Änderung von Artikel 119 der Bundesverfassung
- ShortId
-
10.486
- Id
-
20100486
- Updated
-
10.04.2024 17:16
- Language
-
de
- Title
-
Änderung von Artikel 119 der Bundesverfassung
- AdditionalIndexing
-
2841;36;Verfassungsartikel;Präimplantationsdiagnostik;Gentechnologie;Genetik;künstliche Fortpflanzung
- 1
-
- L05K0503010203, Verfassungsartikel
- L03K010304, künstliche Fortpflanzung
- L04K01030404, Präimplantationsdiagnostik
- L05K1601030102, Genetik
- L06K070601050104, Gentechnologie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
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- <p>Im geltenden Artikel 119 der Bundesverfassung werden die nachfolgend aufgelisteten sieben Vorschriften aufgestellt. Die Initiative schlägt vor, diese auf Verfassungsstufe zu streichen.</p><p>a. Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.</p><p>b. Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.</p><p>c. Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.</p><p>d. Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig.</p><p>e. Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.</p><p>f. Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.</p><p>g. Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung.</p><p>Diese Vorschriften sind alle auf Gesetzesstufe anzusiedeln. Sie auf Verfassungsstufe anzusiedeln widerspricht Sinn und Zweck einer Verfassung. Diese sollte sich auf die Aufzählung von Grundsätzen beschränken. Aufgrund der schnellen Entwicklung der Anwendungsfelder dieses Forschungsgebiets ist es sinnvoller, die Gesetzgebung auf Gesetzesstufe anzupassen, und so auszuschliessen, dass die notwendige fortwährende Revision von vornherein durch das Gewicht der Verfassung erschwert wird.</p><p>Zum Beispiel wird in Artikel 17 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 der oben zitierte Buchstabe c durch die Bestimmung, dass höchstens drei Embryonen entwickelt werden dürfen, genauer ausgeführt. Diese Beschränkung der Embryonenanzahl stellt für die Präimplantationsdiagnostik ein Hindernis dar, denn für diese werden laut Schätzungen von Fachleuten zehn Embryonen benötigt. Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 119 der Bundesverfassung ist also eine Voraussetzung für die notwendige Gesetzesrevision.</p><p>Ein anderes Beispiel: Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen übernimmt den Grundsatz aus Buchstabe f. Allerdings sind im Gesetz genetische Untersuchungen auf medizinische Zwecke beschränkt, was in einem offensichtlichen Widerspruch zu Buchstabe g des Verfassungsartikels steht.</p><p>Diese Beispiele zeigen auf, dass Artikel 119 der Bundesverfassung in der gegenwärtigen Fassung unangemessen ist und auf die Grundsätze der beiden Absätze beschränkt werden soll.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 119</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie.</p>
- Änderung von Artikel 119 der Bundesverfassung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im geltenden Artikel 119 der Bundesverfassung werden die nachfolgend aufgelisteten sieben Vorschriften aufgestellt. Die Initiative schlägt vor, diese auf Verfassungsstufe zu streichen.</p><p>a. Alle Arten des Klonens und Eingriffe in das Erbgut menschlicher Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.</p><p>b. Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.</p><p>c. Die Verfahren der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben; die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festgelegten Bedingungen erlaubt; es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.</p><p>d. Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaft sind unzulässig.</p><p>e. Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.</p><p>f. Das Erbgut einer Person darf nur untersucht, registriert oder offenbart werden, wenn die betroffene Person zustimmt oder das Gesetz es vorschreibt.</p><p>g. Jede Person hat Zugang zu den Daten über ihre Abstammung.</p><p>Diese Vorschriften sind alle auf Gesetzesstufe anzusiedeln. Sie auf Verfassungsstufe anzusiedeln widerspricht Sinn und Zweck einer Verfassung. Diese sollte sich auf die Aufzählung von Grundsätzen beschränken. Aufgrund der schnellen Entwicklung der Anwendungsfelder dieses Forschungsgebiets ist es sinnvoller, die Gesetzgebung auf Gesetzesstufe anzupassen, und so auszuschliessen, dass die notwendige fortwährende Revision von vornherein durch das Gewicht der Verfassung erschwert wird.</p><p>Zum Beispiel wird in Artikel 17 des Fortpflanzungsmedizingesetzes vom 18. Dezember 1998 der oben zitierte Buchstabe c durch die Bestimmung, dass höchstens drei Embryonen entwickelt werden dürfen, genauer ausgeführt. Diese Beschränkung der Embryonenanzahl stellt für die Präimplantationsdiagnostik ein Hindernis dar, denn für diese werden laut Schätzungen von Fachleuten zehn Embryonen benötigt. Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 119 der Bundesverfassung ist also eine Voraussetzung für die notwendige Gesetzesrevision.</p><p>Ein anderes Beispiel: Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen übernimmt den Grundsatz aus Buchstabe f. Allerdings sind im Gesetz genetische Untersuchungen auf medizinische Zwecke beschränkt, was in einem offensichtlichen Widerspruch zu Buchstabe g des Verfassungsartikels steht.</p><p>Diese Beispiele zeigen auf, dass Artikel 119 der Bundesverfassung in der gegenwärtigen Fassung unangemessen ist und auf die Grundsätze der beiden Absätze beschränkt werden soll.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 119</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie.</p>
- Änderung von Artikel 119 der Bundesverfassung
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