Kinderbetreuung. Einschränkung der Bewilligungspflicht

ShortId
10.508
Id
20100508
Updated
10.04.2024 14:02
Language
de
Title
Kinderbetreuung. Einschränkung der Bewilligungspflicht
AdditionalIndexing
12;Bewilligung;Kontrolle;Pflegekind;Kinderbetreuung;Zivilgesetzbuch
1
  • L04K01040207, Kinderbetreuung
  • L06K010303010401, Pflegekind
  • L05K0806010102, Bewilligung
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L04K05070206, Zivilgesetzbuch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Private Kinderbetreuung muss ohne Bewilligung möglich sein. Grundsätzlich liegt die Erziehung in der Verantwortung der Eltern, im Zentrum steht das Wohl des Kindes. Die Eltern sollen - sofern ihr Sorgerecht vom Staat nicht eingeschränkt wurde - selbständig über die Art der Kinderbetreuung entscheiden. Eine staatliche Bevormundung ist gesellschaftlich unerwünscht und würde die Verantwortung der Eltern und der Familie untergraben.</p><p>Die Tagesbetreuung in dauerhaft bestehenden Einrichtungen und die Vollzeitbetreuung unterscheiden sich grundlegend von der privat organisierten Kinderbetreuung. Zivilgesellschaftliches Engagement unter Freunden, Bekannten oder Nachbarn muss - unabhängig von einem allfälligen Entgelt - ohne bürokratischen Spiessrutenlauf möglich sein. Eine Regelung durch den Staat erhöht unnötig die Bürokratie und entmündigt die Eltern. Höhere Staatsausgaben, welche für die Bevölkerung im Alltag zusätzliche Hürden schaffen und private Initiativen erschweren, müssen verhindert werden.</p>
  • <p>Artikel 316 Absatz 1 ZGB zur Pflegekinderaufsicht soll folgendermassen ergänzt werden:</p><p>Wer Pflegekinder zur Betreuung aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. Von dieser Regelung ausgeschlossen ist die private Kinderbetreuung unter Personen aus dem Familien- oder Bekanntenkreis sowie die gesamte Tagesbetreuung.</p>
  • Kinderbetreuung. Einschränkung der Bewilligungspflicht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Private Kinderbetreuung muss ohne Bewilligung möglich sein. Grundsätzlich liegt die Erziehung in der Verantwortung der Eltern, im Zentrum steht das Wohl des Kindes. Die Eltern sollen - sofern ihr Sorgerecht vom Staat nicht eingeschränkt wurde - selbständig über die Art der Kinderbetreuung entscheiden. Eine staatliche Bevormundung ist gesellschaftlich unerwünscht und würde die Verantwortung der Eltern und der Familie untergraben.</p><p>Die Tagesbetreuung in dauerhaft bestehenden Einrichtungen und die Vollzeitbetreuung unterscheiden sich grundlegend von der privat organisierten Kinderbetreuung. Zivilgesellschaftliches Engagement unter Freunden, Bekannten oder Nachbarn muss - unabhängig von einem allfälligen Entgelt - ohne bürokratischen Spiessrutenlauf möglich sein. Eine Regelung durch den Staat erhöht unnötig die Bürokratie und entmündigt die Eltern. Höhere Staatsausgaben, welche für die Bevölkerung im Alltag zusätzliche Hürden schaffen und private Initiativen erschweren, müssen verhindert werden.</p>
    • <p>Artikel 316 Absatz 1 ZGB zur Pflegekinderaufsicht soll folgendermassen ergänzt werden:</p><p>Wer Pflegekinder zur Betreuung aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht. Von dieser Regelung ausgeschlossen ist die private Kinderbetreuung unter Personen aus dem Familien- oder Bekanntenkreis sowie die gesamte Tagesbetreuung.</p>
    • Kinderbetreuung. Einschränkung der Bewilligungspflicht

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