Schutz der Privatsphäre. Kein automatischer Informationsaustausch

ShortId
10.449
Id
20100449
Updated
10.04.2024 12:11
Language
de
Title
Schutz der Privatsphäre. Kein automatischer Informationsaustausch
AdditionalIndexing
24;Rechtshilfe;Bankgeheimnis;Doppelbesteuerung;Bankeinlage;Schutz der Privatsphäre;Steuerübereinkommen;Datenverarbeitung;Informationsaustausch
1
  • L04K12010103, Informationsaustausch
  • L05K1001020402, Rechtshilfe
  • L04K11070302, Doppelbesteuerung
  • L04K11070313, Steuerübereinkommen
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
  • L04K11040205, Bankeinlage
  • L03K120304, Datenverarbeitung
  • L04K05020501, Schutz der Privatsphäre
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Schutz der Privatsphäre des Bankkunden hat oberste Priorität und stellt den Eckpfeiler des Finanzplatzes Schweiz dar. Bereits in der Bundesverfassung findet sich in Artikel 13 das Grundrecht auf "Achtung des Privat- und Familienlebens". Unter diese gesetzliche Norm fallen insbesondere auch die Wahrung der finanziellen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse. Ergänzt wird diese Norm durch Artikel 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934, welcher sich mit der Verletzung des Bankkundengeheimnisses befasst. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass die Wahrung der Privatsphäre des Kunden oberstes Gut ist. </p><p>Die Wahrung der Privatsphäre bei Zugrundeliegen von kriminellen Machenschaften wurde jedoch seit jeher nicht gewährleistet. Die Schweiz kooperiert vollstens im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens mit den ausländischen Behörden bei der Verfolgung von Delikten; von der Geldwäscherei bis hin zum Insiderhandel. Diese Kooperation schliesst das Blockieren von Kundengeldern und sogar das anschliessende Überweisen dieser Gelder an die ausländische Behörde mit ein. Unlängst wurde zur Verbesserung der Amtshilfe Artikel 26 des OECD-Musterabkommens in mehr als zwanzig Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen. Es bestehen somit genügend Mittel für das Ausland, um bei begründetem Verdacht die Schweiz um Informationen zu ersuchen. Es erscheint nicht begründet, diese bestehenden Mittel durch die Einführung des automatischen oder spontanen Informationsaustausches zu ergänzen, zumal dadurch der Schutz der Privatsphäre ausgehebelt würde. </p><p>Zurzeit erstellt eine gemischte Arbeitsgruppe unter der Leitung des Staatssekretariates für internationale Finanzfragen (SIF) eine Vorlage für ein Bundesgesetz zur Amtshilfe unter den Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz. Entsprechend den vom Bundesrat am 13. März 2009 kommunizierten künftigen Eckwerten der Schweiz für die Amtshilfe, nach dem Muster von Artikel 26 OECD, hat der Bundesrat den automatischen und den spontanen Informationsaustausch unter den Steuerbehörden ausgeschlossen. Mit einer expliziten Verankerung im geplanten Bundesgesetz kann dies auf Stufe Gesetzgebung verankert werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Zurzeit erarbeitet die Bundesverwaltung eine Vorlage für ein Bundesgesetz über die Amtshilfe in Steuersachen nach Doppelbesteuerungsabkommen. In dieses Bundesgesetz soll eine Bestimmung des nachfolgenden Inhalts aufgenommen werden:</p><p>Der spontane sowie der automatische Informationsaustausch sind sowohl mit Steuerbehörden des Inlandes wie auch des Auslandes ausgeschlossen. Eine Herausgabe von Bankdaten ist nur im individuellen Amtshilfeverfahren erlaubt.</p>
  • Schutz der Privatsphäre. Kein automatischer Informationsaustausch
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Schutz der Privatsphäre des Bankkunden hat oberste Priorität und stellt den Eckpfeiler des Finanzplatzes Schweiz dar. Bereits in der Bundesverfassung findet sich in Artikel 13 das Grundrecht auf "Achtung des Privat- und Familienlebens". Unter diese gesetzliche Norm fallen insbesondere auch die Wahrung der finanziellen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse. Ergänzt wird diese Norm durch Artikel 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934, welcher sich mit der Verletzung des Bankkundengeheimnisses befasst. Auch darin kommt zum Ausdruck, dass die Wahrung der Privatsphäre des Kunden oberstes Gut ist. </p><p>Die Wahrung der Privatsphäre bei Zugrundeliegen von kriminellen Machenschaften wurde jedoch seit jeher nicht gewährleistet. Die Schweiz kooperiert vollstens im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens mit den ausländischen Behörden bei der Verfolgung von Delikten; von der Geldwäscherei bis hin zum Insiderhandel. Diese Kooperation schliesst das Blockieren von Kundengeldern und sogar das anschliessende Überweisen dieser Gelder an die ausländische Behörde mit ein. Unlängst wurde zur Verbesserung der Amtshilfe Artikel 26 des OECD-Musterabkommens in mehr als zwanzig Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen. Es bestehen somit genügend Mittel für das Ausland, um bei begründetem Verdacht die Schweiz um Informationen zu ersuchen. Es erscheint nicht begründet, diese bestehenden Mittel durch die Einführung des automatischen oder spontanen Informationsaustausches zu ergänzen, zumal dadurch der Schutz der Privatsphäre ausgehebelt würde. </p><p>Zurzeit erstellt eine gemischte Arbeitsgruppe unter der Leitung des Staatssekretariates für internationale Finanzfragen (SIF) eine Vorlage für ein Bundesgesetz zur Amtshilfe unter den Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz. Entsprechend den vom Bundesrat am 13. März 2009 kommunizierten künftigen Eckwerten der Schweiz für die Amtshilfe, nach dem Muster von Artikel 26 OECD, hat der Bundesrat den automatischen und den spontanen Informationsaustausch unter den Steuerbehörden ausgeschlossen. Mit einer expliziten Verankerung im geplanten Bundesgesetz kann dies auf Stufe Gesetzgebung verankert werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Zurzeit erarbeitet die Bundesverwaltung eine Vorlage für ein Bundesgesetz über die Amtshilfe in Steuersachen nach Doppelbesteuerungsabkommen. In dieses Bundesgesetz soll eine Bestimmung des nachfolgenden Inhalts aufgenommen werden:</p><p>Der spontane sowie der automatische Informationsaustausch sind sowohl mit Steuerbehörden des Inlandes wie auch des Auslandes ausgeschlossen. Eine Herausgabe von Bankdaten ist nur im individuellen Amtshilfeverfahren erlaubt.</p>
    • Schutz der Privatsphäre. Kein automatischer Informationsaustausch

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