</p><p>Die bedingungslose Grundsicherung wird vom Wohnkanton ausgerichtet. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.</p>
  • Recht auf Grundsicherung in der Bundesverfassung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>2010 ist das europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Die Caritas geht aktuell davon aus, dass 700 000 bis 900 000 Menschen in der Schweiz so arm sind, dass sie Hilfe vom Sozialstaat beanspruchen können. Diese Entwicklung wurde auch vom BFS bestätigt (2007). In den nächsten Jahren wird die Zahl an ökonomisch armen Menschen stark zunehmen, und die Folgen der aktuellen Rezession werden noch sichtbarer.</p><p>Die Ergebnisse des NFP 45 zeigen einen dringenden Handlungsbedarf bei der finanziellen Entlastung von Menschen an der Armutsgrenze auf. Vor allem tiefe Einkommen generieren nicht nur Sozialhilfe-, sondern auch zusätzliche Gesundheitskosten.</p><p>1995 anerkannte das Bundesgericht ein ungeschriebenes Grundrecht auf Existenzsicherung und begründete den Entscheid damit, dass die Sicherung elementarer Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Obdach die Bedingung menschlicher Existenz und Entfaltung überhaupt bilde und zugleich unentbehrlicher Bestandteil eines rechtsstaatlichen und demokratischen Gemeinwesens darstelle. 1999 wurde die "Hilfe in Notlagen" als Grundrecht in der BV aufgenommen (Art. 12 BV).</p><p>Ein Teil der Armutsrisiken wird durch die Sozialversicherungen gedeckt. Working Poor, armutsbetroffene Familien und Langzeitarbeitslose veranschaulichen jedoch die gravierenden Lücken in der sozialen Sicherheit. </p><p>Die kostenneutrale Grundsicherung (Skos 4/08) dient der Existenzsicherung für alle und verkörpert somit einen zukunftstauglichen Gesellschaftsvertrag. Armut und Existenzängste fallen weg. Ökonomische Souveränität öffnet den Menschen Freiräume, um die Gesellschaft und das Arbeitsleben mitzugestalten sowie ehrenamtlich und solidarisch tätig zu sein, was in einer Demokratie von zentraler Bedeutung ist.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es ist eine neue Verfassungsbestimmung, Artikel 111bis, zu schaffen.</p><p>Art. 111bis </p><p>Abs. 1</p><p>Der Bund trifft gemeinsam mit den Kantonen die erforderlichen Massnahmen für die Schaffung einer bedingungslosen Grundsicherung jeder Person. Diese tritt an die Stelle der bisherigen Sozialhilfeleistungen.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bund sorgt für die Koordination der Grundsicherung mit den Sozialversicherungen.</p><p>Artikel 115 BV ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 115</p><p>Die bedingungslose Grundsicherung wird vom Wohnkanton ausgerichtet. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.</p>
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