Schaffung eines einheitlichen Rahmengesetzes für den Schweizer Strafvollzug
- ShortId
-
10.482
- Id
-
20100482
- Updated
-
10.04.2024 18:40
- Language
-
de
- Title
-
Schaffung eines einheitlichen Rahmengesetzes für den Schweizer Strafvollzug
- AdditionalIndexing
-
12;Gesundheitsrisiko;Widerstand;Beziehung Bund-Kanton;Drohung;Zwangsmassnahme;Strafvollzugsrecht;Arzt/Ärztin;Häftling;Therapeutik;Freitod;Patient/in
- 1
-
- L03K050103, Strafvollzugsrecht
- L04K05010301, Häftling
- L04K01010206, Freitod
- L05K0403030402, Zwangsmassnahme
- L04K01050214, Therapeutik
- L04K01050402, Arzt/Ärztin
- L04K01050517, Patient/in
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- L06K050102010308, Drohung
- L04K08020116, Widerstand
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nicht erst seit dem Fall Rappaz, der mit seinem Hungerstreik die Behörden regelrecht vorführte, stellt sich für die Schweiz die Notwendigkeit von einheitlichen und klaren Regelungen im Bereich der Anwendung von unmittelbarem Zwang im Strafvollzug. Der Fall hat deutlich gemacht, dass die Schliessung von Lücken in der Gesetzgebung, insbesondere bei der Zwangsmedikation und bei der Zwangsernährung von Strafgefangenen, unbedingt notwendig ist. Der Schweizer Rechtsstaat darf in diesen Fällen nicht erpressbar werden. Die zuständigen Stellen und Strafvollzugsbehörden brauchen klare und eindeutige Regelungen, welche Massnahmen des unmittelbaren Zwangs zulässig sind. Es ist nicht länger hinnehmbar und auch besonders verwerflich, wenn rechtskräftig verurteilte Straftäter sich aufgrund der bestehenden Regelungslücken mit einem Hungerstreik persönliche Vorteile verschaffen können. Die Nichterpressbarkeit des Staates ist grundsätzlich höher zu gewichten als der freie Wille zum Tod des einzelnen Individuums.</p><p>Andere Länder haben diese Regelungslücke längst geschlossen. Die ebenfalls föderalistisch organisierten Nachbarländer Deutschland und Österreich haben jeweils ein bundesweit geltendes Strafvollzugsgesetz, in welchem auch die möglichen Massnahmen bei einem Hungerstreik explizit geregelt sind. In der Schweiz fällt der Straf- und Massnahmenvollzug in die Kompetenz der Kantone (Art. 372 Strafgesetzbuch), ein Strafvollzugsgesetz auf Bundesebene existiert bisher nicht. Bestimmungen auf Bundesebene gibt es nur im Allgemeinen Teil des StGB. Der Strafvollzug wird in den einzelnen Kantonen zudem höchst unterschiedlich geregelt. Einige Kantone haben ein Strafvollzugsgesetz, andere nur Strafvollzugsverordnungen und wieder andere nur eine Hausordnung für die jeweilige Strafanstalt. Ein einheitlicher rechtlicher Bezugsrahmen, der die grundsätzlichen Dinge des Strafvollzugs regelt, beispielsweise den Fall des Hungerstreiks, fehlt. Daher besteht die Notwendigkeit nach einem einheitlichen Strafvollzugsgesetz nach dem Vorbild der ab 2011 eingeführten, schweizweit einheitlichen StPO. Artikel 123 Absatz 3 der Bundesverfassung bestimmt, dass der Bund Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen kann. Diese Bestimmung ermöglicht die Ausarbeitung eines Justizvollzugsgesetzes als Rahmengesetz.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Bund erlässt ein Strafvollzugsgesetz, welches einheitliche und verbindliche Regelungen zur Anwendung von unmittelbarem Zwang, insbesondere in Fällen des Hungerstreiks und der Zwangsmedikation von Gefangenen, enthält.</p><p>Vom Gesetz zu regelnde Fälle sind:</p><p>- In erster Linie die Zwangsernährung und Zwangsmedikation im Zusammenhang mit einem Hungerstreik sowie das Vorgehen bei Gefängnisrevolten und Gewalttätigkeit von Eingewiesenen, der Einsatz von unmittelbarem Zwang zur Fluchtverhinderung oder Wiederergreifung von Gefangenen. </p><p>- Die Anwendung von unmittelbarem Zwang muss dabei in jedem Fall dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.</p><p>- Das Gesetz muss ausdrücklich und abschliessend aufzählen, unter welchen Voraussetzungen und von welcher Stelle unmittelbarer Zwang und insbesondere die Zwangsernährung angeordnet werden dürfen. Die Durchführung der Zwangsernährung muss unter ärztlicher Leitung erfolgen.</p><p>- Die Pflicht zur Durchführung der als lebensrettende Massnahme verstandenen Zwangsernährung soll entfallen, solange von einer freien Willensbildung durch die betroffene Person ausgegangen werden kann. Somit soll der Betroffene von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen können, ohne dass die Vollzugsbehörden erpressbar werden.</p><p>- Damit der Staat in keinem Fall erpressbar wird, muss er den hungerstreikenden Gefangenen sterben lassen können, wenn es dessen freiem Willen entspricht. Er muss aber auch die Möglichkeit haben, eine Zwangsernährung durchzuführen.</p>
- Schaffung eines einheitlichen Rahmengesetzes für den Schweizer Strafvollzug
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nicht erst seit dem Fall Rappaz, der mit seinem Hungerstreik die Behörden regelrecht vorführte, stellt sich für die Schweiz die Notwendigkeit von einheitlichen und klaren Regelungen im Bereich der Anwendung von unmittelbarem Zwang im Strafvollzug. Der Fall hat deutlich gemacht, dass die Schliessung von Lücken in der Gesetzgebung, insbesondere bei der Zwangsmedikation und bei der Zwangsernährung von Strafgefangenen, unbedingt notwendig ist. Der Schweizer Rechtsstaat darf in diesen Fällen nicht erpressbar werden. Die zuständigen Stellen und Strafvollzugsbehörden brauchen klare und eindeutige Regelungen, welche Massnahmen des unmittelbaren Zwangs zulässig sind. Es ist nicht länger hinnehmbar und auch besonders verwerflich, wenn rechtskräftig verurteilte Straftäter sich aufgrund der bestehenden Regelungslücken mit einem Hungerstreik persönliche Vorteile verschaffen können. Die Nichterpressbarkeit des Staates ist grundsätzlich höher zu gewichten als der freie Wille zum Tod des einzelnen Individuums.</p><p>Andere Länder haben diese Regelungslücke längst geschlossen. Die ebenfalls föderalistisch organisierten Nachbarländer Deutschland und Österreich haben jeweils ein bundesweit geltendes Strafvollzugsgesetz, in welchem auch die möglichen Massnahmen bei einem Hungerstreik explizit geregelt sind. In der Schweiz fällt der Straf- und Massnahmenvollzug in die Kompetenz der Kantone (Art. 372 Strafgesetzbuch), ein Strafvollzugsgesetz auf Bundesebene existiert bisher nicht. Bestimmungen auf Bundesebene gibt es nur im Allgemeinen Teil des StGB. Der Strafvollzug wird in den einzelnen Kantonen zudem höchst unterschiedlich geregelt. Einige Kantone haben ein Strafvollzugsgesetz, andere nur Strafvollzugsverordnungen und wieder andere nur eine Hausordnung für die jeweilige Strafanstalt. Ein einheitlicher rechtlicher Bezugsrahmen, der die grundsätzlichen Dinge des Strafvollzugs regelt, beispielsweise den Fall des Hungerstreiks, fehlt. Daher besteht die Notwendigkeit nach einem einheitlichen Strafvollzugsgesetz nach dem Vorbild der ab 2011 eingeführten, schweizweit einheitlichen StPO. Artikel 123 Absatz 3 der Bundesverfassung bestimmt, dass der Bund Vorschriften zum Straf- und Massnahmenvollzug erlassen kann. Diese Bestimmung ermöglicht die Ausarbeitung eines Justizvollzugsgesetzes als Rahmengesetz.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Bund erlässt ein Strafvollzugsgesetz, welches einheitliche und verbindliche Regelungen zur Anwendung von unmittelbarem Zwang, insbesondere in Fällen des Hungerstreiks und der Zwangsmedikation von Gefangenen, enthält.</p><p>Vom Gesetz zu regelnde Fälle sind:</p><p>- In erster Linie die Zwangsernährung und Zwangsmedikation im Zusammenhang mit einem Hungerstreik sowie das Vorgehen bei Gefängnisrevolten und Gewalttätigkeit von Eingewiesenen, der Einsatz von unmittelbarem Zwang zur Fluchtverhinderung oder Wiederergreifung von Gefangenen. </p><p>- Die Anwendung von unmittelbarem Zwang muss dabei in jedem Fall dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen.</p><p>- Das Gesetz muss ausdrücklich und abschliessend aufzählen, unter welchen Voraussetzungen und von welcher Stelle unmittelbarer Zwang und insbesondere die Zwangsernährung angeordnet werden dürfen. Die Durchführung der Zwangsernährung muss unter ärztlicher Leitung erfolgen.</p><p>- Die Pflicht zur Durchführung der als lebensrettende Massnahme verstandenen Zwangsernährung soll entfallen, solange von einer freien Willensbildung durch die betroffene Person ausgegangen werden kann. Somit soll der Betroffene von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen können, ohne dass die Vollzugsbehörden erpressbar werden.</p><p>- Damit der Staat in keinem Fall erpressbar wird, muss er den hungerstreikenden Gefangenen sterben lassen können, wenn es dessen freiem Willen entspricht. Er muss aber auch die Möglichkeit haben, eine Zwangsernährung durchzuführen.</p>
- Schaffung eines einheitlichen Rahmengesetzes für den Schweizer Strafvollzug
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