Überprüfung des Schlichtungsverfahrens im Öffentlichkeitsgesetz
- ShortId
-
10.468
- Id
-
20100468
- Updated
-
10.04.2024 09:24
- Language
-
de
- Title
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Überprüfung des Schlichtungsverfahrens im Öffentlichkeitsgesetz
- AdditionalIndexing
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04;Datenschutzbeauftragte/r;Konfliktregelung;Schiedsgerichtsbarkeit;Schaffung neuer Bundesstellen;Auskunftspflicht der Verwaltung;Frist;Gesetz
- 1
-
- L06K120102010101, Auskunftspflicht der Verwaltung
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K08020312, Konfliktregelung
- L04K05050111, Schiedsgerichtsbarkeit
- L05K0503020802, Frist
- L05K0502051301, Datenschutzbeauftragte/r
- L07K08060103010403, Schaffung neuer Bundesstellen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip soll die Transparenz über die Tätigkeit der Verwaltung fördern und damit das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen stärken. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte kann angerufen werden, wenn die zuständigen Behörden nicht oder nicht in vollem Umfang den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewähren. Erst wenn im Rahmen des Schlichtungsverfahrens gemäss Artikel 13 BGÖ keine Einigung zustande kommt, steht das ordentliche Beschwerdeverfahren offen: Die Behörde erlässt dann eine Verfügung, die vor einer gerichtlichen Instanz angefochten werden kann. Das Bundesgericht hat nun in seinem Urteil vom 1. März 2010 bereits zum dritten Mal (nach den Urteilen vom 16. April und 16. Dezember 2009) gerügt, dass die Fristen für das Schlichtungsverfahren nicht eingehalten werden. Ein Grund für diese gesetzeswidrigen Verzögerungen sind fehlende personelle Ressourcen. Obwohl nämlich in der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz im Jahre 2003 klar festgehalten wurde, dass für diese neue Funktion zusätzliche Stellen nötig seien, wurden diese Stellen bis heute vom Bundesrat aus finanziellen Gründen nicht bewilligt. </p><p>Um die Situation zu entschärfen, braucht es deshalb eine grundsätzliche Überprüfung des Schlichtungsverfahrens. Zu überprüfen ist insbesondere, ob eine Frist von 30 Tagen nicht überhaupt zu kurz ist und ob das heute zwingende Schlichtungsverfahren nicht freiwillig sein sollte.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Schlichtungsverfahren, gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ), ist gemäss Begründung anzupassen.</p>
- Überprüfung des Schlichtungsverfahrens im Öffentlichkeitsgesetz
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip soll die Transparenz über die Tätigkeit der Verwaltung fördern und damit das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen stärken. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte kann angerufen werden, wenn die zuständigen Behörden nicht oder nicht in vollem Umfang den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewähren. Erst wenn im Rahmen des Schlichtungsverfahrens gemäss Artikel 13 BGÖ keine Einigung zustande kommt, steht das ordentliche Beschwerdeverfahren offen: Die Behörde erlässt dann eine Verfügung, die vor einer gerichtlichen Instanz angefochten werden kann. Das Bundesgericht hat nun in seinem Urteil vom 1. März 2010 bereits zum dritten Mal (nach den Urteilen vom 16. April und 16. Dezember 2009) gerügt, dass die Fristen für das Schlichtungsverfahren nicht eingehalten werden. Ein Grund für diese gesetzeswidrigen Verzögerungen sind fehlende personelle Ressourcen. Obwohl nämlich in der Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz im Jahre 2003 klar festgehalten wurde, dass für diese neue Funktion zusätzliche Stellen nötig seien, wurden diese Stellen bis heute vom Bundesrat aus finanziellen Gründen nicht bewilligt. </p><p>Um die Situation zu entschärfen, braucht es deshalb eine grundsätzliche Überprüfung des Schlichtungsverfahrens. Zu überprüfen ist insbesondere, ob eine Frist von 30 Tagen nicht überhaupt zu kurz ist und ob das heute zwingende Schlichtungsverfahren nicht freiwillig sein sollte.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Schlichtungsverfahren, gemäss Artikel 13 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ), ist gemäss Begründung anzupassen.</p>
- Überprüfung des Schlichtungsverfahrens im Öffentlichkeitsgesetz
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