Abstimmungsempfehlung bei Volksinitiativen mit Gegenvorschlag

ShortId
10.469
Id
20100469
Updated
14.11.2025 07:38
Language
de
Title
Abstimmungsempfehlung bei Volksinitiativen mit Gegenvorschlag
AdditionalIndexing
421;Volksinitiative;Abstimmungsempfehlung;parlamentarisches Verfahren;Gesetz;Gegenvorschlag
1
  • L05K0801020101, Abstimmungsempfehlung
  • L04K08010204, Volksinitiative
  • L05K0801020406, Gegenvorschlag
  • L03K080301, parlamentarisches Verfahren
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es ist nicht gerechtfertigt, die Parlamentarier in ihrer Abstimmungsempfehlung an die Stimmberechtigten einzuschränken. Die erwähnte Bestimmung schreibt der Bundesversammlung vor, dass sie für den Fall der Annahme sowohl der Volksinitiative als auch des Gegenvorschlages in ihrer Abstimmungsempfehlung nur letzterem den Vorzug geben könne. Diese Regelung greift zu kurz. Das Parlament könnte sich nämlich gerade aus echter Sympathie für das Anliegen der Initianten dafür entscheiden, grössere, gegenüber der Initiative kritisch bis ablehnend eingestellte Bevölkerungskreise mit Hilfe eines abgeschwächten Gegenvorschlags für die wesentlichen Teile der Initiative zu gewinnen. In einem solchen Fall würde das Parlament beide Vorlagen zur Annahme empfehlen, der Initiative in der Stichfrage aber immer noch den Vorzug geben wollen. Artikel 102 Absatz 2 ParlG verunmöglicht dem Parlament bislang eine solche Entscheidung.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 102 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes ist dahingehend zu ändern, dass die Bundesversammlung in ihrer Abstimmungsempfehlung den Stimmberechtigten in denjenigen Fällen, in denen die Bundesversammlung einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellt, die Initiative zur Annahme empfehlen kann.</p>
  • Abstimmungsempfehlung bei Volksinitiativen mit Gegenvorschlag
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es ist nicht gerechtfertigt, die Parlamentarier in ihrer Abstimmungsempfehlung an die Stimmberechtigten einzuschränken. Die erwähnte Bestimmung schreibt der Bundesversammlung vor, dass sie für den Fall der Annahme sowohl der Volksinitiative als auch des Gegenvorschlages in ihrer Abstimmungsempfehlung nur letzterem den Vorzug geben könne. Diese Regelung greift zu kurz. Das Parlament könnte sich nämlich gerade aus echter Sympathie für das Anliegen der Initianten dafür entscheiden, grössere, gegenüber der Initiative kritisch bis ablehnend eingestellte Bevölkerungskreise mit Hilfe eines abgeschwächten Gegenvorschlags für die wesentlichen Teile der Initiative zu gewinnen. In einem solchen Fall würde das Parlament beide Vorlagen zur Annahme empfehlen, der Initiative in der Stichfrage aber immer noch den Vorzug geben wollen. Artikel 102 Absatz 2 ParlG verunmöglicht dem Parlament bislang eine solche Entscheidung.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 102 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes ist dahingehend zu ändern, dass die Bundesversammlung in ihrer Abstimmungsempfehlung den Stimmberechtigten in denjenigen Fällen, in denen die Bundesversammlung einer Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellt, die Initiative zur Annahme empfehlen kann.</p>
    • Abstimmungsempfehlung bei Volksinitiativen mit Gegenvorschlag

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