Raumplanerische Rahmenbedingungen für die Lagerung einheimischer erneuerbarer Rohstoffe

ShortId
10.470
Id
20100470
Updated
10.04.2024 13:52
Language
de
Title
Raumplanerische Rahmenbedingungen für die Lagerung einheimischer erneuerbarer Rohstoffe
AdditionalIndexing
2846;55;Holzprodukt;Wald;Raumplanung;Forstgesetzgebung;Lagerung;Gesetz;Zonenplan;Baugenehmigung;Brennholz
1
  • L05K0705040102, Brennholz
  • L04K07010502, Lagerung
  • L04K14010702, Wald
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L03K010204, Raumplanung
  • L04K07050401, Holzprodukt
  • L05K1401070103, Forstgesetzgebung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K01020401, Zonenplan
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Holz, als Produkt des Waldes, wird zunehmend als Ersatz fossiler Brennstoffe für die Raumheizung verwendet. Als alternativer, nachwachsender, CO2-neutraler Rohstoff eignet sich Holz für diesen Zweck in erster Linie in der Form von Holzschnitzeln. So sind in zahlreichen öffentlichen und privaten Bauten die bisherigen Ölheizungen durch Holzschnitzelheizungen ersetzt worden. Weitere werden folgen, insbesondere dann, wenn das Problem der Schnitzellagerung rasch gelöst werden kann.</p><p>Das Lagern des Brennstoffs Holzschnitzel erfordert grössere Bauvolumen als Heizöl. In der Regel kann ein Verbraucher bei seinem Bauobjekt ein Schnitzelsilo realisieren, welches den Bedarf von zwei bis vier Wochen abdeckt; das heisst, er ist darauf angewiesen, dass der Zulieferer zu jeder Zeit den Nachschub sicherstellt. Das verlangt aber auch, dass der Zulieferer, in der Regel der Waldbewirtschafter, über ein genügend grosses Lagervolumen verfügt.</p><p>Bezüglich Stofffluss und aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist es sinnvoll, dass das Holz gleich vor Ort, das heisst noch im Wald, gehackt und gelagert werden kann und dass der anschliessende oder spätere Transport zum Endverbraucher direkt ab dem Lager im Wald erfolgt. Jeder zusätzliche Transport zu einem (weiteren) Zwischenlager verursacht zusätzliche Auf- und Abladevorgänge, unnötige Fahrten und ist damit nicht nur aus betriebswirtschaftlicher, sondern auch aus ökologischer Sicht mit negativen Auswirkungen für die Umwelt verbunden. </p><p>Nach der geltenden Waldgesetzgebung können gedeckte Holzschnitzellager im Wald nicht realisiert werden und werden deshalb von den Bewilligungsbehörden nicht bewilligt. Auch in der Landwirtschaftszone sind sie nicht bewilligungsfähig, da sie weder zonenkonform noch standortgebunden, im Sinne des RPG, sind. Zudem sind die Landwirtschaftszonen oft auch als Fruchtfolgeflächen ausgeschieden und sollen für die Nahrungsproduktion und nicht als Lagerflächen genutzt werden. </p><p>Einzig in einer geeigneten Bauzone können heute die gedeckten Holzschnitzellager bewilligt werden. Wegen den bei Holzschnitzellagern auftretenden Lärm- und Geruchsimmissionen stehen dabei Arbeits- oder Gewerbezonen im Vordergrund. Derartige Zonen werden in der Regel jedoch zur Ansiedlung von Betrieben mit wertschöpfungsintensiven Arbeitsplätzen und nicht für die grossflächige Lagerhaltung ausgeschieden. Sie sind von der Lage her in den meisten Fällen auch nicht geeignet, weil sie kaum in einem vernünftigen Einzugsbereich der Verarbeitungskette Wald-Hackplatz-Endabnehmer liegen. Eine spezielle punktuelle Einzonung in der Nähe des Waldes scheitert als isolierte Inselbauzone ausserhalb des Siedlungsgebietes an den raumplanungsrechtlichen Voraussetzungen. </p><p>Deshalb sind die restriktiven Bestimmungen der Bundesgesetzgebung so zu lockern, oder sogar aufzuheben, dass gedeckte Holzschnitzellager im Wald realisiert werden können. Da der Bundesrat eine Teilrevision des RPG in zwei Etappen in Angriff genommen hat, ist mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative eine Vorgabe für die Revisionsarbeiten angezeigt.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bestimmungen, welche den Bau von gedeckten Holzschnitzellagern im Wald zu stark einschränken oder verhindern, sind zu lockern oder gar aufzuheben. Betroffen sind davon hauptsächlich das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (SR 921), die Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (SR 921.01), das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (SR 700) und die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1).</p>
  • Raumplanerische Rahmenbedingungen für die Lagerung einheimischer erneuerbarer Rohstoffe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Holz, als Produkt des Waldes, wird zunehmend als Ersatz fossiler Brennstoffe für die Raumheizung verwendet. Als alternativer, nachwachsender, CO2-neutraler Rohstoff eignet sich Holz für diesen Zweck in erster Linie in der Form von Holzschnitzeln. So sind in zahlreichen öffentlichen und privaten Bauten die bisherigen Ölheizungen durch Holzschnitzelheizungen ersetzt worden. Weitere werden folgen, insbesondere dann, wenn das Problem der Schnitzellagerung rasch gelöst werden kann.</p><p>Das Lagern des Brennstoffs Holzschnitzel erfordert grössere Bauvolumen als Heizöl. In der Regel kann ein Verbraucher bei seinem Bauobjekt ein Schnitzelsilo realisieren, welches den Bedarf von zwei bis vier Wochen abdeckt; das heisst, er ist darauf angewiesen, dass der Zulieferer zu jeder Zeit den Nachschub sicherstellt. Das verlangt aber auch, dass der Zulieferer, in der Regel der Waldbewirtschafter, über ein genügend grosses Lagervolumen verfügt.</p><p>Bezüglich Stofffluss und aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist es sinnvoll, dass das Holz gleich vor Ort, das heisst noch im Wald, gehackt und gelagert werden kann und dass der anschliessende oder spätere Transport zum Endverbraucher direkt ab dem Lager im Wald erfolgt. Jeder zusätzliche Transport zu einem (weiteren) Zwischenlager verursacht zusätzliche Auf- und Abladevorgänge, unnötige Fahrten und ist damit nicht nur aus betriebswirtschaftlicher, sondern auch aus ökologischer Sicht mit negativen Auswirkungen für die Umwelt verbunden. </p><p>Nach der geltenden Waldgesetzgebung können gedeckte Holzschnitzellager im Wald nicht realisiert werden und werden deshalb von den Bewilligungsbehörden nicht bewilligt. Auch in der Landwirtschaftszone sind sie nicht bewilligungsfähig, da sie weder zonenkonform noch standortgebunden, im Sinne des RPG, sind. Zudem sind die Landwirtschaftszonen oft auch als Fruchtfolgeflächen ausgeschieden und sollen für die Nahrungsproduktion und nicht als Lagerflächen genutzt werden. </p><p>Einzig in einer geeigneten Bauzone können heute die gedeckten Holzschnitzellager bewilligt werden. Wegen den bei Holzschnitzellagern auftretenden Lärm- und Geruchsimmissionen stehen dabei Arbeits- oder Gewerbezonen im Vordergrund. Derartige Zonen werden in der Regel jedoch zur Ansiedlung von Betrieben mit wertschöpfungsintensiven Arbeitsplätzen und nicht für die grossflächige Lagerhaltung ausgeschieden. Sie sind von der Lage her in den meisten Fällen auch nicht geeignet, weil sie kaum in einem vernünftigen Einzugsbereich der Verarbeitungskette Wald-Hackplatz-Endabnehmer liegen. Eine spezielle punktuelle Einzonung in der Nähe des Waldes scheitert als isolierte Inselbauzone ausserhalb des Siedlungsgebietes an den raumplanungsrechtlichen Voraussetzungen. </p><p>Deshalb sind die restriktiven Bestimmungen der Bundesgesetzgebung so zu lockern, oder sogar aufzuheben, dass gedeckte Holzschnitzellager im Wald realisiert werden können. Da der Bundesrat eine Teilrevision des RPG in zwei Etappen in Angriff genommen hat, ist mit der vorliegenden parlamentarischen Initiative eine Vorgabe für die Revisionsarbeiten angezeigt.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bestimmungen, welche den Bau von gedeckten Holzschnitzellagern im Wald zu stark einschränken oder verhindern, sind zu lockern oder gar aufzuheben. Betroffen sind davon hauptsächlich das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (SR 921), die Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (SR 921.01), das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (SR 700) und die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1).</p>
    • Raumplanerische Rahmenbedingungen für die Lagerung einheimischer erneuerbarer Rohstoffe

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