Neuregelung des Abschlusses und der Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen

ShortId
10.457
Id
20100457
Updated
10.04.2024 18:26
Language
de
Title
Neuregelung des Abschlusses und der Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen
AdditionalIndexing
08;421;Aufgaben der Exekutive;Kompetenzregelung;Aufgaben des Parlaments;internationales Übereinkommen;Völkerrecht;Kompetenzdelegation;Beziehung Legislative-Exekutive;Ratifizierung eines Abkommens
1
  • L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
  • L04K08060201, Aufgaben der Exekutive
  • L03K080302, Aufgaben des Parlaments
  • L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
  • L03K100202, internationales Übereinkommen
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L04K08070401, Kompetenzdelegation
  • L03K050602, Völkerrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Abschluss des Abkommens in Sachen Amtshilfegesuch der USA betreffend UBS durch den Bundesrat bringt das Parlament in Schwierigkeiten. Die Bundesversammlung kann nur noch Ja oder Nein sagen. Beide Entscheide haben grosse Nachteile. </p><p>Die diametral unterschiedlichen Rechtsfassungen zwischen dem Bundesrat und dem Bundesverwaltungsgericht betreffend dieses Abkommen akzentuieren die Probleme. </p><p>Teile des Abkommens widersprechen dem schweizerischen Recht (Bankkundengeheimnis) und verletzen wichtige Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung (Verbot der Rückwirkung). </p><p>Die Stellung des Parlamentes als Gesetzgeber und als grundsätzlich zuständiges Organ für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge wird durch das Vorgehen des Bundesrates geschwächt. </p><p>Zudem werden die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit des Rechtsstaates Schweiz in Zweifel gezogen. </p><p>Deshalb besteht Handlungsbedarf. Die Kompetenzen zwischen Parlament und Bundesrat für den Abschluss und die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen sind neu zu regeln.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>1. Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung ist durch das Gesetz zu konkretisieren, und die geltenden Gesetzesbestimmungen für den selbständigen Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat sind zu revidieren. Insbesondere ist im Gesetz neu festzulegen, in welchen Fällen völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite vorliegen, die durch den Bundesrat abgeschlossen und genehmigt werden dürfen. </p><p>2. Wenn der Inhalt eines völkerrechtlichen Vertrages im Widerspruch steht zum geltenden Landesrecht, ist die Bundesversammlung zuständig für die Genehmigung des völkerrechtlichen Vertrages. In diesem Fall ist der völkerrechtliche Vertrag nicht von beschränkter Tragweite. </p><p>3. Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig, kann der Bundesrat nicht dessen vorläufige Anwendung beschliessen.</p>
  • Neuregelung des Abschlusses und der Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Abschluss des Abkommens in Sachen Amtshilfegesuch der USA betreffend UBS durch den Bundesrat bringt das Parlament in Schwierigkeiten. Die Bundesversammlung kann nur noch Ja oder Nein sagen. Beide Entscheide haben grosse Nachteile. </p><p>Die diametral unterschiedlichen Rechtsfassungen zwischen dem Bundesrat und dem Bundesverwaltungsgericht betreffend dieses Abkommen akzentuieren die Probleme. </p><p>Teile des Abkommens widersprechen dem schweizerischen Recht (Bankkundengeheimnis) und verletzen wichtige Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung (Verbot der Rückwirkung). </p><p>Die Stellung des Parlamentes als Gesetzgeber und als grundsätzlich zuständiges Organ für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge wird durch das Vorgehen des Bundesrates geschwächt. </p><p>Zudem werden die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit des Rechtsstaates Schweiz in Zweifel gezogen. </p><p>Deshalb besteht Handlungsbedarf. Die Kompetenzen zwischen Parlament und Bundesrat für den Abschluss und die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen sind neu zu regeln.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>1. Artikel 166 Absatz 2 der Bundesverfassung ist durch das Gesetz zu konkretisieren, und die geltenden Gesetzesbestimmungen für den selbständigen Abschluss völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat sind zu revidieren. Insbesondere ist im Gesetz neu festzulegen, in welchen Fällen völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite vorliegen, die durch den Bundesrat abgeschlossen und genehmigt werden dürfen. </p><p>2. Wenn der Inhalt eines völkerrechtlichen Vertrages im Widerspruch steht zum geltenden Landesrecht, ist die Bundesversammlung zuständig für die Genehmigung des völkerrechtlichen Vertrages. In diesem Fall ist der völkerrechtliche Vertrag nicht von beschränkter Tragweite. </p><p>3. Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig, kann der Bundesrat nicht dessen vorläufige Anwendung beschliessen.</p>
    • Neuregelung des Abschlusses und der Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen

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