Strafprozessordnung. Protokollierungsvorschriften
- ShortId
-
10.444
- Id
-
20100444
- Updated
-
10.02.2026 21:07
- Language
-
de
- Title
-
Strafprozessordnung. Protokollierungsvorschriften
- AdditionalIndexing
-
12;freie Schlagwörter: Gerichtsprotokoll;gerichtliche Anhörung;Tondokument;Strafprozessordnung;Gerichtsverfahren;Vereinfachung von Verfahren
- 1
-
- L05K0501021001, Strafprozessordnung
- L04K05040105, gerichtliche Anhörung
- L04K02020502, Tondokument
- L03K050404, Gerichtsverfahren
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sei mit folgender Bestimmung zu ergänzen:</p><p>Art. 78a Gerichtsprotokolle</p><p>Werden Gerichtsverhandlungen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, kann die Reinschrift nach Abschluss der Verhandlung ausgefertigt und von der Unterzeichnung durch die einvernommenen Personen abgesehen werden.</p><p>oder (leicht verkürzte Fassung)</p><p>Werden Gerichtsverhandlungen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, kann von einer Lesung und Unterzeichnung durch die einvernommene Person abgesehen werden.</p><p>Variante (als Abs. 5bis von Art. 78 in die StPO einfügen)</p><p>Artikel 78 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sei mit folgendem Absatz zu ergänzen:</p><p>Abs. 5bis</p><p>Werden Gerichtsverhandlungen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, kann die Reinschrift nach Abschluss der Verhandlung ausgefertigt und von der Unterzeichnung durch die einvernommenen Personen abgesehen werden.</p>
- Strafprozessordnung. Protokollierungsvorschriften
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sei mit folgender Bestimmung zu ergänzen:</p><p>Art. 78a Gerichtsprotokolle</p><p>Werden Gerichtsverhandlungen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, kann die Reinschrift nach Abschluss der Verhandlung ausgefertigt und von der Unterzeichnung durch die einvernommenen Personen abgesehen werden.</p><p>oder (leicht verkürzte Fassung)</p><p>Werden Gerichtsverhandlungen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, kann von einer Lesung und Unterzeichnung durch die einvernommene Person abgesehen werden.</p><p>Variante (als Abs. 5bis von Art. 78 in die StPO einfügen)</p><p>Artikel 78 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sei mit folgendem Absatz zu ergänzen:</p><p>Abs. 5bis</p><p>Werden Gerichtsverhandlungen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, kann die Reinschrift nach Abschluss der Verhandlung ausgefertigt und von der Unterzeichnung durch die einvernommenen Personen abgesehen werden.</p>
- Strafprozessordnung. Protokollierungsvorschriften
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sei mit folgender Bestimmung zu ergänzen:</p><p>Art. 78a Gerichtsprotokolle</p><p>Werden Gerichtsverhandlungen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, kann die Reinschrift nach Abschluss der Verhandlung ausgefertigt und von der Unterzeichnung durch die einvernommenen Personen abgesehen werden.</p><p>oder (leicht verkürzte Fassung)</p><p>Werden Gerichtsverhandlungen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, kann von einer Lesung und Unterzeichnung durch die einvernommene Person abgesehen werden.</p><p>Variante (als Abs. 5bis von Art. 78 in die StPO einfügen)</p><p>Artikel 78 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 sei mit folgendem Absatz zu ergänzen:</p><p>Abs. 5bis</p><p>Werden Gerichtsverhandlungen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet, kann die Reinschrift nach Abschluss der Verhandlung ausgefertigt und von der Unterzeichnung durch die einvernommenen Personen abgesehen werden.</p>
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