Kein Flüchtlingsstatus für Familienangehörige

ShortId
10.483
Id
20100483
Updated
10.04.2024 17:07
Language
de
Title
Kein Flüchtlingsstatus für Familienangehörige
AdditionalIndexing
2811;anerkannter Flüchtling;Familiennachzug;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Familie (speziell)
1
  • L05K0108010101, anerkannter Flüchtling
  • L03K010303, Familie (speziell)
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
  • L04K01080304, Familiennachzug
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Anerkennung als Flüchtling stellt eine feste Verankerung des Aufenthaltsrechts in der Schweiz dar. Die Aufenthaltsbewilligung kann Personen mit Flüchtlingsstatus nur bei extrem schweren Fällen von Fehlverhalten entzogen werden. Gemäss heutigem Recht erhalten auch Ehegatten und Kinder von anerkannten Flüchtlingen den Flüchtlingsstatus, auch wenn sie keinen Fluchtgrund geltend gemacht haben, der durch ein ordentliches Asylverfahren festgestellt wird. Damit können auch die Familienangehörigen bei sehr schwerem Fehlverhalten nicht mehr weggewiesen werden, was dem Integrationswillen nicht gerade förderlich ist. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, auch Familienangehörigen den Flüchtlingsstatus zu gewähren, da sie im Rahmen des "normalen" Familiennachzuges ohnehin eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten.</p><p>In der Praxis ist es häufig der Fall, dass ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling sich nach dem Erhalt der Flüchtlingseigenschaft verheiratet und diese neuen Familienangehörigen in die Schweiz kommen sollen. Dies ist kein Anwendungsfall von Artikel 51 AsylG, sondern über den ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Artikeln 43 und 44 AuG zu beurteilen. Hier prescht das BFM aber des Öfteren vor und spricht Anerkennungen als Flüchtling aus, obwohl solche Fälle gar nicht über Artikel 51 AsylG zu regeln wären.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Flüchtlingsstatus soll nur jenen Personen zuerkannt werden, die effektiv aufgrund eines Fluchtgrundes als Flüchtlinge anerkannt werden. Dabei ist insbesondere Artikel 51 AsylG abzuändern oder ersatzlos zu streichen.</p>
  • Kein Flüchtlingsstatus für Familienangehörige
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Anerkennung als Flüchtling stellt eine feste Verankerung des Aufenthaltsrechts in der Schweiz dar. Die Aufenthaltsbewilligung kann Personen mit Flüchtlingsstatus nur bei extrem schweren Fällen von Fehlverhalten entzogen werden. Gemäss heutigem Recht erhalten auch Ehegatten und Kinder von anerkannten Flüchtlingen den Flüchtlingsstatus, auch wenn sie keinen Fluchtgrund geltend gemacht haben, der durch ein ordentliches Asylverfahren festgestellt wird. Damit können auch die Familienangehörigen bei sehr schwerem Fehlverhalten nicht mehr weggewiesen werden, was dem Integrationswillen nicht gerade förderlich ist. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, auch Familienangehörigen den Flüchtlingsstatus zu gewähren, da sie im Rahmen des "normalen" Familiennachzuges ohnehin eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten.</p><p>In der Praxis ist es häufig der Fall, dass ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling sich nach dem Erhalt der Flüchtlingseigenschaft verheiratet und diese neuen Familienangehörigen in die Schweiz kommen sollen. Dies ist kein Anwendungsfall von Artikel 51 AsylG, sondern über den ausländerrechtlichen Familiennachzug in den Artikeln 43 und 44 AuG zu beurteilen. Hier prescht das BFM aber des Öfteren vor und spricht Anerkennungen als Flüchtling aus, obwohl solche Fälle gar nicht über Artikel 51 AsylG zu regeln wären.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Flüchtlingsstatus soll nur jenen Personen zuerkannt werden, die effektiv aufgrund eines Fluchtgrundes als Flüchtlinge anerkannt werden. Dabei ist insbesondere Artikel 51 AsylG abzuändern oder ersatzlos zu streichen.</p>
    • Kein Flüchtlingsstatus für Familienangehörige

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