Arzneimittel. Mehr Effizienz im Kampf gegen Fälschung, Betrug und Schmuggel

ShortId
10.495
Id
20100495
Updated
14.11.2025 08:30
Language
de
Title
Arzneimittel. Mehr Effizienz im Kampf gegen Fälschung, Betrug und Schmuggel
AdditionalIndexing
2841;Arzneimittelrecht;Gesundheitsrisiko;betrügerisches Handelsgeschäft;Kontrolle;elektronischer Handel;Zollkontrolle;Einfuhr;Schweizerisches Heilmittelinstitut;Nachahmung;Versandhandel;Medikament;pharmazeutisches Erzeugnis
1
  • L04K01050502, Arzneimittelrecht
  • L05K0105030102, Medikament
  • L04K01050301, pharmazeutisches Erzeugnis
  • L05K0706010307, Nachahmung
  • L06K070103030201, betrügerisches Handelsgeschäft
  • L05K0701020303, Einfuhr
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L06K070104040203, Zollkontrolle
  • L04K01050510, Gesundheitsrisiko
  • L06K070101020108, Versandhandel
  • L05K0701010202, elektronischer Handel
  • L04K08040110, Schweizerisches Heilmittelinstitut
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aufgrund der Antwort des Bundesrates auf meine Interpellation 10.3170 bin ich der Meinung, dass alles unternommen werden muss, um schnellstmöglich effizienter gegen diese gefährliche Bedrohung vorgehen zu können. Dazu muss im Gegensatz zur derzeitigen Praxis die Tätigkeit der Zollorgane einen höheren Stellenwert erhalten. Diese müssen die Möglichkeit erhalten, Sofortmassnahmen zu treffen und vor allem die Untersuchungen und das Verfahren selbst zu leiten, bis die Sachlage klar ist. Sie verfügen denn auch über das notwendige und zur Anwendung von Zwangsmassnahmen ausgebildete Personal.</p><p>Die systematische Beschlagnahme und Vernichtung von Sendungen illegaler Arzneimittel ohne therapeutische Begründung (Rezept) durch den Zoll wäre ausserdem ein wirksames Mittel im Kampf gegen die Bedrohung der Gesundheit unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger. Die Weiterführung des Verfahrens könnte in einem zweiten Schritt problemlos von den zuständigen Behörden übernommen werden, einschliesslich der Strafverfolgung. Auf diese Weise könnte viel rascher und effizienter gegen den organisierten Schmuggel und gegen Fälschungen vorgegangen werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Artikel 66 und 90 des Heilmittelgesetzes (HMG) werden wie folgt geändert:</p><p>Art. 66</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Die Zollorgane sind berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, Heilmittelsendungen an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten. Sie nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Sofortmassnahmen zur Sicherstellung der Beweise. </p><p>Abs. 5</p><p>Sobald die Sachlage klar ist und sofern keine Gefahr mehr im Verzug ist, wird das weitere Verfahren in Absprache mit dem Institut geplant. Die Beurteilung der Zuwiderhandlungen obliegt der jeweiligen Behörde gemäss ihrem Zuständigkeitsgebiet.</p><p>Abs. 6</p><p>Arzneimittel und vergleichbare Heilmittel ohne therapeutische Begründung, die illegal auf den Markt gebracht oder in betrügerischer Art importiert werden, sind systematisch zu beschlagnahmen und zu vernichten.</p><p>Art. 90</p><p>Abs. 1</p><p>Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes wird vom Institut nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht geführt. Artikel 66 Absätze 4 und 5 HMG bleibt ausdrücklich vorbehalten.</p><p>...</p>
  • Arzneimittel. Mehr Effizienz im Kampf gegen Fälschung, Betrug und Schmuggel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aufgrund der Antwort des Bundesrates auf meine Interpellation 10.3170 bin ich der Meinung, dass alles unternommen werden muss, um schnellstmöglich effizienter gegen diese gefährliche Bedrohung vorgehen zu können. Dazu muss im Gegensatz zur derzeitigen Praxis die Tätigkeit der Zollorgane einen höheren Stellenwert erhalten. Diese müssen die Möglichkeit erhalten, Sofortmassnahmen zu treffen und vor allem die Untersuchungen und das Verfahren selbst zu leiten, bis die Sachlage klar ist. Sie verfügen denn auch über das notwendige und zur Anwendung von Zwangsmassnahmen ausgebildete Personal.</p><p>Die systematische Beschlagnahme und Vernichtung von Sendungen illegaler Arzneimittel ohne therapeutische Begründung (Rezept) durch den Zoll wäre ausserdem ein wirksames Mittel im Kampf gegen die Bedrohung der Gesundheit unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger. Die Weiterführung des Verfahrens könnte in einem zweiten Schritt problemlos von den zuständigen Behörden übernommen werden, einschliesslich der Strafverfolgung. Auf diese Weise könnte viel rascher und effizienter gegen den organisierten Schmuggel und gegen Fälschungen vorgegangen werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Die Artikel 66 und 90 des Heilmittelgesetzes (HMG) werden wie folgt geändert:</p><p>Art. 66</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Die Zollorgane sind berechtigt, bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, Heilmittelsendungen an der Grenze oder in Zolllagern zurückzuhalten. Sie nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Sofortmassnahmen zur Sicherstellung der Beweise. </p><p>Abs. 5</p><p>Sobald die Sachlage klar ist und sofern keine Gefahr mehr im Verzug ist, wird das weitere Verfahren in Absprache mit dem Institut geplant. Die Beurteilung der Zuwiderhandlungen obliegt der jeweiligen Behörde gemäss ihrem Zuständigkeitsgebiet.</p><p>Abs. 6</p><p>Arzneimittel und vergleichbare Heilmittel ohne therapeutische Begründung, die illegal auf den Markt gebracht oder in betrügerischer Art importiert werden, sind systematisch zu beschlagnahmen und zu vernichten.</p><p>Art. 90</p><p>Abs. 1</p><p>Die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes wird vom Institut nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht geführt. Artikel 66 Absätze 4 und 5 HMG bleibt ausdrücklich vorbehalten.</p><p>...</p>
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