Änderungen des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen

ShortId
10.487
Id
20100487
Updated
14.11.2025 06:58
Language
de
Title
Änderungen des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen
AdditionalIndexing
2841;Informationsrecht;Genomanalyse;medizinische Diagnose;Abstammung;Arzt/Ärztin;Aufhebung einer Bestimmung
1
  • L07K07060105010401, Genomanalyse
  • L04K12010201, Informationsrecht
  • L04K01030101, Abstammung
  • L04K01050208, medizinische Diagnose
  • L04K01050402, Arzt/Ärztin
  • L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) definiert die Bedingungen, unter welchen in der Schweiz solche Untersuchungen durchgeführt werden können. Artikel 10 beschränkt solche Untersuchungen auf medizinische Zwecke, und Artikel 13 bestimmt, dass nur Ärztinnen und Ärzte genetische Untersuchungen veranlassen dürfen. Früher waren die Kosten für eine solche Untersuchung derart hoch, dass sie unmöglich von einer Einzelperson getragen werden konnten. Folglich gab es nur Untersuchungen aus konkreten medizinischen Gründen. </p><p>In den letzten sechs Jahren hat sich die Situation aber drastisch verändert. Die Kosten für eine Untersuchung sinken laufend und nähern sich heute einem Niveau an, auf dem eine Einzelperson sie bezahlen kann. Die fortgeschrittene Technik macht es möglich, dass nun auch nichtqualifiziertes Personal solche Untersuchungen vornehmen kann. Via Internet entwickelt sich mittlerweile ein internationaler Markt für genetische Untersuchungen auf der Basis einer Speichelprobe; so können die Ärztinnen und Ärzte vollständig umgangen werden. Einzelpersonen werden zunehmend eine Untersuchung beantragen können aus dem einfachen Grund, mehr über sich, ihre Abstammung und die Veranlagung zu bestimmten Krankheiten wissen zu wollen.</p><p>Im GUMG beschränkt sich die Rolle der Ärztin oder des Arztes nicht darauf, Untersuchungen zu veranlassen, sodass die Kosten zurückerstattet werden, sondern sie besteht auch darin sicherzustellen, dass die Untersuchungen in einem kompetenten Umfeld stattfinden und dass die betroffene Person angemessen informiert wird. Es besteht das Risiko, dass diese Anforderungen des GUMG ihre Wirksamkeit verlieren, wenn die Bürgerinnen und Bürger die Analyse ausserhalb der Schweiz durchführen lassen, weil sie aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 eine Absage erhalten haben. In seiner neuen Fassung soll dieser Artikel die Untersuchung nicht mehr auf medizinische Zwecke beschränken, sondern den betroffenen Personen das Recht auf eine Untersuchung gewähren, das diese frei nutzen können. Der neue Artikel 5bis gewährt dieses Recht auf der Grundlage einer medizinischen Veranlassung und verhindert so, dass die Untersuchungen in einem unkontrollierten internationalen Umfeld geschehen.</p><p>So profitieren ausserdem die Schweizer Unternehmen, die in diesem Bereich tätig sind, von einem grösseren Kundenkreis, statt Kunden ins Ausland zu verlieren.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 5bis Recht auf Wissen</p><p>Jede Person hat das Recht, dass eine genetische Untersuchung über sie veranlasst wird, selbst wenn keine besonderen medizinischen Gründe vorliegen, sofern sie die Kosten dafür übernimmt.</p><p>Art. 10 Genetische Untersuchungen bei Personen</p><p>Abs. 1</p><p>Genetische Untersuchungen dürfen bei Personen nur durchgeführt werden, wenn das Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 18 gewahrt wird.</p><p>...</p>
  • Änderungen des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20114037
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) definiert die Bedingungen, unter welchen in der Schweiz solche Untersuchungen durchgeführt werden können. Artikel 10 beschränkt solche Untersuchungen auf medizinische Zwecke, und Artikel 13 bestimmt, dass nur Ärztinnen und Ärzte genetische Untersuchungen veranlassen dürfen. Früher waren die Kosten für eine solche Untersuchung derart hoch, dass sie unmöglich von einer Einzelperson getragen werden konnten. Folglich gab es nur Untersuchungen aus konkreten medizinischen Gründen. </p><p>In den letzten sechs Jahren hat sich die Situation aber drastisch verändert. Die Kosten für eine Untersuchung sinken laufend und nähern sich heute einem Niveau an, auf dem eine Einzelperson sie bezahlen kann. Die fortgeschrittene Technik macht es möglich, dass nun auch nichtqualifiziertes Personal solche Untersuchungen vornehmen kann. Via Internet entwickelt sich mittlerweile ein internationaler Markt für genetische Untersuchungen auf der Basis einer Speichelprobe; so können die Ärztinnen und Ärzte vollständig umgangen werden. Einzelpersonen werden zunehmend eine Untersuchung beantragen können aus dem einfachen Grund, mehr über sich, ihre Abstammung und die Veranlagung zu bestimmten Krankheiten wissen zu wollen.</p><p>Im GUMG beschränkt sich die Rolle der Ärztin oder des Arztes nicht darauf, Untersuchungen zu veranlassen, sodass die Kosten zurückerstattet werden, sondern sie besteht auch darin sicherzustellen, dass die Untersuchungen in einem kompetenten Umfeld stattfinden und dass die betroffene Person angemessen informiert wird. Es besteht das Risiko, dass diese Anforderungen des GUMG ihre Wirksamkeit verlieren, wenn die Bürgerinnen und Bürger die Analyse ausserhalb der Schweiz durchführen lassen, weil sie aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 eine Absage erhalten haben. In seiner neuen Fassung soll dieser Artikel die Untersuchung nicht mehr auf medizinische Zwecke beschränken, sondern den betroffenen Personen das Recht auf eine Untersuchung gewähren, das diese frei nutzen können. Der neue Artikel 5bis gewährt dieses Recht auf der Grundlage einer medizinischen Veranlassung und verhindert so, dass die Untersuchungen in einem unkontrollierten internationalen Umfeld geschehen.</p><p>So profitieren ausserdem die Schweizer Unternehmen, die in diesem Bereich tätig sind, von einem grösseren Kundenkreis, statt Kunden ins Ausland zu verlieren.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 5bis Recht auf Wissen</p><p>Jede Person hat das Recht, dass eine genetische Untersuchung über sie veranlasst wird, selbst wenn keine besonderen medizinischen Gründe vorliegen, sofern sie die Kosten dafür übernimmt.</p><p>Art. 10 Genetische Untersuchungen bei Personen</p><p>Abs. 1</p><p>Genetische Untersuchungen dürfen bei Personen nur durchgeführt werden, wenn das Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 18 gewahrt wird.</p><p>...</p>
    • Änderungen des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen

Back to List