Klare Richtlinien und Kriterien bei Bekanntmachungspflichten im RTVG
- ShortId
-
10.463
- Id
-
20100463
- Updated
-
10.04.2024 17:19
- Language
-
de
- Title
-
Klare Richtlinien und Kriterien bei Bekanntmachungspflichten im RTVG
- AdditionalIndexing
-
34;12;Massenmedium;Meldepflicht;SF DRS;polizeiliche Ermittlung;Eindämmung der Kriminalität;Häftling;Gesetz;Auskunftspflicht
- 1
-
- L04K05010301, Häftling
- L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
- L06K120102010102, Meldepflicht
- L05K1201020101, Auskunftspflicht
- L04K12020501, Massenmedium
- L05K0503010102, Gesetz
- L07K12020501080401, SF DRS
- L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 4. April 2010 knebeln drei Gefangene einen Wärter im Gefängnis Willisau und brechen aus. Ein Tag später wird im Zeugenaufruf der Luzerner Polizei mit folgenden Worten vor dem Trio gewarnt: "Die drei entwichenen Personen sind gewalttätig und gefährlich." Eine der Personen ist sogar wegen versuchter Tötung verurteilt. Diverse private Fernsehstationen und Zeitungen veröffentlichen unverzüglich Namen und Bild der Flüchtigen. Das Schweizer Fernsehen (SF) hingegen strahlte den Fahndungsaufruf erst ganze fünf Tage später, am Freitag, den 9. April 2010, aus. Die rechtliche Ausgangslage diesbezüglich wäre eigentlich klar: Artikel 8 RTVG besagt, dass schweizerische Programmveranstalter dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder für die Sicherheit von Personen unumgänglich sind, unverzüglich in ihr Programm einfügen müssen. Dies war in diesem Fall klar gegeben. MedienrechtIer sahen dies ebenso. Der Schutz der Öffentlichkeit ist in solch einer Situation immer höher zu gewichten als die Wahrung der Privatsphäre des Täters.</p><p>Die SVP Luzern hat angesichts dieser Tatsache eine Aufsichtsbeschwerde gegen das SF eingereicht. Diese ist im Moment noch in Behandlung. Selbst bei einem Schuldspruch bleibt jedoch die Problematik bestehen, dass das SF weiterhin nicht rechzeitig seinen Pflichten nachkommt bzw. sich hinter internen Regeln verschanzt. Es ist vollkommen unbefriedigend und für die Sicherheit der Bevölkerung abträglich, wenn in Zukunft weiterhin Bekanntmachungen viel zu spät - wenn überhaupt - gesendet werden. Aus diesem Grund ist es unabdingbar, Artikel 8 des RTVG zu präzisieren, damit die Veröffentlichung nach klaren Kriterien und ohne zusätzliche Schritte bzw. Aufforderungen erfolgen kann.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 8 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) ist dahingehend zu ergänzen, dass die Bekanntmachungspflicht zu entflohenen Tätern mit Bild und Personalien bei Straftaten, welche mindestens mit einem Jahr Freiheitsstrafe sanktioniert werden, zwingend vorgesehen ist. Der Bekanntmachungspflicht ist dabei unaufgefordert nachzukommen.</p>
- Klare Richtlinien und Kriterien bei Bekanntmachungspflichten im RTVG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Am 4. April 2010 knebeln drei Gefangene einen Wärter im Gefängnis Willisau und brechen aus. Ein Tag später wird im Zeugenaufruf der Luzerner Polizei mit folgenden Worten vor dem Trio gewarnt: "Die drei entwichenen Personen sind gewalttätig und gefährlich." Eine der Personen ist sogar wegen versuchter Tötung verurteilt. Diverse private Fernsehstationen und Zeitungen veröffentlichen unverzüglich Namen und Bild der Flüchtigen. Das Schweizer Fernsehen (SF) hingegen strahlte den Fahndungsaufruf erst ganze fünf Tage später, am Freitag, den 9. April 2010, aus. Die rechtliche Ausgangslage diesbezüglich wäre eigentlich klar: Artikel 8 RTVG besagt, dass schweizerische Programmveranstalter dringliche polizeiliche Bekanntmachungen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder für die Sicherheit von Personen unumgänglich sind, unverzüglich in ihr Programm einfügen müssen. Dies war in diesem Fall klar gegeben. MedienrechtIer sahen dies ebenso. Der Schutz der Öffentlichkeit ist in solch einer Situation immer höher zu gewichten als die Wahrung der Privatsphäre des Täters.</p><p>Die SVP Luzern hat angesichts dieser Tatsache eine Aufsichtsbeschwerde gegen das SF eingereicht. Diese ist im Moment noch in Behandlung. Selbst bei einem Schuldspruch bleibt jedoch die Problematik bestehen, dass das SF weiterhin nicht rechzeitig seinen Pflichten nachkommt bzw. sich hinter internen Regeln verschanzt. Es ist vollkommen unbefriedigend und für die Sicherheit der Bevölkerung abträglich, wenn in Zukunft weiterhin Bekanntmachungen viel zu spät - wenn überhaupt - gesendet werden. Aus diesem Grund ist es unabdingbar, Artikel 8 des RTVG zu präzisieren, damit die Veröffentlichung nach klaren Kriterien und ohne zusätzliche Schritte bzw. Aufforderungen erfolgen kann.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 8 des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) ist dahingehend zu ergänzen, dass die Bekanntmachungspflicht zu entflohenen Tätern mit Bild und Personalien bei Straftaten, welche mindestens mit einem Jahr Freiheitsstrafe sanktioniert werden, zwingend vorgesehen ist. Der Bekanntmachungspflicht ist dabei unaufgefordert nachzukommen.</p>
- Klare Richtlinien und Kriterien bei Bekanntmachungspflichten im RTVG
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