Vervollständigung der Kontrolle über die Kernmaterialien sowie die radioaktiven Abfälle des schweizerischen Kernkraftwerkbetriebs II

ShortId
10.479
Id
20100479
Updated
10.04.2024 15:03
Language
de
Title
Vervollständigung der Kontrolle über die Kernmaterialien sowie die radioaktiven Abfälle des schweizerischen Kernkraftwerkbetriebs II
AdditionalIndexing
66;52;Lagerung radioaktiver Abfälle;Atomrecht;Meldepflicht;Kernbrennstoff;Uran;Industriegeheimnis;Plutonium;radioaktiver Stoff;radioaktiver Abfall
1
  • L05K1703010401, Kernbrennstoff
  • L06K120102010102, Meldepflicht
  • L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
  • L04K06010109, radioaktiver Abfall
  • L04K17030104, radioaktiver Stoff
  • L05K1703010403, Uran
  • L05K1703010402, Plutonium
  • L05K0706010303, Industriegeheimnis
  • L05K1701010201, Atomrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aufgrund der Antworten auf die Vorstösse von Nationalrat Müller Geri und Ständerätin Sommaruga Simonetta müssen zusätzliche Regulierungen geschaffen werden, damit das Nachverfolgen der radioaktiven Materialien kontrolliert werden kann.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (SR 732.1) wird wie folgt ergänzt und geändert:</p><p>Art. 11</p><p>...</p><p>Abs. 2 </p><p>Das Innehaben von nuklearen Gütern gemäss Artikel 6 Absätze 2bis und 2ter in einer beliebigen rechtlichen Form oder die Beteiligung an Unternehmen zur Herstellung solcher Güter im Inland und im Ausland ist meldepflichtig. </p><p>Abs. 3 </p><p>... melden. Für Kernkraftwerkbetreiber bestehen diese Pflichten für sämtliche Kernmaterialien gemäss Artikel 6 Absätze 2bis und 2ter. </p><p>Art. 30</p><p>...</p><p>Abs. 2 </p><p>Die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle sowie die durch den Betrieb der schweizerischen Kernkraftwerke verursachten überschüssigen Kernmaterialien gemäss Artikel 6 Absatz 2ter Buchstabe c müssen grundsätzlich in der Schweiz entsorgt werden. </p><p>...</p><p>Art. 72</p><p>...</p><p>Abs. 6</p><p>... Kernanlagen. Diese Buchhaltung umfasst auch Kernmaterialien und radioaktive Abfälle im Ausland, soweit sie sich im Besitz schweizerischer Bewilligungsinhaber befinden oder soweit sie unter Artikel 6 Absätze 2bis und 2ter fallen. ...</p><p>Art. 74</p><p>...</p><p>Abs. 4 </p><p>Sachverhalte der Buchhaltung gemäss Artikel 72 Absatz 6 fallen nicht unter das Amts- sowie das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis, soweit nicht unmittelbar Interessen der Sicherung von Kernmaterialien betroffen sind. </p><p>Art. 106 Übergangsbestimmungen</p><p>...</p><p>Abs. 5</p><p>Der Bundesrat erlässt die Verordnung gemäss Artikel 6 Absatz 2bis innert einem Jahr nach Annahme der parlamentarischen Initiative. Die Meldepflichten führt er rückwirkend auf das Datum der Einreichung der parlamentarischen Initiative ein.</p>
  • Vervollständigung der Kontrolle über die Kernmaterialien sowie die radioaktiven Abfälle des schweizerischen Kernkraftwerkbetriebs II
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aufgrund der Antworten auf die Vorstösse von Nationalrat Müller Geri und Ständerätin Sommaruga Simonetta müssen zusätzliche Regulierungen geschaffen werden, damit das Nachverfolgen der radioaktiven Materialien kontrolliert werden kann.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (SR 732.1) wird wie folgt ergänzt und geändert:</p><p>Art. 11</p><p>...</p><p>Abs. 2 </p><p>Das Innehaben von nuklearen Gütern gemäss Artikel 6 Absätze 2bis und 2ter in einer beliebigen rechtlichen Form oder die Beteiligung an Unternehmen zur Herstellung solcher Güter im Inland und im Ausland ist meldepflichtig. </p><p>Abs. 3 </p><p>... melden. Für Kernkraftwerkbetreiber bestehen diese Pflichten für sämtliche Kernmaterialien gemäss Artikel 6 Absätze 2bis und 2ter. </p><p>Art. 30</p><p>...</p><p>Abs. 2 </p><p>Die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle sowie die durch den Betrieb der schweizerischen Kernkraftwerke verursachten überschüssigen Kernmaterialien gemäss Artikel 6 Absatz 2ter Buchstabe c müssen grundsätzlich in der Schweiz entsorgt werden. </p><p>...</p><p>Art. 72</p><p>...</p><p>Abs. 6</p><p>... Kernanlagen. Diese Buchhaltung umfasst auch Kernmaterialien und radioaktive Abfälle im Ausland, soweit sie sich im Besitz schweizerischer Bewilligungsinhaber befinden oder soweit sie unter Artikel 6 Absätze 2bis und 2ter fallen. ...</p><p>Art. 74</p><p>...</p><p>Abs. 4 </p><p>Sachverhalte der Buchhaltung gemäss Artikel 72 Absatz 6 fallen nicht unter das Amts- sowie das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis, soweit nicht unmittelbar Interessen der Sicherung von Kernmaterialien betroffen sind. </p><p>Art. 106 Übergangsbestimmungen</p><p>...</p><p>Abs. 5</p><p>Der Bundesrat erlässt die Verordnung gemäss Artikel 6 Absatz 2bis innert einem Jahr nach Annahme der parlamentarischen Initiative. Die Meldepflichten führt er rückwirkend auf das Datum der Einreichung der parlamentarischen Initiative ein.</p>
    • Vervollständigung der Kontrolle über die Kernmaterialien sowie die radioaktiven Abfälle des schweizerischen Kernkraftwerkbetriebs II

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