Bankkundengeheimnis
- ShortId
-
10.445
- Id
-
20100445
- Updated
-
10.04.2024 17:42
- Language
-
de
- Title
-
Bankkundengeheimnis
- AdditionalIndexing
-
24;Bankgeheimnis;Verfassungsartikel;Steuerhinterziehung;Steuerstrafrecht
- 1
-
- L04K11040208, Bankgeheimnis
- L06K050102010205, Steuerstrafrecht
- L04K11070604, Steuerhinterziehung
- L05K0503010203, Verfassungsartikel
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Bankkundengeheimnis schützt Bürgerinnen und Bürger aus dem In- und Ausland in ihrer wirtschaftlichen Privatsphäre. Dieser Grundsatz soll auf höchster Stufe verankert werden. Gleichzeitig soll verdeutlicht werden, dass das Bankkundengeheimnis denjenigen Bürgerinnen und Bürgern aus dem In- und Ausland dient, welche nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Steuern bezahlen. Das Bankkundengeheimnis schützt hingegen keine Steuerdelikte, zu denen nebst dem Steuerbetrug auch die systematische und fortgesetzte Hinterziehung von erheblichen Vermögenswerten gehört.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Schweizerische Bundesverfassung wird um folgenden Artikel ergänzt:</p><p>Art. X</p><p>1. Das Bankkundengeheimnis ist gewährleistet. Vorbehalten bleibt Absatz 2.</p><p>2. Bei Verdacht auf Steuerbetrug und schwere Steuerhinterziehung können die zuständigen schweizerischen Behörden gegenüber Bankinstituten die Offenlegung massgeblicher Kundendaten anordnen. Für ausländische Bankkunden regelt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen, für inländische Bankkunden das Gesetz Voraussetzung und Umfang der Auskunftspflicht der Bankinstitute.</p><p>3. Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.</p>
- Bankkundengeheimnis
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Bankkundengeheimnis schützt Bürgerinnen und Bürger aus dem In- und Ausland in ihrer wirtschaftlichen Privatsphäre. Dieser Grundsatz soll auf höchster Stufe verankert werden. Gleichzeitig soll verdeutlicht werden, dass das Bankkundengeheimnis denjenigen Bürgerinnen und Bürgern aus dem In- und Ausland dient, welche nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Steuern bezahlen. Das Bankkundengeheimnis schützt hingegen keine Steuerdelikte, zu denen nebst dem Steuerbetrug auch die systematische und fortgesetzte Hinterziehung von erheblichen Vermögenswerten gehört.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Schweizerische Bundesverfassung wird um folgenden Artikel ergänzt:</p><p>Art. X</p><p>1. Das Bankkundengeheimnis ist gewährleistet. Vorbehalten bleibt Absatz 2.</p><p>2. Bei Verdacht auf Steuerbetrug und schwere Steuerhinterziehung können die zuständigen schweizerischen Behörden gegenüber Bankinstituten die Offenlegung massgeblicher Kundendaten anordnen. Für ausländische Bankkunden regelt das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen, für inländische Bankkunden das Gesetz Voraussetzung und Umfang der Auskunftspflicht der Bankinstitute.</p><p>3. Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.</p>
- Bankkundengeheimnis
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