Indirekter Gegenentwurf zu den Volksinitiativen "Eigene vier Wände dank Bausparen" und "für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)"
- ShortId
-
10.459
- Id
-
20100459
- Updated
-
10.02.2026 20:03
- Language
-
de
- Title
-
Indirekter Gegenentwurf zu den Volksinitiativen "Eigene vier Wände dank Bausparen" und "für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)"
- AdditionalIndexing
-
2846;Steuerbefreiung;Steuerabzug;Volksinitiative;Vermögenssteuer;Wohneigentum;Einkommenssteuer;Wohnungsbau;Baudarlehen;Gegenvorschlag;Hauseigentümerverband
- 1
-
- L04K01020110, Wohneigentum
- L03K110705, Vermögenssteuer
- L03K110704, Einkommenssteuer
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L04K11070304, Steuerabzug
- L04K11040310, Baudarlehen
- L04K01020604, Wohnungsbau
- L04K01020601, Hauseigentümerverband
- L05K0801020406, Gegenvorschlag
- L04K08010204, Volksinitiative
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Der Bundesversammlung wird folgendes Bundesgesetz über die Förderung des Bausparens als indirekter Gegenvorschlag zu den beiden Volksinitiativen "Eigene vier Wände dank Bausparen" und "für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)" zur Beschlussfassung beantragt:</p><p>Bundesgesetz über die Förderung des Bausparens </p><p>vom ...</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. September 2009 und in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom ...,</p><p>beschliesst:</p><p>Ziff. I</p><p>1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)</p><p>Art. 33 Abs. 3 (neu) </p><p>a. Für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum in der Schweiz kann jede in der Schweiz wohnhafte steuerpflichtige Person Spargelder in der Höhe von höchstens 10 000 Franken jährlich von den steuerbaren Einkünften abziehen. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Abzugs und passt den Höchstbetrag periodisch der Teuerung an. Der Abzug kann längstens während zehn sich folgenden Jahren geltend gemacht werden. </p><p>b. Ab Ablauf der maximalen Bauspardauer wird die Besteuerung in dem Masse aufgeschoben, als die Spargelder innert fünf Jahren von der steuerpflichtigen Person für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum am Wohnsitz verwendet werden. Die Steuer wird nacherhoben, wenn in den ersten fünf Jahren ab Erwerb die Nutzung der Liegenschaft auf Dauer geändert oder wenn das Eigentum an Dritte abgetreten wird, ohne dass der erzielte Erlös zum Erwerb einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. </p><p>2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)</p><p>Art. 9a (neu) Wohneigentumsförderung mittels Bausparen</p><p>Die Kantone fördern den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum mittels Bausparen. Sie beachten dabei die folgenden Grundsätze:</p><p>a. Für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum in der Schweiz kann jede in der Schweiz wohnhafte steuerpflichtige Person Spargelder in der Höhe von höchstens 10 000 Franken jährlich von den steuerbaren Einkünften abziehen. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen. Der Kanton regelt die Einzelheiten des Abzugs und passt den Höchstbetrag periodisch der Teuerung an. Der Abzug kann längstens während zehn sich folgenden Jahren geltend gemacht werden. </p><p>b. Ab Ablauf der maximalen Bauspardauer wird die Besteuerung in dem Masse aufgeschoben, als die Spargelder innert fünf Jahren von der steuerpflichtigen Person für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum am Wohnsitz verwendet werden. Die Steuer wird nacherhoben, wenn in den ersten fünf Jahren ab Erwerb die Nutzung der Liegenschaft auf Dauer geändert oder wenn das Eigentum an Dritte abgetreten wird, ohne dass eine Ersatzbeschaffung im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e vorliegt. </p><p>Art. 72k (neu) Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...</p><p>Die Kantone führen das Bausparen spätestens fünf Jahre nach der Inkraftsetzung von Artikel 9a ein.</p><p>Ziff. II</p><p>Referendum und Inkrafttreten</p><p>Abs. 1</p><p>Diese Gesetzesänderungen unterstehen dem fakultativen Referendum.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
- Indirekter Gegenentwurf zu den Volksinitiativen "Eigene vier Wände dank Bausparen" und "für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)"
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesversammlung wird folgendes Bundesgesetz über die Förderung des Bausparens als indirekter Gegenvorschlag zu den beiden Volksinitiativen "Eigene vier Wände dank Bausparen" und "für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)" zur Beschlussfassung beantragt:</p><p>Bundesgesetz über die Förderung des Bausparens </p><p>vom ...</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. September 2009 und in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom ...,</p><p>beschliesst:</p><p>Ziff. I</p><p>1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)</p><p>Art. 33 Abs. 3 (neu) </p><p>a. Für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum in der Schweiz kann jede in der Schweiz wohnhafte steuerpflichtige Person Spargelder in der Höhe von höchstens 10 000 Franken jährlich von den steuerbaren Einkünften abziehen. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Abzugs und passt den Höchstbetrag periodisch der Teuerung an. Der Abzug kann längstens während zehn sich folgenden Jahren geltend gemacht werden. </p><p>b. Ab Ablauf der maximalen Bauspardauer wird die Besteuerung in dem Masse aufgeschoben, als die Spargelder innert fünf Jahren von der steuerpflichtigen Person für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum am Wohnsitz verwendet werden. Die Steuer wird nacherhoben, wenn in den ersten fünf Jahren ab Erwerb die Nutzung der Liegenschaft auf Dauer geändert oder wenn das Eigentum an Dritte abgetreten wird, ohne dass der erzielte Erlös zum Erwerb einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. </p><p>2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)</p><p>Art. 9a (neu) Wohneigentumsförderung mittels Bausparen</p><p>Die Kantone fördern den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum mittels Bausparen. Sie beachten dabei die folgenden Grundsätze:</p><p>a. Für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum in der Schweiz kann jede in der Schweiz wohnhafte steuerpflichtige Person Spargelder in der Höhe von höchstens 10 000 Franken jährlich von den steuerbaren Einkünften abziehen. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen. Der Kanton regelt die Einzelheiten des Abzugs und passt den Höchstbetrag periodisch der Teuerung an. Der Abzug kann längstens während zehn sich folgenden Jahren geltend gemacht werden. </p><p>b. Ab Ablauf der maximalen Bauspardauer wird die Besteuerung in dem Masse aufgeschoben, als die Spargelder innert fünf Jahren von der steuerpflichtigen Person für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum am Wohnsitz verwendet werden. Die Steuer wird nacherhoben, wenn in den ersten fünf Jahren ab Erwerb die Nutzung der Liegenschaft auf Dauer geändert oder wenn das Eigentum an Dritte abgetreten wird, ohne dass eine Ersatzbeschaffung im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e vorliegt. </p><p>Art. 72k (neu) Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...</p><p>Die Kantone führen das Bausparen spätestens fünf Jahre nach der Inkraftsetzung von Artikel 9a ein.</p><p>Ziff. II</p><p>Referendum und Inkrafttreten</p><p>Abs. 1</p><p>Diese Gesetzesänderungen unterstehen dem fakultativen Referendum.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
- Indirekter Gegenentwurf zu den Volksinitiativen "Eigene vier Wände dank Bausparen" und "für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)"
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- Index
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- Texts
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- <p>Der Bundesversammlung wird folgendes Bundesgesetz über die Förderung des Bausparens als indirekter Gegenvorschlag zu den beiden Volksinitiativen "Eigene vier Wände dank Bausparen" und "für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)" zur Beschlussfassung beantragt:</p><p>Bundesgesetz über die Förderung des Bausparens </p><p>vom ...</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. September 2009 und in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom ...,</p><p>beschliesst:</p><p>Ziff. I</p><p>1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)</p><p>Art. 33 Abs. 3 (neu) </p><p>a. Für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum in der Schweiz kann jede in der Schweiz wohnhafte steuerpflichtige Person Spargelder in der Höhe von höchstens 10 000 Franken jährlich von den steuerbaren Einkünften abziehen. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Abzugs und passt den Höchstbetrag periodisch der Teuerung an. Der Abzug kann längstens während zehn sich folgenden Jahren geltend gemacht werden. </p><p>b. Ab Ablauf der maximalen Bauspardauer wird die Besteuerung in dem Masse aufgeschoben, als die Spargelder innert fünf Jahren von der steuerpflichtigen Person für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum am Wohnsitz verwendet werden. Die Steuer wird nacherhoben, wenn in den ersten fünf Jahren ab Erwerb die Nutzung der Liegenschaft auf Dauer geändert oder wenn das Eigentum an Dritte abgetreten wird, ohne dass der erzielte Erlös zum Erwerb einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. </p><p>2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)</p><p>Art. 9a (neu) Wohneigentumsförderung mittels Bausparen</p><p>Die Kantone fördern den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum mittels Bausparen. Sie beachten dabei die folgenden Grundsätze:</p><p>a. Für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von dauernd selbstgenutztem Wohneigentum in der Schweiz kann jede in der Schweiz wohnhafte steuerpflichtige Person Spargelder in der Höhe von höchstens 10 000 Franken jährlich von den steuerbaren Einkünften abziehen. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen. Der Kanton regelt die Einzelheiten des Abzugs und passt den Höchstbetrag periodisch der Teuerung an. Der Abzug kann längstens während zehn sich folgenden Jahren geltend gemacht werden. </p><p>b. Ab Ablauf der maximalen Bauspardauer wird die Besteuerung in dem Masse aufgeschoben, als die Spargelder innert fünf Jahren von der steuerpflichtigen Person für den erstmaligen entgeltlichen Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum am Wohnsitz verwendet werden. Die Steuer wird nacherhoben, wenn in den ersten fünf Jahren ab Erwerb die Nutzung der Liegenschaft auf Dauer geändert oder wenn das Eigentum an Dritte abgetreten wird, ohne dass eine Ersatzbeschaffung im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e vorliegt. </p><p>Art. 72k (neu) Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...</p><p>Die Kantone führen das Bausparen spätestens fünf Jahre nach der Inkraftsetzung von Artikel 9a ein.</p><p>Ziff. II</p><p>Referendum und Inkrafttreten</p><p>Abs. 1</p><p>Diese Gesetzesänderungen unterstehen dem fakultativen Referendum.</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
- Indirekter Gegenentwurf zu den Volksinitiativen "Eigene vier Wände dank Bausparen" und "für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)"
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