Korrekte Anwendung des Revisionsaufsichtsgesetzes
- ShortId
-
10.452
- Id
-
20100452
- Updated
-
10.04.2024 14:20
- Language
-
de
- Title
-
Korrekte Anwendung des Revisionsaufsichtsgesetzes
- AdditionalIndexing
-
15;freie Schlagwörter: Revisionsaufsicht;freie Schlagwörter: Revisionsaufsichtsbehörde RAB;Kontrolle;Rechnungsabschluss;Gesetz
- 1
-
- L05K0703020206, Rechnungsabschluss
- L04K08020313, Kontrolle
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit dem 2007 erlassenen Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) wurde die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) geschaffen, welche zum einen für das neu eingeführte Zulassungsverfahren und zum anderen für die Aufsicht über die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen zuständig ist. Da Letztere mit der Prüfung von Publikumsgesellschaften betraut sind, bedürfen sie ihrerseits einer besonderen Kontrolle durch die RAB. Von ihr zugelassene Revisoren und Revisionsexperten hat die RAB dagegen nicht zusätzlich zu beaufsichtigen. Jedenfalls geht aus dem Gesetz nichts Derartiges hervor. Dessen ungeachtet verlangt die RAB auch von den übrigen Revisoren, Zulassungskriterien der beaufsichtigen Experten zu erfüllen. Dies, obwohl eine derartige Erweiterung der Rechtsanwendung bzw. Kognition der RAB aus dem Revisionsaufsichtsgesetz weder hervorgeht noch abgeleitet werden kann. Entsprechend sind die Voraussetzungen auf ihre ursprüngliche Bedeutung einzuschränken (Art. 4 und 6bis). Der Geschäftsbericht 2009 enthielt keine Angaben über abgewiesene Gesuche, weshalb die Behörde an ihre Pflicht zu ermahnen ist (Art. 19). Der Verwaltungsrat ist unausgewogen zusammengesetzt. Personen, welche beispielsweise durch das Bundesverwaltungsgericht - wenn auch nicht rechtskräftig - wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses verurteilt sind, dürfen nicht wählbar sein (Art. 30). Die Übergangsvorschriften wurden ungenügend umgesetzt (Art. 43). Übergangsrechtlich muss die Ausbildung genügen (in Auslegung von Art. 43 Abs. 5 für die Zulassung als Revisor und Abs. 4 für die Zulassung als Experte).</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Nachstehende Bestimmungen des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) sind zu ändern bzw. zu ergänzen:</p><p>Art. 4 Abs. 4</p><p>Das "und" im ersten Satz dieses Absatzes ist durch ein "oder" zu ersetzen.</p><p>Art. 6bis</p><p>Die Zulassungskriterien für die beaufsichtigten Revisoren und Revisionsunternehmen sind nicht anwendbar für die nicht beaufsichtigten Revisoren und Revisionsunternehmen.</p><p>Art. 19 Abs. 1</p><p>... Der Bericht enthält statistische Angaben über bewilligte und nicht bewilligte Gesuche sowie über die für den Entscheid jeweils geltend gemachten Gründe. </p><p>Art. 30 Abs. 2</p><p>... Der Bundesrat berücksichtigt bei der Zusammensetzung die Interessen aller Revisoren, wählt proportional zu den Revisoren namentlich auch Vertreter der Exponenten der KMU-Revisionsunternehmen. Personen, die in Strafverfahren involviert oder verurteilt sind, sind nicht wählbar. </p><p>Art. 43 Abs. 7 </p><p>Wer nach altem Recht besonders befähigter Revisor war, ist auch zugelassener Revisionsexperte nach neuem Recht.</p>
- Korrekte Anwendung des Revisionsaufsichtsgesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit dem 2007 erlassenen Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) wurde die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) geschaffen, welche zum einen für das neu eingeführte Zulassungsverfahren und zum anderen für die Aufsicht über die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen zuständig ist. Da Letztere mit der Prüfung von Publikumsgesellschaften betraut sind, bedürfen sie ihrerseits einer besonderen Kontrolle durch die RAB. Von ihr zugelassene Revisoren und Revisionsexperten hat die RAB dagegen nicht zusätzlich zu beaufsichtigen. Jedenfalls geht aus dem Gesetz nichts Derartiges hervor. Dessen ungeachtet verlangt die RAB auch von den übrigen Revisoren, Zulassungskriterien der beaufsichtigen Experten zu erfüllen. Dies, obwohl eine derartige Erweiterung der Rechtsanwendung bzw. Kognition der RAB aus dem Revisionsaufsichtsgesetz weder hervorgeht noch abgeleitet werden kann. Entsprechend sind die Voraussetzungen auf ihre ursprüngliche Bedeutung einzuschränken (Art. 4 und 6bis). Der Geschäftsbericht 2009 enthielt keine Angaben über abgewiesene Gesuche, weshalb die Behörde an ihre Pflicht zu ermahnen ist (Art. 19). Der Verwaltungsrat ist unausgewogen zusammengesetzt. Personen, welche beispielsweise durch das Bundesverwaltungsgericht - wenn auch nicht rechtskräftig - wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses verurteilt sind, dürfen nicht wählbar sein (Art. 30). Die Übergangsvorschriften wurden ungenügend umgesetzt (Art. 43). Übergangsrechtlich muss die Ausbildung genügen (in Auslegung von Art. 43 Abs. 5 für die Zulassung als Revisor und Abs. 4 für die Zulassung als Experte).</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Nachstehende Bestimmungen des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) sind zu ändern bzw. zu ergänzen:</p><p>Art. 4 Abs. 4</p><p>Das "und" im ersten Satz dieses Absatzes ist durch ein "oder" zu ersetzen.</p><p>Art. 6bis</p><p>Die Zulassungskriterien für die beaufsichtigten Revisoren und Revisionsunternehmen sind nicht anwendbar für die nicht beaufsichtigten Revisoren und Revisionsunternehmen.</p><p>Art. 19 Abs. 1</p><p>... Der Bericht enthält statistische Angaben über bewilligte und nicht bewilligte Gesuche sowie über die für den Entscheid jeweils geltend gemachten Gründe. </p><p>Art. 30 Abs. 2</p><p>... Der Bundesrat berücksichtigt bei der Zusammensetzung die Interessen aller Revisoren, wählt proportional zu den Revisoren namentlich auch Vertreter der Exponenten der KMU-Revisionsunternehmen. Personen, die in Strafverfahren involviert oder verurteilt sind, sind nicht wählbar. </p><p>Art. 43 Abs. 7 </p><p>Wer nach altem Recht besonders befähigter Revisor war, ist auch zugelassener Revisionsexperte nach neuem Recht.</p>
- Korrekte Anwendung des Revisionsaufsichtsgesetzes
Back to List