Modifizierung von Artikel 53 StGB
- ShortId
-
10.519
- Id
-
20100519
- Updated
-
10.02.2026 20:18
- Language
-
de
- Title
-
Modifizierung von Artikel 53 StGB
- AdditionalIndexing
-
12;Schuld;Strafgesetzbuch;gerichtliche Untersuchung;Strafe;Entschädigung;Opfer
- 1
-
- L05K0507020201, Entschädigung
- L04K05010205, Opfer
- L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
- L04K08020236, Schuld
- L03K050101, Strafe
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Neueste Einstellungsverfügungen (Nef, Wekselberg), bei welchen Artikel 53 zur Anwendung gelangte, haben einen fahlen Beigeschmack evoziert. Vor allem scheint es, der Artikel sei nicht im bisher wohlverstandenen Sinne angewandt worden. Nun bestehen Absichten, ihn zu kippen. Das ist indes eine überhöhte Reaktion. Sinnvoller ist es, ihn zu ergänzen, präzisieren und ändern. Als wichtig erscheint, dass er nur zur Anwendung gelangt, wenn der Täter bzw. die Täterin in tatsächlicher Hinsicht geständig ist und sich in objektiver und subjektiver Hinsicht bezüglich der vorgeworfenen Tat für schuldig erklärt. Erst dieses Schuldbekenntnis ermöglicht eine wirkliche Wiedergutmachung. Wenn die Grenze von 24 Monaten - die Grenze für den bedingten Strafvollzug - als Grenze der Anwendbarkeit genommen bislang galt, war dies zu hoch angesetzt und der Akzeptanz der Norm kaum zuträglich. Deshalb die beantragte Reduktion.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 53 des Strafgesetzbuches, Wiedergutmachung, sei dergestalt zu ändern und ergänzen:</p><p>Art. 53</p><p>...</p><p>Bst. a</p><p>eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr in Aussicht steht;</p><p>...</p><p>Bst. c</p><p>der Täter die vorgeworfene Tat gestanden und sich für schuldig erklärt hat.</p>
- Modifizierung von Artikel 53 StGB
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Neueste Einstellungsverfügungen (Nef, Wekselberg), bei welchen Artikel 53 zur Anwendung gelangte, haben einen fahlen Beigeschmack evoziert. Vor allem scheint es, der Artikel sei nicht im bisher wohlverstandenen Sinne angewandt worden. Nun bestehen Absichten, ihn zu kippen. Das ist indes eine überhöhte Reaktion. Sinnvoller ist es, ihn zu ergänzen, präzisieren und ändern. Als wichtig erscheint, dass er nur zur Anwendung gelangt, wenn der Täter bzw. die Täterin in tatsächlicher Hinsicht geständig ist und sich in objektiver und subjektiver Hinsicht bezüglich der vorgeworfenen Tat für schuldig erklärt. Erst dieses Schuldbekenntnis ermöglicht eine wirkliche Wiedergutmachung. Wenn die Grenze von 24 Monaten - die Grenze für den bedingten Strafvollzug - als Grenze der Anwendbarkeit genommen bislang galt, war dies zu hoch angesetzt und der Akzeptanz der Norm kaum zuträglich. Deshalb die beantragte Reduktion.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 53 des Strafgesetzbuches, Wiedergutmachung, sei dergestalt zu ändern und ergänzen:</p><p>Art. 53</p><p>...</p><p>Bst. a</p><p>eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr in Aussicht steht;</p><p>...</p><p>Bst. c</p><p>der Täter die vorgeworfene Tat gestanden und sich für schuldig erklärt hat.</p>
- Modifizierung von Artikel 53 StGB
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Neueste Einstellungsverfügungen (Nef, Wekselberg), bei welchen Artikel 53 zur Anwendung gelangte, haben einen fahlen Beigeschmack evoziert. Vor allem scheint es, der Artikel sei nicht im bisher wohlverstandenen Sinne angewandt worden. Nun bestehen Absichten, ihn zu kippen. Das ist indes eine überhöhte Reaktion. Sinnvoller ist es, ihn zu ergänzen, präzisieren und ändern. Als wichtig erscheint, dass er nur zur Anwendung gelangt, wenn der Täter bzw. die Täterin in tatsächlicher Hinsicht geständig ist und sich in objektiver und subjektiver Hinsicht bezüglich der vorgeworfenen Tat für schuldig erklärt. Erst dieses Schuldbekenntnis ermöglicht eine wirkliche Wiedergutmachung. Wenn die Grenze von 24 Monaten - die Grenze für den bedingten Strafvollzug - als Grenze der Anwendbarkeit genommen bislang galt, war dies zu hoch angesetzt und der Akzeptanz der Norm kaum zuträglich. Deshalb die beantragte Reduktion.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein: </p><p>Artikel 53 des Strafgesetzbuches, Wiedergutmachung, sei dergestalt zu ändern und ergänzen:</p><p>Art. 53</p><p>...</p><p>Bst. a</p><p>eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr in Aussicht steht;</p><p>...</p><p>Bst. c</p><p>der Täter die vorgeworfene Tat gestanden und sich für schuldig erklärt hat.</p>
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