Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Gleiche Abzüge für alle Einkommen

ShortId
10.491
Id
20100491
Updated
10.04.2024 18:53
Language
de
Title
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Gleiche Abzüge für alle Einkommen
AdditionalIndexing
28;Sozialabgabe;Einkommen;Gleichbehandlung;Arbeitslosenversicherung;Einkommensverteilung
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L04K01040117, Sozialabgabe
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L04K07040502, Einkommen
  • L05K0704050205, Einkommensverteilung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der heutigen Regelung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes müssen nur Löhne bis 126 000 Franken Beiträge an die Arbeitslosenkasse zahlen. Alle höheren Einkommen inklusive die Millionen-Saläre zahlen keine weiteren Beiträge. Mit der eben beschlossenen Revision wird zur Schuldentilgung ein Solidaritätsbeitrag von nur 1 Prozent - begrenzt auf Löhne bis 315 000 Franken - eingeführt. Fair und wirklich solidarisch wäre aber, wenn auch Arbeitnehmende mit höheren und Höchsteinkommen, welche die ALV-Abzüge weit weniger schmerzen als kleine Einkommen, dieselben ALV-Beiträge wie Einkommen bis 126 000 Franken zahlen müssten. </p><p>Die Auszahlung der individuellen Leistungen an Erwerbslose richtet sich nach dem ehemaligen Lohn. Die heute gültige monatliche Höchstauszahlung ist bei 8400 Franken (bei einem Lohn von 126 000 Franken). Diese Obergrenze soll weiterhin gelten, denn sie garantiert den gesetzlich vorgesehenen Erhalt eines angemessenen Lebensstandards. Die ALV ist vom Gedanken her eine Sozialversicherung. Zum Vergleich: Die AHV, welche auf alle Löhne die prozentual gleichen Abzüge vorschreibt, zahlt allen Bezügerinnen und Bezügern die gleich (tiefe) Rente. Die vorgesehene bescheidene Solidarität ist zumutbar.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) ist so anzupassen, dass unbegrenzt auf alle Löhne bzw. Einkommen der gleiche prozentuale Betrag seitens Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in die Arbeitslosenkasse einbezahlt wird. Bei den individuellen Leistungen soll die heutige monatliche Obergrenze für Auszahlungen weiterhin gelten.</p>
  • Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Gleiche Abzüge für alle Einkommen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der heutigen Regelung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes müssen nur Löhne bis 126 000 Franken Beiträge an die Arbeitslosenkasse zahlen. Alle höheren Einkommen inklusive die Millionen-Saläre zahlen keine weiteren Beiträge. Mit der eben beschlossenen Revision wird zur Schuldentilgung ein Solidaritätsbeitrag von nur 1 Prozent - begrenzt auf Löhne bis 315 000 Franken - eingeführt. Fair und wirklich solidarisch wäre aber, wenn auch Arbeitnehmende mit höheren und Höchsteinkommen, welche die ALV-Abzüge weit weniger schmerzen als kleine Einkommen, dieselben ALV-Beiträge wie Einkommen bis 126 000 Franken zahlen müssten. </p><p>Die Auszahlung der individuellen Leistungen an Erwerbslose richtet sich nach dem ehemaligen Lohn. Die heute gültige monatliche Höchstauszahlung ist bei 8400 Franken (bei einem Lohn von 126 000 Franken). Diese Obergrenze soll weiterhin gelten, denn sie garantiert den gesetzlich vorgesehenen Erhalt eines angemessenen Lebensstandards. Die ALV ist vom Gedanken her eine Sozialversicherung. Zum Vergleich: Die AHV, welche auf alle Löhne die prozentual gleichen Abzüge vorschreibt, zahlt allen Bezügerinnen und Bezügern die gleich (tiefe) Rente. Die vorgesehene bescheidene Solidarität ist zumutbar.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) ist so anzupassen, dass unbegrenzt auf alle Löhne bzw. Einkommen der gleiche prozentuale Betrag seitens Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in die Arbeitslosenkasse einbezahlt wird. Bei den individuellen Leistungen soll die heutige monatliche Obergrenze für Auszahlungen weiterhin gelten.</p>
    • Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Gleiche Abzüge für alle Einkommen

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