Verfassungskonforme Frauenvertretung an den eidgenössischen Gerichten

ShortId
10.453
Id
20100453
Updated
10.04.2024 17:05
Language
de
Title
Verfassungskonforme Frauenvertretung an den eidgenössischen Gerichten
AdditionalIndexing
12;freie Schlagwörter: Patentgericht;Gleichstellung von Mann und Frau;Frauenquote;Frauenförderung;Bundesverwaltungsgericht;Bundesstrafgericht;Bundesgericht
1
  • L05K0505010301, Bundesgericht
  • L06K050501030102, Bundesstrafgericht
  • L06K050501030103, Bundesverwaltungsgericht
  • L05K0101040101, Frauenquote
  • L04K01010401, Frauenförderung
  • L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Wahlempfehlung der Gerichtskommission für die Erstwahl des Bundespatentgerichtes im Juni 2010 umfasst gerade nur eine Frau auf 33 Richterinnen und Richter oder einen Frauenanteil von 3 Prozent. Anträge auf Erhöhung des Frauenanteils waren in der Gerichtskommission nicht mehrheitsfähig. Bei den Bewerbungen für die nebenamtlichen juristischen Richterstellen gab es immerhin 15 Prozent und bei den technischen 8 Prozent Frauen. Zum Vergleich: Der Anteil der weiblichen Richterpersonen in vielen europäischen Ländern liegt bei über 30 oder sogar 40 Prozent (http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=776&amp;langId=de&amp;intPageId=669). Es ist erwiesen, dass gemischte Teams die besseren Resultate erzielen. </p><p>Heute sind die Frauen an den bestehenden eidgenössischen Gerichten wie folgt vertreten:</p><p>- Bundesgericht: 29 Prozent; </p><p>- Bundesstrafgericht: 29 Prozent; </p><p>- Bundesverwaltungsgericht: 27 Prozent. </p><p>Die rechtlich-formelle Gleichstellung allein zeigt zu wenig Wirkung. Zweck von Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung ist, die rechtlichen und tatsächlichen Benachteiligungen von Frauen in allen Bereichen der Gesellschaft zu beseitigen und ihre Stellung zu verbessern. Dieser Verfassungsauftrag verpflichtet die staatlichen Organe, bei ungleichen tatsächlichen Verhältnissen mit geeigneten und angemessenen Massnahmen rechtliche und tatsächliche Gleichheit herzustellen. </p><p>Die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter ist ein fester Bestandteil moderner Gesellschaften. Auch an allen Gerichten ist die verfassungskonforme Vertretung der Frauen zu verwirklichen. Frauen sollen auf diese Weise die Möglichkeit erhalten, mitzuentscheiden und die Fortentwicklung des Rechts konkret mitzuprägen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Durch ergänzende Bestimmungen im Bundesgerichtsgesetz, im Strafgerichtsgesetz, im Verwaltungsgerichtsgesetz sowie im Patentgerichtsgesetz sind die nötigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um eine verfassungskonforme Vertretung der Geschlechter bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern an den eidgenössischen Gerichten sicherzustellen.</p>
  • Verfassungskonforme Frauenvertretung an den eidgenössischen Gerichten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Wahlempfehlung der Gerichtskommission für die Erstwahl des Bundespatentgerichtes im Juni 2010 umfasst gerade nur eine Frau auf 33 Richterinnen und Richter oder einen Frauenanteil von 3 Prozent. Anträge auf Erhöhung des Frauenanteils waren in der Gerichtskommission nicht mehrheitsfähig. Bei den Bewerbungen für die nebenamtlichen juristischen Richterstellen gab es immerhin 15 Prozent und bei den technischen 8 Prozent Frauen. Zum Vergleich: Der Anteil der weiblichen Richterpersonen in vielen europäischen Ländern liegt bei über 30 oder sogar 40 Prozent (http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=776&amp;langId=de&amp;intPageId=669). Es ist erwiesen, dass gemischte Teams die besseren Resultate erzielen. </p><p>Heute sind die Frauen an den bestehenden eidgenössischen Gerichten wie folgt vertreten:</p><p>- Bundesgericht: 29 Prozent; </p><p>- Bundesstrafgericht: 29 Prozent; </p><p>- Bundesverwaltungsgericht: 27 Prozent. </p><p>Die rechtlich-formelle Gleichstellung allein zeigt zu wenig Wirkung. Zweck von Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung ist, die rechtlichen und tatsächlichen Benachteiligungen von Frauen in allen Bereichen der Gesellschaft zu beseitigen und ihre Stellung zu verbessern. Dieser Verfassungsauftrag verpflichtet die staatlichen Organe, bei ungleichen tatsächlichen Verhältnissen mit geeigneten und angemessenen Massnahmen rechtliche und tatsächliche Gleichheit herzustellen. </p><p>Die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter ist ein fester Bestandteil moderner Gesellschaften. Auch an allen Gerichten ist die verfassungskonforme Vertretung der Frauen zu verwirklichen. Frauen sollen auf diese Weise die Möglichkeit erhalten, mitzuentscheiden und die Fortentwicklung des Rechts konkret mitzuprägen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Durch ergänzende Bestimmungen im Bundesgerichtsgesetz, im Strafgerichtsgesetz, im Verwaltungsgerichtsgesetz sowie im Patentgerichtsgesetz sind die nötigen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um eine verfassungskonforme Vertretung der Geschlechter bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern an den eidgenössischen Gerichten sicherzustellen.</p>
    • Verfassungskonforme Frauenvertretung an den eidgenössischen Gerichten

Back to List