Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei"
- ShortId
-
10.443
- Id
-
20100443
- Updated
-
10.02.2026 20:59
- Language
-
de
- Title
-
Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei"
- AdditionalIndexing
-
15;freie Schlagwörter: Bonus;freie Schlagwörter: Boni;Lohn;Aktienrecht;höhere Führungskraft;Volksinitiative;Aktiengesellschaft;Obligationenrecht;Arbeitsentgelt;zusätzliche Vergütung;Abgangsentschädigung;Verwaltungsrat;Gehaltsprämie;Gegenvorschlag;Führungskraft
- 1
-
- L06K070303010101, Aktiengesellschaft
- L05K0702010103, Lohn
- L05K0702020204, Führungskraft
- L05K0703040105, Verwaltungsrat
- L05K0702010102, Gehaltsprämie
- L05K0801020406, Gegenvorschlag
- L04K08010204, Volksinitiative
- L06K070201010101, Abgangsentschädigung
- L05K0702010101, zusätzliche Vergütung
- L06K070202020401, höhere Führungskraft
- L04K07020101, Arbeitsentgelt
- L07K07030301010101, Aktienrecht
- L04K05070204, Obligationenrecht
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Das Obligationenrecht (OR), das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und eventuell das Strafgesetzbuch (StGB) sind in denjenigen Bestimmungen, die Gegenstand der Volksinitiative (Minder-Initiative) sind, zu revidieren.</p><p>Die Revision hat sich an den Forderungen dieser Initiative und am direkten Gegenentwurf des Nationalrates zu orientieren. Diese eingeschränkte Revision hat zum Ziel, als indirekter Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe, einen Rückzug der Minder-Initiative, welche auch Details auf Verfassungsstufe regelt, zu ermöglichen.</p><p>Dabei sind für börsenkotierte Aktiengesellschaften folgende Punkte zu regeln (nicht abschliessend und anpassbar):</p><p>1. Die Generalversammlung beschliesst jährlich den Gesamtbetrag der Vergütungen des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung.</p><p>2. Die Generalversammlung genehmigt ein Vergütungsreglement, welches (auch) Regelungen über Boni, deren Voraussetzungen, deren nachhaltige Ausrichtung auf den langfristigen Geschäftserfolg und deren Rückerstattung bei offensichtlicher Unverhältnismässigkeit der Leistungen zu enthalten hat. </p><p>3. Die Generalversammlung wählt den Verwaltungsratspräsidenten und den Verwaltungsrat einzeln für die Dauer von einem Jahr, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Ist eine längere, im Maximum drei Jahre dauernde Amtsperiode vorgesehen, müssen auch die Vergütungen von der Generalversammlung im Voraus festgelegt sein. </p><p>4. Transparenz und Ermittlung des Aktionärswillens mit Bezug auf die institutionelle Stimmrechtsvertretung, elektronische Fernabstimmungen und die Stimmabgabe durch öffentliche Vorsorgeinrichtungen an der Generalversammlung sind zu gewährleisten.</p><p>5. Mandate, Kredite und Darlehen der Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung sind offenzulegen.</p><p>6. Generalversammlung oder Statuten regeln die Dauer von Arbeitsverhältnissen der Geschäftsleitung.</p><p>7. Abgangsentschädigungen sind generell zu verbieten; Vorauszahlungen und andere Sondervergütungen, soweit sie missbräuchlich sind, ebenfalls.</p><p>8. Keine Organ- und Depotstimmrechtsvertretung.</p><p>9. Es sind angemessene Strafbestimmungen vorzusehen.</p>
- Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei"
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Obligationenrecht (OR), das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und eventuell das Strafgesetzbuch (StGB) sind in denjenigen Bestimmungen, die Gegenstand der Volksinitiative (Minder-Initiative) sind, zu revidieren.</p><p>Die Revision hat sich an den Forderungen dieser Initiative und am direkten Gegenentwurf des Nationalrates zu orientieren. Diese eingeschränkte Revision hat zum Ziel, als indirekter Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe, einen Rückzug der Minder-Initiative, welche auch Details auf Verfassungsstufe regelt, zu ermöglichen.</p><p>Dabei sind für börsenkotierte Aktiengesellschaften folgende Punkte zu regeln (nicht abschliessend und anpassbar):</p><p>1. Die Generalversammlung beschliesst jährlich den Gesamtbetrag der Vergütungen des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung.</p><p>2. Die Generalversammlung genehmigt ein Vergütungsreglement, welches (auch) Regelungen über Boni, deren Voraussetzungen, deren nachhaltige Ausrichtung auf den langfristigen Geschäftserfolg und deren Rückerstattung bei offensichtlicher Unverhältnismässigkeit der Leistungen zu enthalten hat. </p><p>3. Die Generalversammlung wählt den Verwaltungsratspräsidenten und den Verwaltungsrat einzeln für die Dauer von einem Jahr, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Ist eine längere, im Maximum drei Jahre dauernde Amtsperiode vorgesehen, müssen auch die Vergütungen von der Generalversammlung im Voraus festgelegt sein. </p><p>4. Transparenz und Ermittlung des Aktionärswillens mit Bezug auf die institutionelle Stimmrechtsvertretung, elektronische Fernabstimmungen und die Stimmabgabe durch öffentliche Vorsorgeinrichtungen an der Generalversammlung sind zu gewährleisten.</p><p>5. Mandate, Kredite und Darlehen der Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung sind offenzulegen.</p><p>6. Generalversammlung oder Statuten regeln die Dauer von Arbeitsverhältnissen der Geschäftsleitung.</p><p>7. Abgangsentschädigungen sind generell zu verbieten; Vorauszahlungen und andere Sondervergütungen, soweit sie missbräuchlich sind, ebenfalls.</p><p>8. Keine Organ- und Depotstimmrechtsvertretung.</p><p>9. Es sind angemessene Strafbestimmungen vorzusehen.</p>
- Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei"
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Das Obligationenrecht (OR), das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und eventuell das Strafgesetzbuch (StGB) sind in denjenigen Bestimmungen, die Gegenstand der Volksinitiative (Minder-Initiative) sind, zu revidieren.</p><p>Die Revision hat sich an den Forderungen dieser Initiative und am direkten Gegenentwurf des Nationalrates zu orientieren. Diese eingeschränkte Revision hat zum Ziel, als indirekter Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe, einen Rückzug der Minder-Initiative, welche auch Details auf Verfassungsstufe regelt, zu ermöglichen.</p><p>Dabei sind für börsenkotierte Aktiengesellschaften folgende Punkte zu regeln (nicht abschliessend und anpassbar):</p><p>1. Die Generalversammlung beschliesst jährlich den Gesamtbetrag der Vergütungen des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung.</p><p>2. Die Generalversammlung genehmigt ein Vergütungsreglement, welches (auch) Regelungen über Boni, deren Voraussetzungen, deren nachhaltige Ausrichtung auf den langfristigen Geschäftserfolg und deren Rückerstattung bei offensichtlicher Unverhältnismässigkeit der Leistungen zu enthalten hat. </p><p>3. Die Generalversammlung wählt den Verwaltungsratspräsidenten und den Verwaltungsrat einzeln für die Dauer von einem Jahr, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Ist eine längere, im Maximum drei Jahre dauernde Amtsperiode vorgesehen, müssen auch die Vergütungen von der Generalversammlung im Voraus festgelegt sein. </p><p>4. Transparenz und Ermittlung des Aktionärswillens mit Bezug auf die institutionelle Stimmrechtsvertretung, elektronische Fernabstimmungen und die Stimmabgabe durch öffentliche Vorsorgeinrichtungen an der Generalversammlung sind zu gewährleisten.</p><p>5. Mandate, Kredite und Darlehen der Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung sind offenzulegen.</p><p>6. Generalversammlung oder Statuten regeln die Dauer von Arbeitsverhältnissen der Geschäftsleitung.</p><p>7. Abgangsentschädigungen sind generell zu verbieten; Vorauszahlungen und andere Sondervergütungen, soweit sie missbräuchlich sind, ebenfalls.</p><p>8. Keine Organ- und Depotstimmrechtsvertretung.</p><p>9. Es sind angemessene Strafbestimmungen vorzusehen.</p>
- Indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei"
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- Index
- 2
- Texts
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- <p>Das Obligationenrecht (OR), das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und eventuell das Strafgesetzbuch (StGB) sind in denjenigen Bestimmungen, die Gegenstand der Volksinitiative (Minder-Initiative) sind, zu revidieren.</p><p>Die Revision hat sich an den Forderungen dieser Initiative und am direkten Gegenentwurf des Nationalrates zu orientieren. Diese eingeschränkte Revision hat zum Ziel, als indirekter Gegenvorschlag auf Gesetzesstufe, einen Rückzug der Minder-Initiative, welche auch Details auf Verfassungsstufe regelt, zu ermöglichen.</p><p>Dabei sind für börsenkotierte Aktiengesellschaften folgende Punkte zu regeln (nicht abschliessend und anpassbar):</p><p>1. Die Generalversammlung beschliesst jährlich den Gesamtbetrag der Vergütungen des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung.</p><p>2. Die Generalversammlung genehmigt ein Vergütungsreglement, welches (auch) Regelungen über Boni, deren Voraussetzungen, deren nachhaltige Ausrichtung auf den langfristigen Geschäftserfolg und deren Rückerstattung bei offensichtlicher Unverhältnismässigkeit der Leistungen zu enthalten hat. </p><p>3. Die Generalversammlung wählt den Verwaltungsratspräsidenten und den Verwaltungsrat einzeln für die Dauer von einem Jahr, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Ist eine längere, im Maximum drei Jahre dauernde Amtsperiode vorgesehen, müssen auch die Vergütungen von der Generalversammlung im Voraus festgelegt sein. </p><p>4. Transparenz und Ermittlung des Aktionärswillens mit Bezug auf die institutionelle Stimmrechtsvertretung, elektronische Fernabstimmungen und die Stimmabgabe durch öffentliche Vorsorgeinrichtungen an der Generalversammlung sind zu gewährleisten.</p><p>5. Mandate, Kredite und Darlehen der Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung sind offenzulegen.</p><p>6. Generalversammlung oder Statuten regeln die Dauer von Arbeitsverhältnissen der Geschäftsleitung.</p><p>7. Abgangsentschädigungen sind generell zu verbieten; Vorauszahlungen und andere Sondervergütungen, soweit sie missbräuchlich sind, ebenfalls.</p><p>8. Keine Organ- und Depotstimmrechtsvertretung.</p><p>9. Es sind angemessene Strafbestimmungen vorzusehen.</p>
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