Straftatbestand digitaler Hausfriedensbruch

ShortId
10.521
Id
20100521
Updated
10.04.2024 18:23
Language
de
Title
Straftatbestand digitaler Hausfriedensbruch
AdditionalIndexing
12;Übertragungsnetz;Computerkriminalität;Strafgesetzbuch;Datenübertragung;Strafe;Unverletzlichkeit der Wohnung;Europäische Konvention;Vorbehalt bei einem Übereinkommen;Internet
1
  • L05K0502050102, Unverletzlichkeit der Wohnung
  • L03K050101, Strafe
  • L04K12030301, Computerkriminalität
  • L05K1202020105, Internet
  • L06K120202010203, Übertragungsnetz
  • L05K1202020102, Datenübertragung
  • L05K1002020204, Europäische Konvention
  • L05K0506020601, Vorbehalt bei einem Übereinkommen
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweiz plant, die Europäische Cybercrime-Konvention zu ratifizieren. Diese verlangt unter Artikel 2 eine international einheitliche Kriminalisierung von Hacking, also des unbewilligten Zugreifens auf Daten von Computersystemen Dritter. Der Bundesrat will diesen Artikel gemäss Vorentwurf zur Botschaft allerdings nur insoweit anwenden, als die Tat unter Verletzung von Sicherheitsmassnahmen begangen wird.</p><p>Die Art dieser Sicherheitsmassnahmen ist unklar. In der Botschaft heisst es, "der Datenberechtigte" müsse nur "seinen Willen zum Ausdruck bringen, dass Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sein sollen". Die "Verwendung von Verschlüsselungen, Zugangscodes, biometrischen Schlüsseln oder Passwörtern" wird aufgelistet, mit dem Vermerk, die Sicherung müsse "üblicherweise ausreichen". Das ist unklar, namentlich Worte wie "Passwort" und "üblicherweise" sind so unscharf, dass sie der Rechtsprechung einen zu grossen Spielraum überlassen.</p><p>Daher soll die Schweiz diesen Vorbehalt der Sicherungsmassnahmen fallenlassen und den digitalen Hausfriedensbruch gemäss den Vorgaben der Europäischen Cybercrime-Konvention einführen. Dazu muss mindestens Artikel 143bis StGB in der verlangten Form geändert werden. Dies in Analogie zu Artikel 186 StGB (Hausfriedensbruch), der nur Abschliessen verlangt, und nicht einmal das zwingend.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Strafgesetzbuch wird um den Straftatbestand des digitalen Hausfriedensbruchs ergänzt. Artikel 143bis StGB ist daher wie folgt zu ändern:</p><p>Wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff minimal gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.</p>
  • Straftatbestand digitaler Hausfriedensbruch
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz plant, die Europäische Cybercrime-Konvention zu ratifizieren. Diese verlangt unter Artikel 2 eine international einheitliche Kriminalisierung von Hacking, also des unbewilligten Zugreifens auf Daten von Computersystemen Dritter. Der Bundesrat will diesen Artikel gemäss Vorentwurf zur Botschaft allerdings nur insoweit anwenden, als die Tat unter Verletzung von Sicherheitsmassnahmen begangen wird.</p><p>Die Art dieser Sicherheitsmassnahmen ist unklar. In der Botschaft heisst es, "der Datenberechtigte" müsse nur "seinen Willen zum Ausdruck bringen, dass Daten nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sein sollen". Die "Verwendung von Verschlüsselungen, Zugangscodes, biometrischen Schlüsseln oder Passwörtern" wird aufgelistet, mit dem Vermerk, die Sicherung müsse "üblicherweise ausreichen". Das ist unklar, namentlich Worte wie "Passwort" und "üblicherweise" sind so unscharf, dass sie der Rechtsprechung einen zu grossen Spielraum überlassen.</p><p>Daher soll die Schweiz diesen Vorbehalt der Sicherungsmassnahmen fallenlassen und den digitalen Hausfriedensbruch gemäss den Vorgaben der Europäischen Cybercrime-Konvention einführen. Dazu muss mindestens Artikel 143bis StGB in der verlangten Form geändert werden. Dies in Analogie zu Artikel 186 StGB (Hausfriedensbruch), der nur Abschliessen verlangt, und nicht einmal das zwingend.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Strafgesetzbuch wird um den Straftatbestand des digitalen Hausfriedensbruchs ergänzt. Artikel 143bis StGB ist daher wie folgt zu ändern:</p><p>Wer ohne Bereicherungsabsicht auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff minimal gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.</p>
    • Straftatbestand digitaler Hausfriedensbruch

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