Karenzfrist bei Mandaten und Funktionen für ehemalige Bundesräte
- ShortId
-
10.511
- Id
-
20100511
- Updated
-
10.02.2026 20:46
- Language
-
de
- Title
-
Karenzfrist bei Mandaten und Funktionen für ehemalige Bundesräte
- AdditionalIndexing
-
04;freie Schlagwörter: alt Bundesrat;Regierungsmitglied;Moratorium;Rücktritt;Interessenkonflikt;Verwaltungsrat;Unvereinbarkeit
- 1
-
- L05K0806020301, Regierungsmitglied
- L04K08010310, Rücktritt
- L05K0801031101, Unvereinbarkeit
- L04K08020339, Interessenkonflikt
- L04K08020318, Moratorium
- L05K0703040105, Verwaltungsrat
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Immer wieder führen Engagements von ehemaligen Regierungsmitgliedern in Wirtschaftsunternehmungen zu Unmut und unnötigen Diskussionen. Namentlich dann, wenn diese Unternehmungen während der Regierungszeit des Magistraten Aufträge des Bundes erhalten haben, mit der ehemaligen Tätigkeit des Altbundesrates in dessen Departement verbunden sind oder sonst in grosser Abhängigkeit zum Staat stehen, stossen entsprechende Mandate auf Unverständnis in der Bevölkerung. Der Verdacht auf Vetternwirtschaft drängt sich auf. Dies wiederum schwächt die im Amt stehende Regierung. Deshalb sollen künftig Regierungsmitglieder nach ihrer Demission oder Abwahl während vier Jahren keine Mandate oder Funktionen in der Wirtschaft mehr annehmen können, ausser es handle sich um eine eigene Unternehmung. Auch soll der Bundesrat künftig ehemalige Regierungsmitglieder nicht in solche Unternehmungen oder Institutionen abordnen, delegieren oder wählen können. Damit soll sichergestellt werden, dass Mitglieder der Landesregierung während ihrer Amtszeit keine gezielten wirtschaftlichen Sonderinteressen vertreten. Mit einer Karenzfrist von vier Jahren kann der Gefahr begegnet werden, dass im Amt stehenden Regierungsmitgliedern bereits Mandate von Unternehmen in Aussicht gestellt werden oder dass diese selbst mit Blick auf eine Tätigkeit nach ihrem Rücktritt gewissen Unternehmungen Vorteile verschaffen. Es darf nicht sein, dass ehemalige, der Geheimhaltung verpflichtete Regierungsmitglieder ihre Vorkenntnisse in eine Unternehmung einbringen. Das führt unweigerlich zu Interessenkonflikten. Unser Volk hat Anspruch auf die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit seiner Regierungsmitglieder. Einschlägige Ereignisse aus jüngster Zeit lassen einen sonst denken: "Links marschieren, rechts kassieren!"</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es seien die gesetzlichen Grundlagen (beispielsweise im RVOG, SR 172.010, oder im Bundesgesetz über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen, SR 172.121) zu schaffen, die es zurückgetretenen Bundesrätinnen und Bundesräten untersagen, während einer Frist von vier Jahren nach ihrem Rücktritt bezahlte Mandate oder Funktionen in Wirtschaftsunternehmen anzunehmen, die nicht in eigenem Besitz stehen. Diese Karenzfrist gilt auch für Institutionen wie NGO, die während der Amtszeit finanzielle Beiträge des Bundes, insbesondere aus dem ehemaligen Departement, erhalten haben.</p>
- Karenzfrist bei Mandaten und Funktionen für ehemalige Bundesräte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Immer wieder führen Engagements von ehemaligen Regierungsmitgliedern in Wirtschaftsunternehmungen zu Unmut und unnötigen Diskussionen. Namentlich dann, wenn diese Unternehmungen während der Regierungszeit des Magistraten Aufträge des Bundes erhalten haben, mit der ehemaligen Tätigkeit des Altbundesrates in dessen Departement verbunden sind oder sonst in grosser Abhängigkeit zum Staat stehen, stossen entsprechende Mandate auf Unverständnis in der Bevölkerung. Der Verdacht auf Vetternwirtschaft drängt sich auf. Dies wiederum schwächt die im Amt stehende Regierung. Deshalb sollen künftig Regierungsmitglieder nach ihrer Demission oder Abwahl während vier Jahren keine Mandate oder Funktionen in der Wirtschaft mehr annehmen können, ausser es handle sich um eine eigene Unternehmung. Auch soll der Bundesrat künftig ehemalige Regierungsmitglieder nicht in solche Unternehmungen oder Institutionen abordnen, delegieren oder wählen können. Damit soll sichergestellt werden, dass Mitglieder der Landesregierung während ihrer Amtszeit keine gezielten wirtschaftlichen Sonderinteressen vertreten. Mit einer Karenzfrist von vier Jahren kann der Gefahr begegnet werden, dass im Amt stehenden Regierungsmitgliedern bereits Mandate von Unternehmen in Aussicht gestellt werden oder dass diese selbst mit Blick auf eine Tätigkeit nach ihrem Rücktritt gewissen Unternehmungen Vorteile verschaffen. Es darf nicht sein, dass ehemalige, der Geheimhaltung verpflichtete Regierungsmitglieder ihre Vorkenntnisse in eine Unternehmung einbringen. Das führt unweigerlich zu Interessenkonflikten. Unser Volk hat Anspruch auf die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit seiner Regierungsmitglieder. Einschlägige Ereignisse aus jüngster Zeit lassen einen sonst denken: "Links marschieren, rechts kassieren!"</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es seien die gesetzlichen Grundlagen (beispielsweise im RVOG, SR 172.010, oder im Bundesgesetz über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen, SR 172.121) zu schaffen, die es zurückgetretenen Bundesrätinnen und Bundesräten untersagen, während einer Frist von vier Jahren nach ihrem Rücktritt bezahlte Mandate oder Funktionen in Wirtschaftsunternehmen anzunehmen, die nicht in eigenem Besitz stehen. Diese Karenzfrist gilt auch für Institutionen wie NGO, die während der Amtszeit finanzielle Beiträge des Bundes, insbesondere aus dem ehemaligen Departement, erhalten haben.</p>
- Karenzfrist bei Mandaten und Funktionen für ehemalige Bundesräte
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Immer wieder führen Engagements von ehemaligen Regierungsmitgliedern in Wirtschaftsunternehmungen zu Unmut und unnötigen Diskussionen. Namentlich dann, wenn diese Unternehmungen während der Regierungszeit des Magistraten Aufträge des Bundes erhalten haben, mit der ehemaligen Tätigkeit des Altbundesrates in dessen Departement verbunden sind oder sonst in grosser Abhängigkeit zum Staat stehen, stossen entsprechende Mandate auf Unverständnis in der Bevölkerung. Der Verdacht auf Vetternwirtschaft drängt sich auf. Dies wiederum schwächt die im Amt stehende Regierung. Deshalb sollen künftig Regierungsmitglieder nach ihrer Demission oder Abwahl während vier Jahren keine Mandate oder Funktionen in der Wirtschaft mehr annehmen können, ausser es handle sich um eine eigene Unternehmung. Auch soll der Bundesrat künftig ehemalige Regierungsmitglieder nicht in solche Unternehmungen oder Institutionen abordnen, delegieren oder wählen können. Damit soll sichergestellt werden, dass Mitglieder der Landesregierung während ihrer Amtszeit keine gezielten wirtschaftlichen Sonderinteressen vertreten. Mit einer Karenzfrist von vier Jahren kann der Gefahr begegnet werden, dass im Amt stehenden Regierungsmitgliedern bereits Mandate von Unternehmen in Aussicht gestellt werden oder dass diese selbst mit Blick auf eine Tätigkeit nach ihrem Rücktritt gewissen Unternehmungen Vorteile verschaffen. Es darf nicht sein, dass ehemalige, der Geheimhaltung verpflichtete Regierungsmitglieder ihre Vorkenntnisse in eine Unternehmung einbringen. Das führt unweigerlich zu Interessenkonflikten. Unser Volk hat Anspruch auf die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit seiner Regierungsmitglieder. Einschlägige Ereignisse aus jüngster Zeit lassen einen sonst denken: "Links marschieren, rechts kassieren!"</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es seien die gesetzlichen Grundlagen (beispielsweise im RVOG, SR 172.010, oder im Bundesgesetz über Besoldung und berufliche Vorsorge der Magistratspersonen, SR 172.121) zu schaffen, die es zurückgetretenen Bundesrätinnen und Bundesräten untersagen, während einer Frist von vier Jahren nach ihrem Rücktritt bezahlte Mandate oder Funktionen in Wirtschaftsunternehmen anzunehmen, die nicht in eigenem Besitz stehen. Diese Karenzfrist gilt auch für Institutionen wie NGO, die während der Amtszeit finanzielle Beiträge des Bundes, insbesondere aus dem ehemaligen Departement, erhalten haben.</p>
- Karenzfrist bei Mandaten und Funktionen für ehemalige Bundesräte
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