Vervollständigung der Kontrolle über die Kernmaterialien sowie die radioaktiven Abfälle des schweizerischen Kernkraftwerkbetriebs I
- ShortId
-
10.478
- Id
-
20100478
- Updated
-
10.04.2024 14:40
- Language
-
de
- Title
-
Vervollständigung der Kontrolle über die Kernmaterialien sowie die radioaktiven Abfälle des schweizerischen Kernkraftwerkbetriebs I
- AdditionalIndexing
-
66;52;Bewilligung;Atomrecht;Verkauf;Kernbrennstoff;Uran;Plutonium;Wiederaufbereitung des Brennstoffs;Kauf;radioaktiver Stoff;radioaktiver Abfall
- 1
-
- L05K1703010401, Kernbrennstoff
- L05K0806010102, Bewilligung
- L05K0701010203, Kauf
- L05K0701010201, Verkauf
- L05K1703010403, Uran
- L05K1703010402, Plutonium
- L04K17030104, radioaktiver Stoff
- L05K1701010201, Atomrecht
- L05K1703010306, Wiederaufbereitung des Brennstoffs
- L04K06010109, radioaktiver Abfall
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Aufgrund der Antworten auf die Vorstösse von Nationalrat Müller Geri und Ständerätin Sommaruga Simonetta müssen zusätzliche Regulierungen geschaffen werden, damit das Nachverfolgen der radioaktiven Materialien kontrolliert werden kann.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (SR 732.1) wird wie folgt ergänzt und geändert: </p><p>Art. 6</p><p>...</p><p>Abs. 2bis</p><p>Der Bundesrat führt die Bewilligungspflicht ein für die Beschaffung und Veräusserung von Kernmaterialien, die für den Betrieb der schweizerischen Kernkraftwerke benötigt werden oder die aus deren Betrieb stammen, unabhängig davon, in welcher Form die entsprechenden Rechtsgeschäfte getätigt werden oder ob sie im Inland oder im Ausland stattfinden. </p><p>Abs. 2ter</p><p>Der Bewilligungspflicht nach Absatz 2bis unterstehen insbesondere folgende Kernmaterialien:</p><p>a. die Ausgangsmaterialien:</p><p>1. Uranerz;</p><p>2. Urankonzentrate;</p><p>3. Natururan;</p><p>4. abgereichertes Uran, unabhängig vom Restgehalt an spaltbarem Uran;</p><p>5. Wiederaufarbeitungsuran, das aus schweizerischem Kernbrennstoff gewonnen wurde;</p><p>b. die besonderen spaltbaren Materialien: </p><p>1. angereichertes Uran, das aus Natururan gewonnen wurde;</p><p>2. Plutonium, das aus schweizerischem Kernbrennstoff gewonnen wurde oder aus Kernwaffenmaterialbeständen stammt;</p><p>3. mittel und hoch angereichertes Uran, das zur Herstellung von Kernbrennstoff verwendet wird;</p><p>c. die überschüssigen Materialien, für die kein Nachweis erbracht wird, dass sie innert zehn Jahren seit der Beschaffung oder Herstellung zu Kernbrennstoff für schweizerische Kernkraftwerke weiterverarbeitet werden, und die folglich als radioaktive Abfälle zu behandeln sind:</p><p>1. abgereichertes Uran;</p><p>2. Wiederaufarbeitungsuran;</p><p>3. Plutonium.</p><p>...</p>
- Vervollständigung der Kontrolle über die Kernmaterialien sowie die radioaktiven Abfälle des schweizerischen Kernkraftwerkbetriebs I
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Aufgrund der Antworten auf die Vorstösse von Nationalrat Müller Geri und Ständerätin Sommaruga Simonetta müssen zusätzliche Regulierungen geschaffen werden, damit das Nachverfolgen der radioaktiven Materialien kontrolliert werden kann.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (SR 732.1) wird wie folgt ergänzt und geändert: </p><p>Art. 6</p><p>...</p><p>Abs. 2bis</p><p>Der Bundesrat führt die Bewilligungspflicht ein für die Beschaffung und Veräusserung von Kernmaterialien, die für den Betrieb der schweizerischen Kernkraftwerke benötigt werden oder die aus deren Betrieb stammen, unabhängig davon, in welcher Form die entsprechenden Rechtsgeschäfte getätigt werden oder ob sie im Inland oder im Ausland stattfinden. </p><p>Abs. 2ter</p><p>Der Bewilligungspflicht nach Absatz 2bis unterstehen insbesondere folgende Kernmaterialien:</p><p>a. die Ausgangsmaterialien:</p><p>1. Uranerz;</p><p>2. Urankonzentrate;</p><p>3. Natururan;</p><p>4. abgereichertes Uran, unabhängig vom Restgehalt an spaltbarem Uran;</p><p>5. Wiederaufarbeitungsuran, das aus schweizerischem Kernbrennstoff gewonnen wurde;</p><p>b. die besonderen spaltbaren Materialien: </p><p>1. angereichertes Uran, das aus Natururan gewonnen wurde;</p><p>2. Plutonium, das aus schweizerischem Kernbrennstoff gewonnen wurde oder aus Kernwaffenmaterialbeständen stammt;</p><p>3. mittel und hoch angereichertes Uran, das zur Herstellung von Kernbrennstoff verwendet wird;</p><p>c. die überschüssigen Materialien, für die kein Nachweis erbracht wird, dass sie innert zehn Jahren seit der Beschaffung oder Herstellung zu Kernbrennstoff für schweizerische Kernkraftwerke weiterverarbeitet werden, und die folglich als radioaktive Abfälle zu behandeln sind:</p><p>1. abgereichertes Uran;</p><p>2. Wiederaufarbeitungsuran;</p><p>3. Plutonium.</p><p>...</p>
- Vervollständigung der Kontrolle über die Kernmaterialien sowie die radioaktiven Abfälle des schweizerischen Kernkraftwerkbetriebs I
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