Legal Quote

ShortId
10.507
Id
20100507
Updated
10.04.2024 16:54
Language
de
Title
Legal Quote
AdditionalIndexing
24;28;freie Schlagwörter: Sammelstiftung;Gemeinkosten;Versicherungsvertrag;Lebensversicherung;Berufliche Vorsorge;Versicherungsaufsicht
1
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L04K11100106, Lebensversicherung
  • L04K11100113, Versicherungsvertrag
  • L06K070302020105, Gemeinkosten
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aus Sicht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates präsentiert sich die Situation beim Geschäft der Lebensversicherer mit den Sammelstiftungen in der beruflichen Vorsorge nicht in allen Teilen befriedigend. Sie schlägt deshalb vor, in einigen Punkten klarere Regelungen im Rahmen des VAG vorzunehmen.</p><p>1. Es soll künftig nicht mehr möglich sein, dass einzelne Lebensversicherer aus wettbewerbspolitischen Überlegungen zu tiefe Verwaltungskosten offerieren und die Differenz zu den tatsächlichen Kosten im Nachhinein einfordern. Denn dieses Verhalten schafft einerseits Intransparenz für die Versicherten, weil die Kosten der verschiedenen Anbieter nicht direkt miteinander verglichen werden können, und führt andererseits zu Wettbewerbsverzerrungen unter den Anbietern. Da auf verschiedenen Stufen Verwaltungskosten anfallen und ausgewiesen werden, bedarf es noch einer differenzierten Analyse, damit eine neue Lösung keine unerwünschten Nebeneffekte generiert.</p><p>2. Seit der Einführung der sogenannten Legal Quote im Rahmen der 1. BVG-Revision ist deren Berechnung bzw. deren Umsetzung auf Verordnungsstufe Gegenstand verschiedener politischer Auseinandersetzungen. Es geht dabei um die Frage, ob eine ertragsbasierte oder eine ergebnisbasierte Methode angewendet wird. Die Mehrheit der SGK-N hatte im Rahmen der 1. BVG-Revision eine ergebnisbasierte Methode im Auge. Die Subkommission BVG der SGK-N beschäftigte sich längere Zeit eingehend mit dieser Problematik. Artikel 37 VAG hält in Absatz 4 fest: "Die ausgewiesene Überschussbeteiligung beträgt mindestens 90 Prozent der nach Absatz 3 Buchstabe b ermittelten Überschussbeteiligung." Diese Legal Quote von 90 Prozent wird heute ertragsbasiert gerechnet. Nur in Ausnahmefällen ist ein Wechsel zu einer ergebnisorientierten Methode vorgesehen (Art. 147 AVO). Ein solcher Fall ist bisher nicht eingetreten. Zudem besitzt der Versicherer bei einer ergebnisbasierten Methode die Möglichkeit, die Legal Quote über den Aufwand zu steuern und Arbitrage zu betreiben. Dies sind die zwei Hauptgründe, die die SGK-N schliesslich bewogen haben vorzuschlagen, dass künftig nur noch mit einer - der ertragsbasierten - Methode gerechnet und das VAG entsprechend angepasst wird. Damit gewinnt das System der Überschussbeteiligung an Transparenz und Stabilität.</p><p>3. Die Festlegung der Höhe der Legal Quote ist in diesem Zusammenhang einer der umstrittensten Punkte. Hier müssen die bisherigen, noch relativ kurzen Erfahrungen differenziert ausgewertet werden. Das gewichtete Mittel der in den Betriebsrechnungen ausgewiesenen Ausschüttungsquoten betrug (ertragsbasiert) 2005 92,7 Prozent, 2006 91,3 Prozent, 2007 91,4 Prozent, und 2008 waren es bei einem negativen Betriebsergebnis über 100 Prozent (Quelle: Finma). Alles in allem drängt sich eine Überprüfung der Höhe der Legal Quote auf. Dabei wird auch die Frage nach einer legitimen Verzinsung des Eigenkapitals des Versicherers gestellt werden müssen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mit einer Änderung des VAG werden folgende Bestimmungen, das Geschäft mit der beruflichen Vorsorge betreffend, geändert:</p><p>1. Die Verwaltungskosten auf Stufe Versicherer werden neu ex ante im Versicherungsvertrag vereinbart, und nachträgliche Defizite dürfen nicht zulasten der Überschussbeteiligung verrechnet werden.</p><p>2. Die Legal Quote basiert auf der ertragsbasierten Methode und ist so festzulegen, dass die Aufteilung zwischen Versicherern und Versicherten stets gleich berechnet wird.</p><p>3. Die Höhe der Legal Quote wird überprüft und allenfalls angepasst.</p>
  • Legal Quote
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aus Sicht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates präsentiert sich die Situation beim Geschäft der Lebensversicherer mit den Sammelstiftungen in der beruflichen Vorsorge nicht in allen Teilen befriedigend. Sie schlägt deshalb vor, in einigen Punkten klarere Regelungen im Rahmen des VAG vorzunehmen.</p><p>1. Es soll künftig nicht mehr möglich sein, dass einzelne Lebensversicherer aus wettbewerbspolitischen Überlegungen zu tiefe Verwaltungskosten offerieren und die Differenz zu den tatsächlichen Kosten im Nachhinein einfordern. Denn dieses Verhalten schafft einerseits Intransparenz für die Versicherten, weil die Kosten der verschiedenen Anbieter nicht direkt miteinander verglichen werden können, und führt andererseits zu Wettbewerbsverzerrungen unter den Anbietern. Da auf verschiedenen Stufen Verwaltungskosten anfallen und ausgewiesen werden, bedarf es noch einer differenzierten Analyse, damit eine neue Lösung keine unerwünschten Nebeneffekte generiert.</p><p>2. Seit der Einführung der sogenannten Legal Quote im Rahmen der 1. BVG-Revision ist deren Berechnung bzw. deren Umsetzung auf Verordnungsstufe Gegenstand verschiedener politischer Auseinandersetzungen. Es geht dabei um die Frage, ob eine ertragsbasierte oder eine ergebnisbasierte Methode angewendet wird. Die Mehrheit der SGK-N hatte im Rahmen der 1. BVG-Revision eine ergebnisbasierte Methode im Auge. Die Subkommission BVG der SGK-N beschäftigte sich längere Zeit eingehend mit dieser Problematik. Artikel 37 VAG hält in Absatz 4 fest: "Die ausgewiesene Überschussbeteiligung beträgt mindestens 90 Prozent der nach Absatz 3 Buchstabe b ermittelten Überschussbeteiligung." Diese Legal Quote von 90 Prozent wird heute ertragsbasiert gerechnet. Nur in Ausnahmefällen ist ein Wechsel zu einer ergebnisorientierten Methode vorgesehen (Art. 147 AVO). Ein solcher Fall ist bisher nicht eingetreten. Zudem besitzt der Versicherer bei einer ergebnisbasierten Methode die Möglichkeit, die Legal Quote über den Aufwand zu steuern und Arbitrage zu betreiben. Dies sind die zwei Hauptgründe, die die SGK-N schliesslich bewogen haben vorzuschlagen, dass künftig nur noch mit einer - der ertragsbasierten - Methode gerechnet und das VAG entsprechend angepasst wird. Damit gewinnt das System der Überschussbeteiligung an Transparenz und Stabilität.</p><p>3. Die Festlegung der Höhe der Legal Quote ist in diesem Zusammenhang einer der umstrittensten Punkte. Hier müssen die bisherigen, noch relativ kurzen Erfahrungen differenziert ausgewertet werden. Das gewichtete Mittel der in den Betriebsrechnungen ausgewiesenen Ausschüttungsquoten betrug (ertragsbasiert) 2005 92,7 Prozent, 2006 91,3 Prozent, 2007 91,4 Prozent, und 2008 waren es bei einem negativen Betriebsergebnis über 100 Prozent (Quelle: Finma). Alles in allem drängt sich eine Überprüfung der Höhe der Legal Quote auf. Dabei wird auch die Frage nach einer legitimen Verzinsung des Eigenkapitals des Versicherers gestellt werden müssen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reicht die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Mit einer Änderung des VAG werden folgende Bestimmungen, das Geschäft mit der beruflichen Vorsorge betreffend, geändert:</p><p>1. Die Verwaltungskosten auf Stufe Versicherer werden neu ex ante im Versicherungsvertrag vereinbart, und nachträgliche Defizite dürfen nicht zulasten der Überschussbeteiligung verrechnet werden.</p><p>2. Die Legal Quote basiert auf der ertragsbasierten Methode und ist so festzulegen, dass die Aufteilung zwischen Versicherern und Versicherten stets gleich berechnet wird.</p><p>3. Die Höhe der Legal Quote wird überprüft und allenfalls angepasst.</p>
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