Keine unnötige Bürokratie im Bereich der Stromnetze

ShortId
10.480
Id
20100480
Updated
10.02.2026 20:24
Language
de
Title
Keine unnötige Bürokratie im Bereich der Stromnetze
AdditionalIndexing
66;elektrische Leitung;Netzgesellschaft;öffentliche Infrastruktur;Konzession;Hochspannungsleitung;Gesetz;Inlandsmarkt
1
  • L05K1703030101, elektrische Leitung
  • L06K170303010101, Hochspannungsleitung
  • L05K0701030703, Inlandsmarkt
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L06K170303010102, Netzgesellschaft
  • L04K01020409, öffentliche Infrastruktur
  • L05K0806010103, Konzession
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss StromVG ist das Stromübertragungsnetz Gegenstand eines nationalen öffentlich-rechtlichen Monopols. Das Bundesrecht sieht vor, dass die Kantone jedes Versorgungsgebiet diskriminierungsfrei einem Netzbetreiber zuteilen.</p><p>Damit die Netzbetreiber ihren im StromVG vorgesehenen Auftrag erfüllen können, müssen sie öffentlichen Grund benützen dürfen. Es ist überflüssig, dass jede einzelne Konzession zur Benützung des für die Netze erforderlichen Grundes separat ausgeschrieben wird. Diese Bürokratie treibt die Kosten nur unnötig in die Höhe.</p>
  • <p>Das Stromversorgungsgesetz (StromVG) wird so geändert, dass Artikel 2 Absatz 7 des Binnenmarktgesetzes weder für das nationale Stromübertragungsnetz noch für die Stromverteilnetze gilt.</p>
  • Keine unnötige Bürokratie im Bereich der Stromnetze
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss StromVG ist das Stromübertragungsnetz Gegenstand eines nationalen öffentlich-rechtlichen Monopols. Das Bundesrecht sieht vor, dass die Kantone jedes Versorgungsgebiet diskriminierungsfrei einem Netzbetreiber zuteilen.</p><p>Damit die Netzbetreiber ihren im StromVG vorgesehenen Auftrag erfüllen können, müssen sie öffentlichen Grund benützen dürfen. Es ist überflüssig, dass jede einzelne Konzession zur Benützung des für die Netze erforderlichen Grundes separat ausgeschrieben wird. Diese Bürokratie treibt die Kosten nur unnötig in die Höhe.</p>
    • <p>Das Stromversorgungsgesetz (StromVG) wird so geändert, dass Artikel 2 Absatz 7 des Binnenmarktgesetzes weder für das nationale Stromübertragungsnetz noch für die Stromverteilnetze gilt.</p>
    • Keine unnötige Bürokratie im Bereich der Stromnetze
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Gemäss StromVG ist das Stromübertragungsnetz Gegenstand eines nationalen öffentlich-rechtlichen Monopols. Das Bundesrecht sieht vor, dass die Kantone jedes Versorgungsgebiet diskriminierungsfrei einem Netzbetreiber zuteilen.</p><p>Damit die Netzbetreiber ihren im StromVG vorgesehenen Auftrag erfüllen können, müssen sie öffentlichen Grund benützen dürfen. Es ist überflüssig, dass jede einzelne Konzession zur Benützung des für die Netze erforderlichen Grundes separat ausgeschrieben wird. Diese Bürokratie treibt die Kosten nur unnötig in die Höhe.</p>
    • <p>Das Stromversorgungsgesetz (StromVG) wird so geändert, dass Artikel 2 Absatz 7 des Binnenmarktgesetzes weder für das nationale Stromübertragungsnetz noch für die Stromverteilnetze gilt.</p>
    • Keine unnötige Bürokratie im Bereich der Stromnetze

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