Strafprozessordnung. Protokollierungsvorschriften

ShortId
10.444
Id
20100444
Updated
10.02.2026 21:07
Language
de
Title
Strafprozessordnung. Protokollierungsvorschriften
AdditionalIndexing
12;freie Schlagwörter: Gerichtsprotokoll;gerichtliche Anhörung;Tondokument;Strafprozessordnung;Gerichtsverfahren;Vereinfachung von Verfahren
1
  • L05K0501021001, Strafprozessordnung
  • L04K05040105, gerichtliche Anhörung
  • L04K02020502, Tondokument
  • L03K050404, Gerichtsverfahren
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sei mit folgender Bestimmung zu ergänzen:</p><p>Art. 78a Gerichtsprotokolle</p><p>Werden Gerichtsverhandlungen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, kann die Reinschrift nach Abschluss der Verhandlung ausgefertigt und von der Unterzeichnung durch die einvernommenen Personen abgesehen werden.</p><p>oder (leicht verkürzte Fassung)</p><p>Werden Gerichtsverhandlungen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, kann von einer Lesung und Unterzeichnung durch die einvernommene Person abgesehen werden.</p><p>Variante (als Abs. 5bis von Art. 78 in die StPO einfügen)</p><p>Artikel 78 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sei mit folgendem Absatz zu ergänzen:</p><p>Abs. 5bis</p><p>Werden Gerichtsverhandlungen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, kann die Reinschrift nach Abschluss der Verhandlung ausgefertigt und von der Unterzeichnung durch die einvernommenen Personen abgesehen werden.</p>
  • Strafprozessordnung. Protokollierungsvorschriften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sei mit folgender Bestimmung zu ergänzen:</p><p>Art. 78a Gerichtsprotokolle</p><p>Werden Gerichtsverhandlungen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, kann die Reinschrift nach Abschluss der Verhandlung ausgefertigt und von der Unterzeichnung durch die einvernommenen Personen abgesehen werden.</p><p>oder (leicht verkürzte Fassung)</p><p>Werden Gerichtsverhandlungen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, kann von einer Lesung und Unterzeichnung durch die einvernommene Person abgesehen werden.</p><p>Variante (als Abs. 5bis von Art. 78 in die StPO einfügen)</p><p>Artikel 78 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sei mit folgendem Absatz zu ergänzen:</p><p>Abs. 5bis</p><p>Werden Gerichtsverhandlungen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, kann die Reinschrift nach Abschluss der Verhandlung ausgefertigt und von der Unterzeichnung durch die einvernommenen Personen abgesehen werden.</p>
    • Strafprozessordnung. Protokollierungsvorschriften
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sei mit folgender Bestimmung zu ergänzen:</p><p>Art. 78a Gerichtsprotokolle</p><p>Werden Gerichtsverhandlungen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, kann die Reinschrift nach Abschluss der Verhandlung ausgefertigt und von der Unterzeichnung durch die einvernommenen Personen abgesehen werden.</p><p>oder (leicht verkürzte Fassung)</p><p>Werden Gerichtsverhandlungen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, kann von einer Lesung und Unterzeichnung durch die einvernommene Person abgesehen werden.</p><p>Variante (als Abs. 5bis von Art. 78 in die StPO einfügen)</p><p>Artikel 78 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sei mit folgendem Absatz zu ergänzen:</p><p>Abs. 5bis</p><p>Werden Gerichtsverhandlungen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, kann die Reinschrift nach Abschluss der Verhandlung ausgefertigt und von der Unterzeichnung durch die einvernommenen Personen abgesehen werden.</p>
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