Aktienrechtliche und steuerrechtliche Behandlung sehr hoher Vergütungen
- ShortId
-
10.460
- Id
-
20100460
- Updated
-
10.04.2024 10:23
- Language
-
de
- Title
-
Aktienrechtliche und steuerrechtliche Behandlung sehr hoher Vergütungen
- AdditionalIndexing
-
24;freie Schlagwörter: Bonisteuer;Lohn;Lohnpolitik;Lohnsteuer;höhere Führungskraft;zusätzliche Vergütung;Steuer;Verwaltungsrat;Gehaltsprämie;Einkommenssteuer;Management;Führungskraft
- 1
-
- L05K0702010102, Gehaltsprämie
- L05K0702010101, zusätzliche Vergütung
- L05K0702020204, Führungskraft
- L05K0702010103, Lohn
- L04K11070408, Lohnsteuer
- L06K070202020401, höhere Führungskraft
- L05K0703040105, Verwaltungsrat
- L04K07030501, Management
- L03K110702, Steuer
- L04K07020103, Lohnpolitik
- L03K110704, Einkommenssteuer
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) und das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung werden wie folgt geändert:</p><p>Art 677 OR</p><p>Abs. 1</p><p>Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates oder an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist.</p><p>Abs. 2</p><p>Sämtliche Vergütungen, ungeachtet der rechtlichen oder wirtschaftlichen Form, an Mitglieder des Verwaltungsrates oder an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft, die pro Empfänger und ihm nahestehende Personen 3 Millionen Franken pro Geschäftsjahr übersteigen, gelten gesellschafts- und steuerrechtlich als Gewinnanteil im Sinne von Absatz 1. Für die Ermittlung des Grenzwerts werden Vergütungen, die von Konzerngesellschaften oder der Gesellschaft nahestehenden Personen an den Empfänger geleistet werden, zusammengerechnet.</p><p>Art. 5 AHVG</p><p>Abs. 2</p><p>... Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Gewinnanteile im Sinne von Artikel 677 Absatz 2 OR, Naturalleistungen ...</p>
- Aktienrechtliche und steuerrechtliche Behandlung sehr hoher Vergütungen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) und das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung werden wie folgt geändert:</p><p>Art 677 OR</p><p>Abs. 1</p><p>Gewinnanteile an Mitglieder des Verwaltungsrates oder an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft dürfen nur dem Bilanzgewinn entnommen werden und sind nur zulässig, nachdem die Zuweisung an die gesetzliche Reserve gemacht und eine Dividende von 5 Prozent oder von einem durch die Statuten festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre ausgerichtet worden ist.</p><p>Abs. 2</p><p>Sämtliche Vergütungen, ungeachtet der rechtlichen oder wirtschaftlichen Form, an Mitglieder des Verwaltungsrates oder an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gesellschaft, die pro Empfänger und ihm nahestehende Personen 3 Millionen Franken pro Geschäftsjahr übersteigen, gelten gesellschafts- und steuerrechtlich als Gewinnanteil im Sinne von Absatz 1. Für die Ermittlung des Grenzwerts werden Vergütungen, die von Konzerngesellschaften oder der Gesellschaft nahestehenden Personen an den Empfänger geleistet werden, zusammengerechnet.</p><p>Art. 5 AHVG</p><p>Abs. 2</p><p>... Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Gewinnanteile im Sinne von Artikel 677 Absatz 2 OR, Naturalleistungen ...</p>
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