Neues Gesetz über den Leumund und das Leumundszeugnis

ShortId
10.493
Id
20100493
Updated
10.04.2024 13:11
Language
de
Title
Neues Gesetz über den Leumund und das Leumundszeugnis
AdditionalIndexing
12;Kanton;Schuldbetreibung;Beziehung Bund-Kanton;Verzeichnis;Strafregister
1
  • L04K05010113, Strafregister
  • L04K02020702, Verzeichnis
  • L06K110403010203, Schuldbetreibung
  • L06K080701020108, Kanton
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesamt für Justiz hat in der Weisung 51.46 vom 15. September 1986 definiert, dass die Kantone für die Ausstellung der Leumundszeugnisse zuständig sind und dass diese kantonalen Dokumente für den Nachweis des guten Leumunds genügen. Das war eine sinnvolle Regelung des Bundesamtes. Wenn der gute Leumund von einer Bundesstelle beurteilt wird, genügt das Leumundszeugnis des Kantons, unterschiedliche kantonale Regelungen eingeschlossen. Damit wurde eine einheitliche Anwendung des "Guten Leumunds" im Bundesrecht festgelegt.</p><p>Das Bundesamt für Justiz hält nicht mehr streng an einem einheitlichen Leumundsbegriff fest. Jede Behörde kann die Voraussetzungen des Leumunds beliebig festlegen. Dies kann dazu führen, dass ein Bundesamt den Leumund so definiert, dass er gar nicht mehr durch ein kantonales Leumundszeugnis bewiesen werden kann. Wird bei einem Wohnsitzkanton ein Leumundszeugnis nach abweichenden Vorschriften verlangt, kann die kantonale Behörde dieses nicht erstellen. Deren Zeugnis kann die verlangten Angaben nicht beibringen, da sie nicht der kantonalen Usanz entsprechen. Somit ergibt sich die Situation, dass Bundesämter eine Eigenschaft als Leumund bedingen können, welche nicht bewiesen werden kann.</p><p>Aus diesem Grund ist das Leumundszeugnis bei allen Bundesbehörden identisch zu definieren. Die vom Bundesamt für Justiz erlassene Weisung soll als Gesetz eine einfache Lösung sein und Rechtssicherheit schaffen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 Der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es ist ein neues Bundesgesetz zu erlassen:</p><p>Bundesgesetz über den Leumund und das Leumundszeugnis</p><p>Art. 1 Leumund</p><p>Der in den Bundesgesetzen erwähnte Begriff des Leumunds beinhaltet einen Betreibungsregisterauszug und einen Strafregisterauszug.</p><p>Art. 2 Leumundszeugnis</p><p>Das Leumundszeugnis umfasst den durch die Kantone ausgestellten Betreibungsregister- sowie den Strafregisterauszug, mittels welcher der gute Leumund bewiesen wird.</p><p>Art. 3 Unbescholtener Leumund</p><p>Der Leumund ist unbescholten bei einem unbelasteten Betreibungsregisterauszug und einem eintragungsfreien Strafregisterauszug. Sind Einträge enthalten, ist im Einzelfall zu prüfen, ob dennoch ein guter Leumund vorliegt. Namentlich geringfügige Delikte oder im Geschäftsverkehr übliche Betreibungen sind für einen guten Leumund nicht hinderlich.</p>
  • Neues Gesetz über den Leumund und das Leumundszeugnis
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesamt für Justiz hat in der Weisung 51.46 vom 15. September 1986 definiert, dass die Kantone für die Ausstellung der Leumundszeugnisse zuständig sind und dass diese kantonalen Dokumente für den Nachweis des guten Leumunds genügen. Das war eine sinnvolle Regelung des Bundesamtes. Wenn der gute Leumund von einer Bundesstelle beurteilt wird, genügt das Leumundszeugnis des Kantons, unterschiedliche kantonale Regelungen eingeschlossen. Damit wurde eine einheitliche Anwendung des "Guten Leumunds" im Bundesrecht festgelegt.</p><p>Das Bundesamt für Justiz hält nicht mehr streng an einem einheitlichen Leumundsbegriff fest. Jede Behörde kann die Voraussetzungen des Leumunds beliebig festlegen. Dies kann dazu führen, dass ein Bundesamt den Leumund so definiert, dass er gar nicht mehr durch ein kantonales Leumundszeugnis bewiesen werden kann. Wird bei einem Wohnsitzkanton ein Leumundszeugnis nach abweichenden Vorschriften verlangt, kann die kantonale Behörde dieses nicht erstellen. Deren Zeugnis kann die verlangten Angaben nicht beibringen, da sie nicht der kantonalen Usanz entsprechen. Somit ergibt sich die Situation, dass Bundesämter eine Eigenschaft als Leumund bedingen können, welche nicht bewiesen werden kann.</p><p>Aus diesem Grund ist das Leumundszeugnis bei allen Bundesbehörden identisch zu definieren. Die vom Bundesamt für Justiz erlassene Weisung soll als Gesetz eine einfache Lösung sein und Rechtssicherheit schaffen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 Der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es ist ein neues Bundesgesetz zu erlassen:</p><p>Bundesgesetz über den Leumund und das Leumundszeugnis</p><p>Art. 1 Leumund</p><p>Der in den Bundesgesetzen erwähnte Begriff des Leumunds beinhaltet einen Betreibungsregisterauszug und einen Strafregisterauszug.</p><p>Art. 2 Leumundszeugnis</p><p>Das Leumundszeugnis umfasst den durch die Kantone ausgestellten Betreibungsregister- sowie den Strafregisterauszug, mittels welcher der gute Leumund bewiesen wird.</p><p>Art. 3 Unbescholtener Leumund</p><p>Der Leumund ist unbescholten bei einem unbelasteten Betreibungsregisterauszug und einem eintragungsfreien Strafregisterauszug. Sind Einträge enthalten, ist im Einzelfall zu prüfen, ob dennoch ein guter Leumund vorliegt. Namentlich geringfügige Delikte oder im Geschäftsverkehr übliche Betreibungen sind für einen guten Leumund nicht hinderlich.</p>
    • Neues Gesetz über den Leumund und das Leumundszeugnis

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