Keine Bevorzugung von Personen aus dem Asylbereich bei der Niederlassungsbewilligung

ShortId
10.484
Id
20100484
Updated
10.04.2024 16:54
Language
de
Title
Keine Bevorzugung von Personen aus dem Asylbereich bei der Niederlassungsbewilligung
AdditionalIndexing
2811;anerkannter Flüchtling;Familiennachzug;Niederlassungsrecht;Gleichheit vor dem Gesetz;Niederlassung von Ausländern/-innen
1
  • L05K0108010101, anerkannter Flüchtling
  • L05K0506010101, Niederlassung von Ausländern/-innen
  • L04K05020505, Niederlassungsrecht
  • L04K01080304, Familiennachzug
  • L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 60 Absatz 2 AsylG haben Personen, denen Asyl gewährt worden ist, bereits nach fünf Jahren einen Rechtsanspruch auf eine Niederlassungsbewilligung. Damit werden sie wesentlich besser gestellt als Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten, die nicht über den Asylbereich eingewandert sind. Diese erhalten im Grundsatz gemäss Artikel 34 Absatz 2 AuG die Niederlassungsbewilligung erst nach zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz. Zudem haben sie keinen Rechtsanspruch darauf.</p><p>Nach geltendem Gesetz erleichtert der Besitz einer Niederlassungsbewilligung den Familiennachzug. Auch in diesem Bereich sind also Personen aus dem Asylbereich besser gestellt als die übrigen Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Personen, denen Asyl gewährt wird, sollen die Niederlassungsbewilligung nach den gleichen Kriterien und Voraussetzungen erhalten wie Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht-EU/Efta-Staaten, die nicht über den Asylbereich eingewandert sind. Dabei ist insbesondere Artikel 60 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) entsprechend zu ändern.</p>
  • Keine Bevorzugung von Personen aus dem Asylbereich bei der Niederlassungsbewilligung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 60 Absatz 2 AsylG haben Personen, denen Asyl gewährt worden ist, bereits nach fünf Jahren einen Rechtsanspruch auf eine Niederlassungsbewilligung. Damit werden sie wesentlich besser gestellt als Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten, die nicht über den Asylbereich eingewandert sind. Diese erhalten im Grundsatz gemäss Artikel 34 Absatz 2 AuG die Niederlassungsbewilligung erst nach zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz. Zudem haben sie keinen Rechtsanspruch darauf.</p><p>Nach geltendem Gesetz erleichtert der Besitz einer Niederlassungsbewilligung den Familiennachzug. Auch in diesem Bereich sind also Personen aus dem Asylbereich besser gestellt als die übrigen Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Personen, denen Asyl gewährt wird, sollen die Niederlassungsbewilligung nach den gleichen Kriterien und Voraussetzungen erhalten wie Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht-EU/Efta-Staaten, die nicht über den Asylbereich eingewandert sind. Dabei ist insbesondere Artikel 60 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) entsprechend zu ändern.</p>
    • Keine Bevorzugung von Personen aus dem Asylbereich bei der Niederlassungsbewilligung

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