Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen

ShortId
10.450
Id
20100450
Updated
10.02.2026 20:47
Language
de
Title
Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen
AdditionalIndexing
15;Computerkriminalität;Bankgeheimnis;Datenträger;Strafe;Industriegeheimnis;Bankrecht;Datenschutz;Berufsgeheimnis;Bankeinlage;Datenverarbeitung;Diebstahl
1
  • L06K050102010202, Diebstahl
  • L04K11040205, Bankeinlage
  • L03K020210, Datenträger
  • L04K11040209, Bankrecht
  • L03K050101, Strafe
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L03K120304, Datenverarbeitung
  • L05K0702040203, Berufsgeheimnis
  • L05K0706010303, Industriegeheimnis
  • L04K11040208, Bankgeheimnis
  • L04K12030301, Computerkriminalität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In Artikel 47 soll ein neuer Absatz 4bis und mit ihm ein qualifizierter Tatbestand der Berufsgeheimnisverletzung eingeführt werden. Da es sich vorliegend um einen qualifizierten Tatbestand handelt, wird dieser als Verbrechen und nicht mehr als blosses Vergehen ausgestaltet sein. </p><p>Die Verletzung des Berufsgeheimnisses würde nicht nur die Bankangestellten betreffen, sondern auch allfällige Dritte, welche beispielsweise für die Wartung gewisser Computerprogramme oder Datenbanken zuständig sind und so ungehinderten Zugriff auf die sensiblen Kundendaten haben. Diese Berufsgeheimnisverletzung würde sodann als Vortat zur Geldwäscherei qualifiziert und nicht zuletzt, um eine abschreckende Wirkung entfalten zu können, mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren sowie einer Busse geahndet werden. </p><p>Durch die Schaffung dieses neuen, qualifizierten Tatbestandes in der Form eines Verbrechens wird die Schweiz künftig in der Lage sein - unter den bestehenden Standards zur Rechtshilfe in Geldwäschereisachen -, Rechtshilfegesuche an andere Staaten einzureichen, z. B. gegenüber Staaten, welche Bankdaten auf CD kaufen, wegen Verletzung von Massnahmen zur Prävention von Geldwäscherei. Dies auch wenn der Name des Täters nicht bekannt ist. Das Ausland ist dann gemäss den internationalen Normen zur Rechtshilfe verpflichtet, der Schweiz den Namen des Täters bzw. derjenigen Person, von welcher sie die Daten käuflich erworben hat, zu nennen und ihr vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. Ergänzend zu den neuen Möglichkeiten mittels der internationalen Rechtshilfe wird es der Schweiz ebenfalls möglich sein, einen internationalen Haftbefehl gegen Datendiebe zu erwirken.</p><p>Für die Schweizer Banken ändert sich an der derzeitigen Situation nicht viel. Sie haben ein ureigenes Interesse daran, dass bei ihnen keine Daten unrechtmässig entwendet werden. Aus diesem Grund sind sie mit Hochdruck daran, ihre internen Präventionsmassnahmen zu verschärfen, um dies zu gewährleisten. Durch die Einführung eines neuen, qualifizierten Tatbestandes würde den Banken keine zusätzliche Sorgfaltspflicht auferlegt, da sie, wie eben beschrieben, bereits daran sind, solche Präventionsmassnahmen unabhängig davon umzusetzen. Es würde im Gegenteil ihre Position etwas erleichtern, da davon ausgegangen werden darf, dass durch die Androhung der Sanktionen eine abschreckende Wirkung erzielt wird. Es handelt sich fortan um ein Offizialdelikt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen sei mit einem neuen Absatz 4bis wie folgt zu ergänzen: </p><p>Wer sich durch eine Verletzung des Berufsgeheimnisses nach den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels für sich oder einen anderen einen Vermögensvorteil verschafft oder einen solchen zu verschaffen versucht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren und Busse mindestens in der Höhe des erlangten Vermögensvorteils bestraft.</p>
  • Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In Artikel 47 soll ein neuer Absatz 4bis und mit ihm ein qualifizierter Tatbestand der Berufsgeheimnisverletzung eingeführt werden. Da es sich vorliegend um einen qualifizierten Tatbestand handelt, wird dieser als Verbrechen und nicht mehr als blosses Vergehen ausgestaltet sein. </p><p>Die Verletzung des Berufsgeheimnisses würde nicht nur die Bankangestellten betreffen, sondern auch allfällige Dritte, welche beispielsweise für die Wartung gewisser Computerprogramme oder Datenbanken zuständig sind und so ungehinderten Zugriff auf die sensiblen Kundendaten haben. Diese Berufsgeheimnisverletzung würde sodann als Vortat zur Geldwäscherei qualifiziert und nicht zuletzt, um eine abschreckende Wirkung entfalten zu können, mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren sowie einer Busse geahndet werden. </p><p>Durch die Schaffung dieses neuen, qualifizierten Tatbestandes in der Form eines Verbrechens wird die Schweiz künftig in der Lage sein - unter den bestehenden Standards zur Rechtshilfe in Geldwäschereisachen -, Rechtshilfegesuche an andere Staaten einzureichen, z. B. gegenüber Staaten, welche Bankdaten auf CD kaufen, wegen Verletzung von Massnahmen zur Prävention von Geldwäscherei. Dies auch wenn der Name des Täters nicht bekannt ist. Das Ausland ist dann gemäss den internationalen Normen zur Rechtshilfe verpflichtet, der Schweiz den Namen des Täters bzw. derjenigen Person, von welcher sie die Daten käuflich erworben hat, zu nennen und ihr vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. Ergänzend zu den neuen Möglichkeiten mittels der internationalen Rechtshilfe wird es der Schweiz ebenfalls möglich sein, einen internationalen Haftbefehl gegen Datendiebe zu erwirken.</p><p>Für die Schweizer Banken ändert sich an der derzeitigen Situation nicht viel. Sie haben ein ureigenes Interesse daran, dass bei ihnen keine Daten unrechtmässig entwendet werden. Aus diesem Grund sind sie mit Hochdruck daran, ihre internen Präventionsmassnahmen zu verschärfen, um dies zu gewährleisten. Durch die Einführung eines neuen, qualifizierten Tatbestandes würde den Banken keine zusätzliche Sorgfaltspflicht auferlegt, da sie, wie eben beschrieben, bereits daran sind, solche Präventionsmassnahmen unabhängig davon umzusetzen. Es würde im Gegenteil ihre Position etwas erleichtern, da davon ausgegangen werden darf, dass durch die Androhung der Sanktionen eine abschreckende Wirkung erzielt wird. Es handelt sich fortan um ein Offizialdelikt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen sei mit einem neuen Absatz 4bis wie folgt zu ergänzen: </p><p>Wer sich durch eine Verletzung des Berufsgeheimnisses nach den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels für sich oder einen anderen einen Vermögensvorteil verschafft oder einen solchen zu verschaffen versucht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren und Busse mindestens in der Höhe des erlangten Vermögensvorteils bestraft.</p>
    • Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen
  • Index
    1
    Texts
    • <p>In Artikel 47 soll ein neuer Absatz 4bis und mit ihm ein qualifizierter Tatbestand der Berufsgeheimnisverletzung eingeführt werden. Da es sich vorliegend um einen qualifizierten Tatbestand handelt, wird dieser als Verbrechen und nicht mehr als blosses Vergehen ausgestaltet sein. </p><p>Die Verletzung des Berufsgeheimnisses würde nicht nur die Bankangestellten betreffen, sondern auch allfällige Dritte, welche beispielsweise für die Wartung gewisser Computerprogramme oder Datenbanken zuständig sind und so ungehinderten Zugriff auf die sensiblen Kundendaten haben. Diese Berufsgeheimnisverletzung würde sodann als Vortat zur Geldwäscherei qualifiziert und nicht zuletzt, um eine abschreckende Wirkung entfalten zu können, mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren sowie einer Busse geahndet werden. </p><p>Durch die Schaffung dieses neuen, qualifizierten Tatbestandes in der Form eines Verbrechens wird die Schweiz künftig in der Lage sein - unter den bestehenden Standards zur Rechtshilfe in Geldwäschereisachen -, Rechtshilfegesuche an andere Staaten einzureichen, z. B. gegenüber Staaten, welche Bankdaten auf CD kaufen, wegen Verletzung von Massnahmen zur Prävention von Geldwäscherei. Dies auch wenn der Name des Täters nicht bekannt ist. Das Ausland ist dann gemäss den internationalen Normen zur Rechtshilfe verpflichtet, der Schweiz den Namen des Täters bzw. derjenigen Person, von welcher sie die Daten käuflich erworben hat, zu nennen und ihr vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren. Ergänzend zu den neuen Möglichkeiten mittels der internationalen Rechtshilfe wird es der Schweiz ebenfalls möglich sein, einen internationalen Haftbefehl gegen Datendiebe zu erwirken.</p><p>Für die Schweizer Banken ändert sich an der derzeitigen Situation nicht viel. Sie haben ein ureigenes Interesse daran, dass bei ihnen keine Daten unrechtmässig entwendet werden. Aus diesem Grund sind sie mit Hochdruck daran, ihre internen Präventionsmassnahmen zu verschärfen, um dies zu gewährleisten. Durch die Einführung eines neuen, qualifizierten Tatbestandes würde den Banken keine zusätzliche Sorgfaltspflicht auferlegt, da sie, wie eben beschrieben, bereits daran sind, solche Präventionsmassnahmen unabhängig davon umzusetzen. Es würde im Gegenteil ihre Position etwas erleichtern, da davon ausgegangen werden darf, dass durch die Androhung der Sanktionen eine abschreckende Wirkung erzielt wird. Es handelt sich fortan um ein Offizialdelikt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen sei mit einem neuen Absatz 4bis wie folgt zu ergänzen: </p><p>Wer sich durch eine Verletzung des Berufsgeheimnisses nach den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels für sich oder einen anderen einen Vermögensvorteil verschafft oder einen solchen zu verschaffen versucht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren und Busse mindestens in der Höhe des erlangten Vermögensvorteils bestraft.</p>
    • Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen

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